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Rathje Werft hofft noch immer auf Verkauf der Lindenau Werftfläche an die Rathje Werft durch German Naval Yards Kiel GmbH

Die Rathje Werft hat gegenüber German Naval Yards Kiel GmbH (GNY) das Kaufangebot aus dem Sommer konkretisiert und mehrere Millionen Euro für den Kauf geboten. Das Konzept der Rathje Werft sieht die Erweiterung des Geschäftsbereiches der Rathje Werft, die Renaturierung weiter Strandflächen im Westen des Geländes für die Bevölkerung, die den wertvollen Denkmälern entsprechende Nutzung der Denkmäler, die Fortführung der zahlreichen Mietverträge und die weitere Nutzung des Geländes im Sinne der maritimen Wirtschaft vor.

Sie ist auch Teil der Interessengemeinschaft Maritimes Forum Historische Lindenau Werft 2030, welcher namhafte Unternehmerfamilien, Großhändler der maritimen Wirtschaft und andere Player aus Kiel und Hamburg angehören.

Da die Rathje Werft und die Mitglieder der Interessengemeinschaft fest davon ausgehen, dass GNY gemäß ihren Interessen die im Verhältnis kleine Werft als Bereicherung für die maritime Wirtschaft ansieht und somit den Verkauf an sie wohlwollend beurteilt, hofft das Unternehmen aus Kiel, dass am Ende des Tages die Rathje Werft den Zuschlag zum Wohle der Allgemeinheit, der Maritimen Wirtschaft und des Arbeitsplatzausbaus erhält.

Die Werft sieht hier auf höchster Ebene bei GNY konkreten Verhandlungen Ende September entgegen, um die sie bei allen Beteiligten gebeten hat.

Parallel dazu hat sie aber auch zur BIG, einem weiteren aktuellen Kaufinteressenten, Kontakt aufgenommen, um hier zu eruieren, wie das Gelände möglicherweise gemeinsam auf neue Wege gebracht werden kann.

Der folgende Link führt zu einer Präsentationen, in der die Konzepte der Werft dargestellt werden und die bereits der Politik und anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt wurde: PRÄSENTATION LINDENAU WERFT

Helge Petersen betont, dass alle Äußerungen rund um den Kauf und die Geschehnisse reine Meinungsäußerungen sind und er weiter der festen Überzeugung ist, dass GNY im Sinne Kiels und der eigenen Verantwortung für die Region den Verkauf an Rathje als logische Konsequenz für die Nutzung des 2013 erworbenen Geländes sieht.


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Offener Brief zur Erhaltung der maritimen Wirtschaft im Kieler Stadtgebiet Friedrichsort

Die Yacht- und Bootswerft Marina Rathje GmbH möchte mit Investoren und der Inhaberfamilie Petersen durch den Kauf des Lindenau Geländes die maritime Wirtschaft im Kieler Stadtgebiet Friedrichsort in Schwung bringen.

Unter der Beteiligung der Wirtschaftskanzlei Helge Petersen & Collegen aus Kiel werden aktuell sehr konstruktive Verhandlungen zum Kauf des Lindenau Geländes geführt.

Nach umfangreicher Sichtung der Unterlagen steht fest, dass das Gelände durch eine Wohnbebauung für die maritime Wirtschaft praktisch unbrauchbar wird. Die sehr teuren Wohnungen für die Oberschicht würden, nach Ansicht der Planer, lediglich wenige Vorteile bringen, Millionenerträge für die Planer und Erbauer, aber nichts für Arbeitsplätze, Gewerbesteuererträge und die Weiterentwicklung der Stadtteile Pries und Friedrichsort. Diese leiden seit Jahren unter starken Arbeitsplatzabbau auf den Küstengeländen.

