Say on Pay – Mitbestimmung der Aktionäre bei der Vergütung von Vorstandsmitgliedern

Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008/09 haben viele Aktionäre und potentielle Anleger ihr Vertrauen gegenüber dem Management verloren. Die medialen Berichterstattungen lösten in der breiten Öffentlichkeit großen Unmut bezüglich der hohen Vergütungen von Vorständen aus.

Mit Einführung des Vorstandsvergütungsangemessenheitsgesetzes (VorstAG) vom 31.7.2009 sollten durch verschiedene Regelungen für börsennotierte Kapitalgesellschaften wesentliche Anpassungen bei der Vorstandsvergütung erreicht werden. Durchgeführte Studien haben aber gezeigt, dass sich die Absichten des Gesetzgebers, durch die Einführung des VorstAG einen mäßigen Einfluss auf die Höhe der Vorstandsbezüge durch eine optionale Billigung durch die Hauptversammlung zu erzielen, nicht erfüllt haben.

Den Aktionären wurde durch die Neuregelung die Möglichkeit eingeräumt, in der Hauptversammlung die Billigung bzw. Missbilligung des Vergütungssystems einer Gesellschaft zu beschließen. Damit sollte es für jeden einzelnen Aktionär möglich sein, das Vergütungssystem nachzuvollziehen und bewerten zu können, um sich ein eigenes Bild der Vergütung für Manager machen zu können. Rechte und Pflichten folgen aus den damals neu eingeführten Regelungen aber nicht. Es räumt lediglich die Möglichkeit einer beratenden Abstimmung von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften über die Vorstandsbezüge ein. Rechtliche Konsequenzen bei Nichtimplementierung dieser „Say on Pay“ waren aber bisher nicht zu befürchten.

Rechte der Aktionäre sollen nun weiter gestärkt werden

Durch die von der Europäischen Union erarbeitete EU – Richtlinie 2017/282 vom 17. Mai 2017 sollen die Rechte der Aktionäre nun weiter gestärkt werden. Bis zum 10. Juni 2019 müssen Mitgliedstaaten der Europäischen Union diese Richtlinie umsetzen, das heißt, die Bundesrepublik Deutschland muss strengere Regelungen bezüglich der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre als in dem bisher normierten VorstAG einführen.

Ziel ist es, dass Aktionäre enger an Unternehmen gebunden werden und damit Rechte erweitert werden sollen. Aktionäre erhalten durch die Hauptversammlung ein Votum über die Vergütungspolitik, weiterhin ein Abstimmungsrecht über den von der Gesellschaft vorzulegenden Vergütungsbericht.
Dies soll zu mehr Unternehmenstransparenz führen. Es soll Aktionären, potentiellen Anlegern sowie an der Gesellschaft interessierte Akteure die Möglichkeit eingeräumt werden, ob die gewährte Vergütung den langfristigen Interessen der Gesellschaft entsprach.

Bessere Rechenschaftspflicht der Mitglieder

Gewährleistet werden soll darüber hinaus eine bessere Rechenschaftspflicht der Mitglieder und eine bessere Überwachung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung.

Der von der Gesellschaft zu erstellende Vergütungsbericht muss auf der Website der Gesellschaft für interessierte Aktionäre kostenlos zur Verfügung stellen. Darin enthalten soll nicht nur der Gesamtbetrag der Vergütung, sondern auch die Darlegung jedes Elements der Vergütung. Dies geht so weit, dass auch der Betrag der Vergütung offengelegt werden soll, der zum Beispiel auf der Grundlage der Familiensituation einzelner Mitglieder der Leitung gewährt wird.
Im Vergütungsbericht soll ferner darauf eingegangen werden, wie die Vergütungspolitik die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden.

Die Vergütungspolitik muss den Aktionären mindestens alle vier Jahre zur Genehmigung vorgelegt werden.

Mit Spannung wird erwartet, wie der deutsche Gesetzgeber die zahlreichen Mitgliedstaatenwahlrechte in der neugefassten EU-Aktionärsrechte-Richtlinie und EU-Rechnungslegungsrichtlinie zum Say on Pay ausüben wird. Inwiefern durch diese EU-Maßnahmen die Höhe der Vorstandsvergütung signifikant reduziert und in der Struktur nachhaltiger ausgerichtet werden wird, bleibt aber weiterhin strittig.

