Schlagwortarchiv für: Anlegerschutz

P&R-Container – Landgericht Hamburg verurteilt Vermittler zum Schadensersatz

Der P&R-Container-Skandal und die Insolvenzverfahren

In der öffentlichen Wahrnehmung ist der Skandal um die insolventen P&R-Gesellschaften, die den Anlegern damals Container verkauft haben, die es tatsächlich gar nicht gab, längst aus dem Fokus verschwunden. Die Insolvenzverfahren laufen nach unserer Wahrnehmung geordnet ab, tatsächlich konnte die Insolvenzverwaltung aus den Einnahmen der Verwaltung und Abwicklung der noch vorhandenen Container zwischenzeitlich Auszahlungen an die Anleger leisten.

Abkehr von Mietzahlungsrückforderungen und Pilotverfahren vor dem BGH

Darüber hinaus scheint die Insolvenzverwaltung nunmehr auch Abstand von der Idee genommen zu haben, Mietzahlungen, die noch vor der Insolvenzeröffnung erfolgt waren, wieder zurückzufordern. Die Insolvenzverwaltung hatte verschiedene sog. Pilotverfahren durchgeführt, ist aber schließlich beim BGH (Beschluss vom 26.01.2023, Az. IX ZR 17/22) gescheitert, weil dieser nicht bereit war, mehrere Nichtzulassungsbeschwerden der Insolvenzverwaltung gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen, in denen das Begehren der Insolvenzverwaltung zurückgewiesen worden war, zuzulassen.

Herausforderungen für P&R-Anleger trotz positiver Entwicklungen

Die insoweit für P&R-Anleger positiven Entwicklungen können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Investoren auf einem beträchtlichen Schaden sitzen bleiben werden. Zwar dürften noch weitere Teilzahlungen aus der Verwaltung bzw. Verwertung der Container durch die Insolvenzverwaltung folgen, bis auch der letzte Container abgewickelt ist. Allerdings wird auch die Summe der Auszahlungen aller Voraussicht nach lediglich eine mehr oder weniger bescheidene Reduzierung der Schäden und keinesfalls deren vollständige Regulierung zur Folge haben.

Daher freut es uns umso mehr, dass das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 25.09.2023 (328 O 278/19) der Klage eines Mandanten der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gegen das damals als Vermittler tätige Unternehmen stattgegeben und dieses zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es nach der Anhörung des Klägers einerseits sowie der Vernehmung des damaligen Vermittlers als Zeugen andererseits davon überzeugt sei, dass keiner von beiden auch nur ansatzweise verstanden habe, welche Risiken ein Investment in P&R Container in sich birgt. Tatsächlich habe der Vermittler im streitgegenständlichen Fall seinem Kunden gegenüber erklärt, es handele sich um eine „absolut sichere Sache“ bzw. um eine „risikofreie Anlage“.

Überzeugende Naivität des Vermittlers und Verzicht auf Berufung

Die Ausführungen des Gerichts scheinen auch das beklagte Vermittlungsunternehmen überzeugt zu haben. Jedenfalls hat dieses auf die Einlegung einer Berufung verzichtet, so dass die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 25.09.2023 rechtskräftig geworden ist. Den ausgeurteilten Schadensersatzbetrag hat der Mandant bereits erhalten.

Einmal mehr hat sich also gezeigt, dass es sich lohnen kann, für sein Recht zu streiten, statt klein beizugeben.

 


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Engel & Völkers – Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der Investoren

Mit zwei Entscheidungen, die einerseits das „ältere“ Anlagemodell (Investition über eine LLC) sowie andererseits das „jüngere“ Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge) betreffen, hat das Hanseatische Oberlandesgericht die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit welchen den betroffenen Anlegern jeweils Schadensersatzansprüche zugesprochen wurden.