Die Gemeinschaft ist der Ansicht, dass durch die Politik nicht erkannt ist, dass eine Vielzahl an Firmen mit maritimen Bezug genau dieses Gelände sucht und auf Sicht beleben wird. Nur die Andeutung der möglichen Bebauung macht das Gelände so teuer, dass es für die maritime Wirtschaft nicht mehr bezahlbar ist.

Die Spekulation hat nun –angefeuert durch die Politik zu Lasten der maritimen Wirtschaft Kiels—begonnen.

Die Wohnungen sollten auf dem MFG 5 Gelände gebaut werden. Hier scheint die Verwaltung und Politik eine Art „Blitzableiter“ zu benötigen, weil sie über Jahre die Organisation der Bebauung des MFG 5 Geländes nicht unter Dach und Fach zu bekommen scheint.

Auffällig ist dabei, dass uns keine maritime Firma bekannt ist, die durch die Politik befragt wurde, vielmehr fanden „Geheimveranstaltungen mit Bauinvestoren zu Lasten der maritimen Wirtschaft“ statt.

Rathje Kauf Lindenau

Zum Lindenau Gelände in Kiel Friedrichsort:

Aktuell ist bekannt, dass dieses schon jetzt durch die Nachbarwerft Gebr. Friedrich sowie durch Fachbetriebe genutzt wird.

Nahezu jeden Tag liegen große Berufsschiffe am Pier oder im Hafen des Geländes. All dies bringt schon zum jetzigen Zeitpunkt Emissionen mit sich. Die Beruffschifffahrt lässt die Motoren 24 Stunden laufen, Luftabsaugesysteme, Belüftungssysteme und Maschinen verursachen ständig Emissionen.
Eine Wohnbebauung würde diese Betriebe spätestens in Form erster Klagen der neuen „Luxuswohnungseigentümer“ vertreiben. Weiter würden durch die Spekulation des gesamten Ufers auf Sicht wohl alle Werften schließen und Wohnbebauungen beantragen.

Es bricht also ein Art Staudamm auf dem gesamten Uferstreifen.

Unsere Konzeption sieht vor, dass der Fokus neben der Umwelttechnik im Recyceln von Yachten, welches es in Deutschland noch nicht systematisch gibt, im großen Umfang auf den Service und den Bau von privaten Yachten auf dem Gelände neben den Arbeiten an Berufsschiffen konzentriert wird.

Der Markt hierfür ist enorm und geht an dem Stadtgebiet von Kiel vorbei. Denn Kiel hat nur Betriebsgelände für die Berufsschiffahrt. Es fehlt aber außer den 10.000 m² der Rathje Werft das Gelände für Privatyachten.
Dieser Markt ist so groß, dass deutsche Eigener von Hamburg  bis Düsseldorf mittlerweile ihre Yachten bis nach Dänemark verlagern.

Yachten haben einen Wartungs- und Veraltungsaufwand wie ein Einfamilienhaus. Von der Heizungs-, Küchen-, Bad-, Sicherheits-, Motor- und sonstiger Technik bis zum Lagern und Sichern der Yachten ist alles zu bearbeiten. Für diese Technik gibt es für jeden Bereich einzelne Betriebe. Diese expandieren enorm, nur können sie sich nicht im Kieler Stadtgebiet entwickeln.

Die Politik scheint das Segment des Services für Privatyachten zu übersehen.

Im Einzugsbereich der Kieler Förde geht es um 30.000 Privatyachten. Sie weichen überall außerhalb des Stadtgebiets Kiels aus.

Hier besteht ein enormes Arbeitsplatzpotential. Das zeigt die Neuordnung des Geländes der Rathje Werft. Hier konnten umgehend 7 Ausbildungsplätze und 10 Gesellenstellen binnen 20 Monaten gesichert und für die Zukunft aufgebaut werden.

Während es in Kiel unzählige KFZ-Werkstätten und Zubehöreinrichtungen gibt, gibt es nur eine einzige Privatyachtwerft in Kiel.