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Plötzlich GbR – Fallstricke von gemeinsamen Hauskäufen und Firmengründungen

Wenn aus Freunden unbemerkt eine Gesellschaft wird …

GbR und Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft hat jeder schon mal gelesen, aber dass man selbst viel schneller eine gründet als gedacht, ist Realität.

Beispiel 1
Stefan, Laura sind verheiratet und seit Kindheitstagen befreundet mit Solveig und Marco. Der Traum einer eigenen Immobilie soll her. Warum dann nicht zusammen ein Haus kaufen und jedes Paar erhält eine Doppelhaushälfte? Der Garten wird geteilt, die Kinder können zusammen toben und die gemeinsamen Grillabende sind auch gesichert. Doch schon bevor der Bau beginnt, haben sich alle vier in gesellschaftsrechtliche Fallstricke verheddert, ohne es zu bemerken…
Was passiert, wenn sich die befreundeten Paare streiten oder sich ein Paar trennt?

Beispiel 2:
Clara und Neele gründen gemeinsam eine Bar. Clara hat das nötige Kapital, Neele möchte täglich in der Bar arbeiten und soll dafür monatlich bezahlt werden. Clara zahlt die Miete, Einrichtung und Personal und soll den Großteil der Gewinne erhalten. Beide wollen sich die Bar zu 80/20 teilen. Nachdem mündlich alles besprochen ist, wollen die beiden keine Zeit verlieren und fangen sofort an. Einige Monate später läuft das Geschäft in der Bar schleppend, nach einem Jahr stellen beide fest, dass die Bar kaum Gewinne abwirft. Viele Auseinandersetzungen werden zwischen den beiden ausgefochten bis beide den Rat eines Rechtsanwaltes suchen.

Ob zwei oder mehr sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammentun, besteht auch ohne schriftlichen Vertrag eine GbR. Das können u.a.
• Freunde, die ein Geschäft eröffnen,
• Befreundete Paare, dich sich zusammen ein Haus kaufen,
• Freiberufler, die sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen,
• Freelancer, die sich zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen,
• Bauunternehmen, die gemeinsam ein Bauprojekt durchführen,
sein.

Wann entsteht ein GbR Vertrag?

Mündliche Absprache, Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit oder Verhalten, durch das auf einen bestimmen Willen schließen lässt, bezeichnet der Jurist als konkludentes Handeln – und somit besteht automatisch der GbR-Vertrag. Denn: ein Gesellschaftsvertrag muss nicht explizit schriftlich fixiert sein.

Welche Folgen hat ein GbR Vertrag?

Mündliche Absprachen, die nicht zu beweisen sind, können weitreichende Folgen haben. Ist kein individueller Vertrag festgelegt, so gelten gesetzliche Bestimmungen. Diese besagen, dass die s.g. Gesellschafter einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft haben. Sind wie im Beispiel 2 Clara und Neele in der GbR und wollen sich plötzlich nicht mehr an die mündlichen Absprachen erinnern, so trägt jeder 50% der Gewinne und Verluste. Zudem haften sie gemeinsam unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Ein schriftlicher GbR-Vertrag schützt Sie

Für Gesellschaftsverträge empfiehlt sich, die Unterstützung durch einen gesellschaftsrechtlich versierten Rechtsanwalt anzunehmen. Ziel ist es, eine individuelle Regelung mit einem speziell auf Ihren Fall aufgesetzten Gesellschaftsvertrag für die Bereiche der Geschäftstätigkeit, die Vertretungsbefugnis innerhalb der GbR und die Höhe der monatlichen Entnahmen vom Geschäftskonto zu treffen.
Sie benötigen Hilfe bei der Gründung einer Gesellschaft?
Oder Sie sind versehentlich in einer der beschriebenen oder ähnlichen Situationen gerutscht?

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte erarbeiten Ihr persönliches Konzept und setzen Ihren maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag auf.
Wir helfen Ihnen gern weiter.

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Firmengründung und -übertragung im Rahmen der aktuellen Brexit-Entwicklung

Die Briten haben am 23.06.2016 für einen Austritt aus der Europäischen Union gestimmt. Dies ist der erste Austritt eines Mitgliedstaats in der Geschichte der Europäischen Union. Auch nach mehr als zwei Jahren nach diesem Referendum ist das Thema „Brexit“ medial präsent. Auch für Unternehmen mit der Rechtsform Limited stellen sich damit einhergehende essentielle Fragen, insbesondere dahingehend, wie es mit ihrem Unternehmen nach dem endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs am 29.03.2019 weitergehen wird.