1. Das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC)

In einem von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Prozess gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH ist diese nunmehr mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg gescheitert. Das erstintanzliche Gericht hatte die Engels & Völkers Resorts GmbH zum Schadensersatz verpflichtet mit der Begründung, das Informationsmaterial, mit welchem der Mandant der Kanzlei damals über das kanadische Immobilienprojekt im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada informiert wurde, sei in Bezug auf die Bedeutung des sog. „First-In-First-Out“-Prinzips (FIFO-Prinzip) für die Anlageentscheidung unzureichend. Inzwischen geht das LG Hamburg in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht genügen.

Dieser Auffassung hat sich jetzt auch das Hanseatische Oberlandesgericht angeschlossen und mit Urteil vom 19.06.2023 (10 U 4/23) die Berufung der beklagten Gesellschaft gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG ist der Auffassung, dass die Prospektmaterialien unzureichend sind.

Eine Vernehmung des damaligen Mitarbeiters der Engel & Völkers Resorts GmbH sei nicht angezeigt gewesen, da die Beklagte es versäumt habe, hinreichend substantiiert dazu vorzutragen, „dass und ggf. wie und wann der Kläger mündlich von dem benannten Zeugen (…) über den Prospektinhalt hinausgehend und ausreichend über das FIFO-Prinzip aufgeklärt worden sein soll“. Daher könne auch offen bleiben, „ob hier im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009, Az. XI ZR 264/08 (zit. n. juris) nicht sogar von einer Beweislastumkehr für vom Prospekt abweichende mündliche Erklärungen ausgegangen werden müßte“.

Das Hanseatische OLG hat eine Revision gegen das Urteil vom 19.06.2023 nicht zugelassen. Ob die unterlegene Engel & Völkers Resorts GmbH hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreicht bleibt abzuwarten.

2. Das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge)

Auch bezüglich der Grundstücksoptionskaufverträge kommt es für Engel & Völkers „knüppeldick“. So hatte nämlich das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) entschieden, dass es sich bei den Grundstücksoptionsverträgen um eine Kapitalanlage handelt, auf welche die Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) Anwendung finden. Da nach diesen Regeln eine Genehmigung der BaFin erforderlich ist, um eine solche Anlage in Deutschland vertreiben zu dürfen, und da die Engel & Völkers Resorts GmbH über eine solche Genehmigung (unstreitig) nicht verfügte, hat das LG Hamburg Herrn Viereck persönlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Nachdem Herr Viereck gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hat das Hanseatische OLG mit Urteil vom 19.04.2023 (13 U 186/21) die Berufung des Herrn Viereck als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG befand, dass die Regelungen des KWG Anwendung finden und Herr Viereck als ehemaliger Geschäftgsführer aufgrund eines Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht persönlich haftet.

Gleiches würde auch für die Engel & Völkers Resorts GmbH gelten, die im dortigen Verfahren allerdings nicht verklagt worden war.

Das Urteil des Hanseatischen OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig geworden, da Herr Viereck eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht hat. Da das Hanseatische OLG eine Revision nicht zugelassen hatte, muss nun der BGH entscheiden, ob er sich der Sache annimmt. Bleibt es bei der Entscheidung des Hanseatischen OLG, müsste Herr Viereck mit einer regelrechten Flut von Verurteilungen rechnen, die sich zu einem Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro summieren könnten. Dabei spielt die Zeit für Herrn Viereck. Denn je länger das Verfahren am BGH dauert, desto mehr Ansprüche drohen der Verjährung anheim zu fallen, wenn geschädigte Anleger das Risiko eines verjährungshemmenden Prozesses scheuen und stattdessen den Ausgang des Verfahrens vor dem BGH abwarten möchten. Es steht kaum zu erwarten, dass der BGH noch in diesem Jahr eine Entscheidung trifft.

 


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Landgericht Hamburg verurteilt Engel & Völkers Resorts GmbH

– und das Hanseatische Oberlandesgericht hält eine Berufung für aussichtslos.