Ein Yachteigener muss bis zu 2 Jahre auf einen Termin für umfangreichen Service an seiner Yacht warten.
Große Motoryachten müssen Services langfristig planen und weichen teilweise schon nach Holland aus.

Die Nachfrage nach einem Gelände am Wasser, auf dem der umfangreiche Service zu der gesamten Schiffstechnik durch viele Firmen statt findet, ist also enorm.

Allein eine politische Fraktion aus dem Kieler Rathaus hat uns auf der Werft besucht, um sich vor Ort zu informieren. Wir haben vorsorglich noch einmal alle Fraktionen aufgefordert, Gespräche direkt vor Ort mit der maritimen Wirtschaft zu führen, z.B. auf dem Gelände der Rathje Werft.

Es ist wichtig, der Spekulation ein Ende zu bereiten. Wenn z.B. veröffentlich wird, dass man ja in 2 Jahren neu drauf schauen könne, dann ist jeder Grundstücksspekulation Tor und Tür geöffnet. Man kauft das Gelände und irgendwann gibt dann die Politik schon nach.

Das halten wir im Sinne von Gewerbesteuereinnahmen und Arbeitspplatzförderung in Kiel für eine politische Katastrophe.


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Anwaltliche Beratung in der Corona Krise

Neben den offensichtlichen Auswirkungen die die Corona Krise für uns mit sich bringt und die Sorge um die Gesundheit der besonders gefährdeten Risikogruppen, sehen sich viele Menschen auch anderen existenziellen Problemen gegenübergestellt.

Unsere vielfältigen Erfahrungen und Kenntnisse in unterschiedlichsten Bereichen des Zivilrechts, Arbeitsrecht und unsere Kompetenz auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts machen uns zu Ihrem idealen Berater in dieser wirtschaftlichen Ausnahmesituation.

Telefonische Beratung und elektronisch-postalische Ersteinschätzung

Durch unsere überregionale Tätigkeit sind wir auch schon vor den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geübt darin gewesen, vielfältige Kommunikationswege zu unseren Mandanten aufzubauen.

Besonders der Mittelstand leidet.

Die rechtlichen Probleme, die sich aus der Corona Krise ergeben sind vielfältig. Doch sie alle haben gemeinsam, dass sie insbesondere den Mittelstand – den Leistungsträger unserer Gesellschaft – besonders schwer belasten.

  • Wurden Sie aufgrund der Pandemie von Ihrem Arbeitgeber entlassen?
  • Mussten Sie Stellen streichen oder Kurzarbeit beantragen?
  • Möchten Sie staatliche oder private Hilfen beantragen und wünschen sich hierbei Unterstützung?
  • Arbeiten Sie im medizinischen Bereich und haben Sorgen um ihre eigenen Rechte und ihre Arbeitssicherheit?
  • Brauchen Sie Hilfe bei der Beantragung von Überbrückungskrediten?
  • Haben Sie durch einen Mietrückstand, der sich durch die Pandemie ergeben hat Ihre Wohnung verloren, oder Ihnen droht die Kündigung?

Unser kompetentes Anwaltsteam setzt sich für Sie ein und steht Ihnen mit vielfältigen Beratungsangeboten zur Seite.

Es ist unser aller Aufgabe, den individuellen Schaden für den Mittelstand und den Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Fordern Sie ein, was Ihnen zusteht. Wir erleichtern Ihnen den Weg zu schneller Hilfe und Entlastung.

BAG: wann befristete Arbeitsverträge unzulässig sind

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juni 2018 bereits ein erstes Urteil zu der
Frage der Unzulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen verkündet hat, folgt nun auch das
Bundesarbeitsgericht (BAG) dieser Rechtsprechung.

Grundsätzlich können Arbeitsverträge befristet werden. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2
Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Eine Befristung ist immer dann wirksam, wenn mit ihr ein
sachlicher Grund einher geht, wie beispielsweise eine Probezeit.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Eine Befristung kann ohne Sachgrund
erfolgen, dann gelten aber enge Voraussetzungen hierfür. Zeitlich liegt eine Beschränkung auf zwei
Jahre vor. Innerhalb dieser zwei Jahre kann die Befristung drei mal verlängert werden.

