Urteil

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu einer Auflage einer denkmalrechtlichen Genehmigung

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat ein Urteil in einer Verwaltungsrechtssache gefällt. In dieser Sache ging es um eine Auflage zu einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den Umbau und die Umnutzung eines Teils eines eingetragenen Kulturdenkmals.

Die Beklagte, die Landeshauptstadt Kiel, hatte dem Kläger eine denkmalrechtliche Genehmigung mit Auflagen erteilt. Der Kläger wandte sich gegen eine dieser Auflagen, insbesondere gegen wonach der die dem Grunde nach genehmigten Balkontüren in Holz auszuführen habe.
Das Gericht hat entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 30.03.2020, soweit es die streitgegenständliche Auflage betrifft, insoweit aufgehoben werden, als die Verwendung von Holz als Material gefordert wird. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die ursprünglichen Holzfenster, die durch die Balkontüren ersetzt werden sollen, bereits vor der Unterschutzstellung als Denkmal durch Kunststofffenster ersetzt worden seien.

Im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes einerseits sowie der privaten Interessen des Klägers andererseits könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, beim Austausch vorhandener Kunststofffenster nunmehr Holz als Material zu verwenden. Abgesehen davon, dass eine Ausführung in Holz mit deutlich höheren Kosten verbunden sei und den Kläger möglicherweise davon abhalte, zukünftig die vorhandenen Kunsstofffenster auszutauschen, wenn er auch hierfür auf das Material Holz verwiesen wird, sei auch zu berücksichtigen, dass die Existenz von Kunststofffenstern einer Einstufung des Objekts als Denkmal nicht entgegenstanden habe.
Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen trat als Prozessbevollmächtigte auf.



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