In einem weiteren Verfahren, welches die Kanzlei Helge Petersen & Collegen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Immobilieninvestment im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH führt, hat das Landgericht Hamburg der Klage eines Anlegers mit Urteil vom 30.12.2022 erneut mit der Begründung stattgegeben, dass dieser nicht hinreichend über die Bedeutung des sog. FIFO-Prinzips für seine Anlageentscheidung aufgeklärt worden sei. Streitgegenständlich war die Investition in der ersten Vermarktungsphase des Projekts, bei der Anleger über eine LLC Geld in die Entwicklung des Luxusresorts investieren konnten.

Der Angebotsprospekt, der von der Engel & Völkers Resorts GmbH im Zuge der Vermittlung dieser Anlage verwendet wurde, reiche nach Ansicht des Gerichts für eine Aufklärung nicht aus. Gleiches gelte aber auch für die Risikohinweise in Form der „Erklärung der Anbieterin“, weil diese keine weitergehenden Erläuterungen hinsichtlich des FIFO-Prinzips als diejenigen im Angebotsprospekt enthalten. Es komme daher auch nicht darauf an, ob und ggf. wann dem Anlageinteressenten die „Erklärung der Anbieterin“ ausgehändigt wurde.

Nachdem die Engel & Völkers Resorts GmbH gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hat, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem anderen von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Verfahren, in welchem die erstinstanzlich verurteilte Engel & Völkers Resorts GmbH ebenfalls Berufung eingelegt hatte, im Februar 2023 einen knappen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Berufung nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage „ohne Erfolg sein dürfte“. Das Berufungsgericht teile die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht geeignet seien.

Darüber hinaus habe es die Engel & Völkers Resorts GmbH versäumt, konkret vorzutragen, „wann und wie eine ergänzende mündliche Aufklärung erfolgt sein soll“. In diesem Zusammenhang verweist das Hanseatische OLG auch auf die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009 (XI ZR 264/08). Dort hatte der BGH nämlich kurz und bündig festgestellt, dass eine mündliche Anlageberatung, die auf einem fehlerhaften Prospekt beruht, ebenfalls fehlerhaft sei: „Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospekts … fest.“ Die Pflichtverletzung entfalle nur dann, wenn der Anlageberater die fehlerhaften Prospektangaben berichtigt hätte. Hierfür sei „aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig.“

Für geschädigte Anleger ist diese Entscheidung des BGH von besonderer Bedeutung. Denn während nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung regelmäßig der geschädigte Anleger darlegen und beweisen muss, dass er falsch beraten wurde, kehrt der BGH diese Beweislast zu Lasten des Anlageberater um, wenn feststeht, dass die Beratung auf einem fehlerhaften Prospekt beruht. Der fehlerhafte Prospekt als Grundlage einer mündlichen Beratung indiziert also die Fehlerhaftigkeit auch der mündlichen Beratung. Es müsse nunmehr der Anlagevermittler bzw. Anlageberater darlegen und beweisen, dass seine mündliche Beratung „besser“ war und er die fehlerhafte Darstellung im Prospekt gegenüber seinem Kunden richtig gestellt hat.

Mit dem Hinweis des Hanseatischen OLG auf die Entscheidung des BGH dürfte es für die Engel & Völkers Resorts GmbH noch schwerer fallen als bisher, sich gegen eine Inanspruchnahme durch einen Investor, der sich in der ersten Vermarktungsphase über eine LLC am Projekt Forest Lakes Country Club beteiligt hat, mit Erfolg zur verteidigen. Denn es müsste nun einer der (ehemaligen) Mitarbeiter der Engel & Völkers Resorts GmbH im Zeugenstand vor Gericht überzeugend schildern können, dass er über bessere Kenntnisse als die Prospektverantwortlichen verfügte, weshalb er die Unzulänglichkeit des Prospekts erkannt und dies gegenüber seinen Kunden richtig gestellt habe. Das Gericht wiederum müsste davon überzeugt sein, dass eine solche Aussage der Wahrheit entspricht.