Sollte nun aber die Befristung eines Arbeitsvertrages unzulässig sein, dann folgt daraus, dass ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist. Das heißt, die Befristung greift
nicht mehr ein.

Das BAG entschied, dass bei einem Arbeitsverhältnis, welches schon früher einmal zwischen dem
Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestand, keine sachgrundlose Befristung wirksam sein kann.

Foto: Pixabay


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Neuordnung bei der ehemaligen HSH Nordbank – drastischer Stellenabbau von 700 Mitarbeitern

Nach der Unterzeichnung der sogenannten „Closing-Vereinbarung“ ist die HSH Nordbank als erste deutsche Landesbank privatisiert worden und trägt seit Februar den Namen Hamburg Commercial Bank mit den Standorten Hamburg und Kiel. Wie im Jahr 2018 befürchtet wurde, wird der drastische Stellenabbau nach Angaben des Betriebsrates nun Wirklichkeit.

Laut Zeitungsberichten der Kieler Nachrichten – http://www.kn-online.de/Nachrichten/Wirtschaft/Stellenabbau-bei-der-HSH-Nordbank-Nur-200-Mitarbeiter-bleiben-in-Kiel – soll zwar der Standort Kiel erhalten bleiben, Kiel seinen Status als gleichberechtigter Sitz aber verlieren und das Gebäude für die rund 700 Mitarbeiter verkauft werden. Nach den Angaben der Betriebsratsvorsitzenden der HSH Nordbank, Simone Graf, sollen von den rund 1.700 Vollzeitstellen mehr als 700 Arbeitnehmer ihre Arbeitsstelle verlieren. Allein am Standort Kiel seien lediglich noch ca. 200 von bisher 700 Stellen vorgesehen. Begründet wird der Stellenabbau damit, dass eine Vielzahl von Aufgaben weggefallen sei und nicht mehr erledigt werden müsse.

Wenn Sie Mitarbeiter der HSH Nordbank / Hamburg Commercial Bank sind und Fragen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer haben, dann können Sie sich gerne mit uns besprechen. Auch neben Ihrer Berufstätigkeit werden wir ohne Außenauftritt gegenüber ihrem Arbeitgeber beratend tätig. Sie kennen ihre Rechte und der Arbeitgeber weiß nichts von einer anwaltlichen Vertretung im Hintergrund.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, einen Aufhebungsvertrag abschließen sollen oder aber an einen anderen Standort versetzt werden sollen/eine andere Aufgabe erhalten sollen, dann lassen sich anwaltlich von uns beraten.

Foto: Fotolia


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Kündigung bekommen – was soll ich tun? Rechte der Arbeitnehmer

Wichtig! Ab dem Tag des Zugangs der Kündigung bei Ihnen läuft die gesetzliche Notfrist von drei Wochen, in der eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Wird diese Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage versäumt, entsteht eine Wirksamkeitsfiktion der Kündigung, auch wenn die Kündigung eigentlich unwirksam wäre.

Mit Ihnen zusammen erarbeiten wir dann eine Prozessstrategie, die die Feststellung der unwirksamen Kündigung zum Ziel hat oder eine möglichst hohe Abfindung.

In der Regel ist in einem Kündigungsschreiben kein Kündigungsgrund aufgeführt, wobei für eine wirksame Kündigung ein Kündigungsgrund eintreten muss und für das Bestehen des Kündigungsgrundes ist der Arbeitgeber beweisbelastet.

Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann ordentlich/betriebsbedingt erfolgen oder aber verhaltensbedingt.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsplatz nicht mehr zu Führung des Betriebes erforderlich ist und der Arbeitgeber diesen Nachweis führen kann.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, sofern die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Dabei kommt es auf das Verhalten des Arbeitnehmers und die Umstände des Einzelfalls an, welche bei Würdigung der wechselseitigen Interessen die Kündigung als angemessen erscheinen lassen. Der Arbeitnehmer muss zunächst gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben, die Kündigung muss darüber hinaus verhältnismäßig sein, das bedeutet, sie muss das letzte Mittel der Wahl sein. Erst dann ist die Kündigung gerechtfertigt.

Welche Gründe können zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen?

Alkohol:
die durch alkoholbedingte dauernde Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seiner Pflicht nachzukommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Arbeitsbummelei:
wiederholte Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers kann eine fristlose Kündigung begründen.

Arbeitsverweigerung:
soweit der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann die beharrliche Weigerung, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, einen Kündigungsgrund darstellen.

Beleidigung:
bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen sind wie grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder des Arbeitgebers an sich geeignet, eine Kündigung zu begründen.

Betriebsfrieden:
unter Umständen kann die Störung des Betriebsfriedens durch den Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund darstellen.

Fähigkeiten:
nur unter ganz bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen können fehlende Fähigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen bzw. erforderliche Leistungen einen Kündigungsgrund darstellen.

Haft:
Untersuchungs – und Strafhaft können im Einzelfall einen Kündigungsgrund darstellen.

Nebentätigkeiten:
die nicht erlaubte Nebentätigkeit kann einen Grund für eine Kündigung darstellen.

Internetnutzung:
die nicht erlaubte Internetnutzung kann ein Grund für eine Kündigung darstellen.

Schlechtleistung:
die schlechte Leistung eines Arbeitnehmers kann in der Regel keine Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen.

Die genannten Kündigungsgründe führen nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung.
Lassen Sie die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Kündigung prüfen. Es lohnt sich!

Wir kümmern uns um Ihr Recht!

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Während der Arbeitsunfähigkeit gibt es grundsätzlich keine Teilnahmepflicht an einem Personalgespräch

Häufig gibt es Streit über das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, so auch in dem Fall des vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 vom BAG entschiedenen Urteils. In der Sache ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, bei dem Arbeitgeber zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Wie so häufig, richtet sich die Antwort nach der Bewertung des Einzelfalles.

Das Weisungsrecht, welches aus § 106 GewO folgt, ist das Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur grob umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig durch Weisungen konkretisieren zu können.

Im Leitsatz des BAG heißt es:

„Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zukommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann“.

Im zugrundeliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber mehrfach während einer Krankheitsphase aufgefordert, zu einem Personalgespräch zu festgelegten Terminen im Unternehmen vorstellig zu werden. Der Arbeitnehmer verweigerte aufgrund seiner Erkrankung eine Teilnahme an den Personalgesprächen und brachte auch kein gesondert angefordertes ärztliches Attest über seine krankheitsbedingte Verhinderung bei.

Aufgrund der mehrfachen Abwesenheit zu den geladenen Personalgesprächen erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung und fügte die Abmahnung der Personalakte bei. Der Arbeitnehmer wurde nun als Beklagter dazu verurteilt, die rechtswidrige Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Im Prozess war der beklagte Arbeitgeber nicht in der Lage den Beweis zu erbringen, dass das Erscheinen des klagenden Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen unverzichtbar war.

Wenn Sie als Arbeitnehmer Fragen zu dem Weisungsrecht (Direktionsrecht) Ihres Arbeitgebers haben, dann wenden Sie sich gerne an uns.

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Urlaub verfällt nicht automatisch durch Beschäftigungsende oder Tod des Arbeitnehmers

Der EuGH hat in jüngerer Vergangenheit die Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf den Urlaubsanspruch gestärkt.