Viele Unternehmensgründer, die in Deutschland tätig sein wollten, haben sich für die Rechtsform der englischen Limited aus dem Vereinigten Königreich entschieden. Besonders attraktiv ist dieser der deutschen GmbH ähnelnden Gesellschaftsform neben einer beschränkten Haftung vor allem die Möglichkeit einer schnellen Unternehmensgründung sowie der niedrige Kapitaleinsatz von gerade mal einem Penny.

Noch immer wird zahlreich im Internet mit der Gründung einer Private Limited Company geworben. Warum diesbezüglich besondere Vorsicht geboten ist und eine Neugründung einer englischen Limited zu hinterfragen ist, wird in Folge kurz zusammengefasst.

Mit dem endgültigen Austritt der Briten aus der Europäischen Union würde das europäische Recht automatisch außer Kraft treten. Damit gilt die europäische Gründungstheorie nicht mehr, nach der es möglich war, ausländische Gesellschaftsformen wie der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zu gründen. Die hiernach bisher als englische Kapitalgesellschaften behandelten Limiteds werden nach EU-Austritt zu deutschen Personengesellschaften umqualifiziert. Dies deshalb, da der Gesetzgeber in Deutschland keine ausländischen Rechtsformen mehr für das Vereinigte Königreich anerkennt. Bis zum heutigen Tag gibt es diesbezüglich keinerlei Übereinkünfte zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Es wird erwartet, dass mit Austritt der Briten aus der EU am 29.03.2019, spätestens aber zum 31.12.2020, sollte es ein Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG) überhaupt geben, dieses Szenario eintreten wird. Der Brexit hat daher für diese Gesellschaften weitreichende Folgen. Sie befinden sich in einer extrem unsicheren Rechtslage.

Gesellschafter müssen haften

Zu diesen Folgen gehört insbesondere, dass die englische Limited nunmehr als Personengesellschaften nicht mehr der Haftungsbeschränkung unterfällt. So wird aus einer Limited plötzlich ein Einzelunternehmen oder eine OHG. Die Gesellschafter haften somit unbeschränkt, also persönlich mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Weiter ergeben sich Änderungen bei der gesellschaftlichen Vertretung nach außen. So erfährt der Grundsatz der Fremdorganschaft keine Anwendung mehr, es kommt zur Selbstorganschaft. Die Geschäftsführung muss aus dem Kreis der Gesellschafter stammen.

Um diese Unsicherheit abzuwenden, bestehen für die Unternehmen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Erhaltung der bisher gegebenen Haftungsbeschränkung auch für die Zeit nach dem harten Brexit. Die Umsetzung in der Praxis zeigt, dass eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung mit gewissen Risiken und Nachteilen behaftet ist. Da die englische Limited der deutschen GmbH sehr ähnelt, liegt es nahe, die Limited in diese Rechtsform zu ändern.

Möglichkeiten

Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Umgestaltung. Praktiziert wird beispielsweise ein Formwechsel in eine Gesellschaftsform eines anderen Mitgliedstaates, zum Beispiel in eine irische Limited. Die EU-Grundfreiheiten finden dann weiter Anwendung und das bisherige Unternehmen wird weiter als Kapitalgesellschaft anerkannt. Hierbei bleiben aber die Nachteile einer Limited gegenüber einer deutschen GmbH nach wie vor bestehen. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Verschmelzung durch eine beteiligungsidentische GmbH. Nach Gründung einer deutschen GmbH werden die Vermögensgegenstände der Limited übertragen. Die Limited wird liquidiert. Auch gibt es den Weg eines grenzüberschreitenden Formwechsels in die GmbH, wonach die englische Limited direkt in eine deutsche GmbH überführt wird.

Zu bedenken ist aber, dass die Umgestaltung mit vertragsrechtlichen, steuerrechtlichen und bürokratischen Nachteilen behaftet sein kann.
Sollte es also nicht zu einer Übergangsregelung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geben, bestehen weitreichende Folgen für die Gesellschafter einer englischen Limited. Im Fall einer Haftung müssen Gesellschafter Zahlungen aus ihren privaten Vermögen leisten.

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