 


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Bricht jetzt ein Damm? Landgericht Hamburg verurteilt Engel & Völkers Resorts GmbH

Vor etwa zwölf Jahren unterzeichnete unser Mandant eine Reservierungsvereinbarung, mit der er Landanteile im Forest Lakes Country Club erwarb. Dort wollte der kanadische Bauträger Terra Firma Development (TFDC) auf einer Fläche von etwa 400 ha ein Luxusresort entwickeln.
Die Investoren sollten dabei von den Wertsteigerungen profitieren, die durch die Entwicklung des Geländes erzielt würden. Im Jahr 2010 hatte die Engel & Völkers Resorts GmbH den Exklusivvertrieb dieser Anlage für Deutschland, Österreich und die Schweiz übernommen. Bekanntlich scheiterte das Projekt, die TFDC musste im Oktober 2020 Insolvenz anmelden. Ein „echtes“ Grundstück haben die Investoren nicht erlangt, sie haben sich vielmehr an einer Gesellschaft beteiligt, die ihrerseits ein Grundstück mit einer Größe von etwa 25 acre (ca. 10,1 ha) auf dem Resortgelände erworben hat.

Unser Mandant fühlte sich von der Engel & Völkers Resorts GmbH zu seinem damaligen Investment falsch beraten und zog vor Gericht. Anfänglich zeigte sich das Landgericht Hamburg noch skeptisch und regte an, die Engel & Völkers Resorts GmbH möge doch im Rahmen einer gütlichen Einigung eine Vergleichszahlung von deutlich unter 50% leisten. Die Engel & Völkers Resorts GmbH zeigte an einer gütlichen Einigung allerdings kein Interesse – ein Fehler? – und das Verfahren wurde fortgeführt.

Im Februar 2021 gelangte dann in einem Parallelverfahren das Landgericht Hamburg zu dem Schluss, dass die Darstellung in den Informationsunterlagen, die beim Vertrieb der Anlage verwendet wurden, nicht ausreichen, um über die Bedeutung des sog. FIFO-Prinzips (first-in-first-out) für die Anlageentscheidung zu informieren. Nachdem das Landgericht Hamburg die Engel & Völkers Resorts GmbH mit dieser Begründung verurteilt hatte, gab nach Mitteilung einer Prozessbeobachterin auch das Hanseatische Oberlandesgericht im Berufungsverfahren zu verstehen, dass es diese Auffassung der Vorinstanz teile. Vermutlich um eine obergerichtliche Entscheidung zu vermeiden, von der die Engel & Völkers Resorts GmbH die Auslösung eines Domio-Effekts befürchten musste, wurde noch kurz vor Verkündung der gerichtlichen Entscheidung ein Vergleich geschlossen.

Landgericht Hamburg: Hinweise in Infomaterialien „zur Erläuterung des FIFO-Prinzips“ nicht ausreichend

Jetzt hat das Landgericht Hamburg auch im Verfahren unseres Mandanten geurteilt, dass die Hinweise in den Informationsmaterialien „zur Erläuterung des FIFO-Prinzips“ nicht ausreichen würden:

„Einem durchschnittlichen Anleger wird die weitreichende Bedeutung dieses Prinzips für einen Ausstieg aus der Investition nicht hinreichend deutlich gemacht. Zwar wird darauf hingewiesen, dass ein Verkauf der Landeinheiten an die Erschließungsgesellschaft erst dann möglich ist, „sobald dieser Geldmittel zur Verfügung stehen.“ Dass der Eintritt dieser Bedingung insbesondere für Anleger, die zeitlich nach früheren Anlegern beigetreten sind, durch das FIFO-Prinzip unkalkulierbar wird, wird nicht deutlich.“

Nach dem Urteil erhält unser Mandant seinen Anlagebetrag nebst Zinsen zurück. Zudem muss die Engel & Völkers Resorts GmbH die vorgerichtlichen Kosten ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob die Engel & Völkers Resorts GmbH ungeachtet der Hinweise, die das Hanseatische OLG bereits in dem Parallelverfahren erteilt hatte, erneut in Berufung geht. Sollte sich die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg weiter verfestigen, wäre dies jedenfalls ein positives Signal für alle anderen Investoren, die ebenfalls über eine LLC in das Resort investiert haben.