Bei einem nach festgelegtem Termin beendeten Arbeitsverhältnis verliert der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht seinen Vergütungsanspruch seines Resturlaubes, auch wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Der EuGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Jahresurlaub aller Beschäftigten in der Charta der Grundrechte der EU enthalten ist und die Arbeitgeber die Pflicht haben, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu gewähren oder eine Abgeltung zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Der Vergütungsanspruch der Resturlaubstage geht nur dann unter, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Sachlage informiert. Für den Nachweis der Information ist der Arbeitgeber beweisbelastet.

Auch im Todesfall verliert der Arbeitnehmer nicht seinen Urlaubsanspruch. Im Todesfall geht der Urlaubsanspruch als Abgeltungsanspruch in die Erbmasse über. Auch hier kommt es nicht darauf an, dass kein Urlaubsantrag gestellt wurde. Nur wenn der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen, kann ein Abgeltungsanspruch auf den nicht genommenen Urlaub durch die Erben ausgeschlossen sein.

Wenn Sie als Arbeitnehmer Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch/Abgeltungsanspruch haben, dann wenden Sie sich gerne an uns.

Wenn Sie als Arbeitgeber Fragen zu einer vertraglichen Ausarbeitung des Arbeitsvertrages oder aber Bewertung des Urlaubsanspruches haben, wenden Sie sich gerne an uns.

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Versetzung von Arbeitnehmern: Direktionsrecht des Arbeitgebers – Was bedeutet das?

Das in § 106 Gewerbeordnung gesetzlich normierte Direktionsrecht bezeichnet das Weisungsrecht des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages festlegen.

Der Arbeitgeber kann den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften bestimmt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Die Ausübung des Direktionsrechtes und die Rechtmäßigkeit der Ausübung ist also in der Regel eine Einzelfallentscheidung.

Die Grenzen des Direktionsrechts ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag und zudem aus den Gesetzen. Erteilt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer sittenwidrige, gesetzeswidrige oder unzumutbare Weisungen, so muss der Arbeitnehmer diesen Anweisungen nicht folgen.

  • Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber örtlich versetzt?
  • Wurde Ihnen eine neue Aufgabe durch den Arbeitgeber zugewiesen?

Wenn Sie das positiv beantworten können, wurde ihnen gegenüber das Direktionsrecht ausgeübt!

Zur Frage der wirksamen Ausübung des Direktionsrechtes lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie die Arbeit verweigern. Eine beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, kann nämlich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Verweigert ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht in der Annahme, dass das ausgeübte Direktionsrecht des Arbeitgebers rechtswidrig sei und erweist sich diese Auffassung in einem Arbeitsprozess als falsch, trägt der Arbeitnehmer das vollständige Risiko seiner Arbeitsverweigerung.

Wenn Sie Fragen zur Ausübung des Direktionsrechtes haben, dann wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne.

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Rechtsanwalt Martin Bauer und Rechtsanwalt Alexander B. Schwer sind Ihre kompetenten Ansprechpartner bei Themen aus dem Arbeitsrecht. Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Reisezeit für Termine im Inland und Ausland = Arbeitszeit?

Viele Berufe sind mit einer Reisetätigkeit verbunden und es können sich Konflikte über die zu zahlende Vergütung der Reisetätigkeit ergeben, insbesondere wenn in den Arbeitsverträgen keine Regelung enthalten ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 17.10.2018, Az: 5 AZR 553/17 entschieden, dass der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland versendet, die erforderlichen Zeiten für Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten hat. Diese Rechtsprechung ist auch auf Reisen im Inland anwendbar.

Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass eine vorübergehende Entsendung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ins Ausland zu einer auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers stehen und deshalb wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

Im zugrundeliegenden Entscheidungsfall war ein technischer Mitarbeiter bei einem Bauunternehmen beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnde Baustellen im In – und Ausland zu arbeiten. Nach einer Dienstreise nach China entstand die Rechtstreitigkeit über die Höhe der zu zahlenden Vergütung. Die Höhe der Vergütung muss noch festgestellt werden, Sache wurde zur weiteren Feststellung an das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.07.2017, 2 Sa 468/16) zurückverwiesen.

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