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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg folgt Rechtsauffassung der Kanzlei

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg folgt der Rechtsauffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen bezüglich einer Anlageberatung zu Investitionen bei P&R Container

In einem aktuellen Verfahren stünden dem Anleger somit 30.000 EUR Verzugszinsen zu. In der Sache wurde festgestellt, dass das Prospekt bei einer Beratung rechtzeitig zu übergeben ist, was hier offensichtlich nicht erfolgte.

OLG Urteil P&R -positiv-


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Urteil zu fehlerhafter Anlageberatung bei Vermittlung von P&R Container Investition

Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen erwirkt in Flensburg ein positives Urteil wegen einer Anlageberatung in P&R Container

Die in Kiel ansässige Kanzlei Helge Petersen & Collegen erwirkte vor dem Landgericht Flensburg ein positives Urteil in Sachen P&R Container.
Unser Mandant wurde zu Anlagen in P&R Container beraten. Wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung muss der Beklagte eine Summe von etwa 400.000 EUR an den Kläger zahlen.

LG Urteil P&R

Vor dem Gericht gab es eine gütliche Einigung die mit einer Zahlung von 40.000 EUR an unseren Mandanten rechtskräftig beendet wurde.

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Foto: Pixabay

91.000 EUR nebst Zinsen für unseren Mandanten

Positives Urteil des Landgerichts Oldenburg weil Inhalt und Umfang von Beratungspflichten verletzt wurden

Im strittigen Fall ging es u,a, um eine Anlage in den geschlossenen Sokarfond SolEs 22. Geschlossene Fonds sind hochriskante Anlageformen, die sich nur für erfahrene Anleger eignen können.


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HSC Aufbauplan 8 Portfolio – Anlageberater haftet

Eine Anlage zur Altervorsorge hatte die Mandantin gewünscht und dem Anlageberater erklärt, das Risiko einer Aktienanlage nicht eingehen zu wollen. Empfohlen wurde ihr im Jahr 2008 ein hochriskanter Schiffsfonds, der – ähnlich wie eine Rentenversicherung – monatlich bespart werden sollte.

Bereits in erster Instanz hatte es das Landgericht Hamburg als erwiesen angesehen, dass die Mandantin nicht ordnungsgemäß über die Risiken der ihr empfohlenen Anlage aufgeklärt worden sei. Auf die Berufung des beklagten Beratungsunternehmens sah allerdings auch das Hanseatische Oberlandesgericht keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil abzuändern.
Vielmehr wies der Senat darauf hin, dass „das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat“. Schließlich folgte das Beratungsunternehmen der Empfehlung des Berufungsgerichts und nahm zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurück.

Unsere Mandantin bekommt ihr Geld nebst Zinsen zurück und wird auch ihre Beteiligung an dem Schiffsfonds wieder los. Darüber hinaus muss die Gegenseite ihr die Kosten des Verfahrens erstatten.


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Hartnäckigkeit zahlt sich aus – Sieg durch Rücknahme vor dem BGH

Die Hartnäckigkeit und Ausdauer, mit der die Kanzlei Helge Petersen & Collegen für ihre Mandanten eintritt, trägt erneut Früchte. Ein lange währender Rechtsstreit um geschlossene Schiffsfonds fand durch die Rücknahme vor dem BGH ein erfolgreiches Ende.

Die Kanzlei gewann bereits die erste und zweite Instanz, doch bis zum Schluss wollte die gegnerische Partei ihr Verlieren nicht einsehen. Erst kurz vor einem finalen Verfahren vor dem BGH akzeptierten die Beklagten durch die Rücknahme der Berufung vor dem Bundesgerichtshof die Urteile der ersten und zweiten Instanz.


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MCE-Fonds in der Insolvenz – Überhöhte Rückforderungen durch Insolvenzverwalter?

Sicherheit durch Risikoverteilung auf eine große Anzahl verschiedener Schiffe – so wurden die Beteiligungen an der MCE-Fonds-Serie den Anlegern zwischen 2008 und 2012 häufig verkauft. Inzwischen wissen es die Anlageberater von damals ebenso wie die Anleger besser, denn die Fonds befinden sich in der Insolvenz.

Unter dem Aktenzeichen 514 IN 43/18 hat das Amtsgericht Bremen am 11.12.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG eröffnet und den Rechtsanwalt Dr. Timm Gessner zum Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag wurde unter dem Aktenzeichen 514 IN 41/18 auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG eröffnet, zur Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Caroline Stevens zur Insolvenzverwalterin bestellt. Unter dem Aktenzeichen 514 IN 44/18 wurde schließlich die Rechtsanwältin Carolin Beyß zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der MCE Fonds 08 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG bestellt. Alle drei Anwältinnen/Anwälte sind für die Kanzlei GÖRG Insolvenzverwaltung tätig.

Aktuell erhalten die Anleger Post von der Insolvenzverwaltung und werden aufgefordert, die bereits erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe wieder zurückzuzahlen. Dabei stützt sich die Insolvenzverwaltung auf die Regelung in § 172 Abs. 4 HGB, wonach Auszahlungen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren, zum Wohle der Gläubiger der insolventen Gesellschaften wieder zurückgeführt werden müssen. Es verwirklicht sich nun das sog. Nachhaftungsrisiko, über welches die Anleger beim Erwerb der Anlage nahezu regelmäßig nicht aufgeklärt worden sein dürften.

Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter zu einer solchen Rückforderung also durchaus berechtigt. Zumindest im Falle des MCE Fonds 04 sowie des MCE Fonds 05 allerdings bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rückforderungen. So berichten Mandanten der Kanzlei Helge Petersen & Collegen etwa, dass der zurückgeforderte Gesamtbetrag höher liege als die Summe der tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen. Eine derartige Nachschusspflicht besteht bei den MCE Fonds allerdings nicht.

Hinzu kommt, dass nach den Gesellschaftsverträgen die sog. Nachhaftung auf 10% der jeweiligen Kommanditeinlage beschränkt ist mit der Folge, dass maximal ein Betrag zurückgefordert werden kann, der 10% der ursprünglichen Einlage (ohne Agio) nicht übersteigt. Auch insoweit ergibt sich aus Anschreiben, die der Kanzlei Helge Petersen & Collegen vorliegen, dass die Rückforderungen deutlich höher ausfallen.

Des Weiteren hat die Insolvenzverwaltung in den der Kanzlei vorliegenden Schreiben lediglich behauptet, dass eine Schuld der Gesellschaft bestehe und dass die zur Verfügung stehende Masse nicht ausreiche, die bestehenden Verbindlichkeiten zu befriedigen. Inwieweit es tatsächlich erforderlich ist, die Kommanditisten heranzuziehen, wird nicht näher belegt. Einen Auszug aus der Insolvenztabelle, dem man die Höhe der angemeldeten Forderungen entnehmen könnte sowie den Umstand, inwieweit diese tatsächlich zur Tabelle genommen, bestritten oder gar zurückgenommen wurden, hat die Insolvenzverwaltung den Anschreiben nicht beigefügt.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Kanzlei Helge Petersen & Collegen haben Anleger der MCE Fonds daher allen Anlass, die gegen sie geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sorgfältig zu prüfen. Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt Helge Petersen, sich anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Zahlungen geleistet werden, die dem Insolvenzverwalter möglicherweise nicht zustehen.


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