Holz oder Kunststoff im Denkmalschutz – Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht verpflichtet die Landeshauptstadt Kiel zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung

Steht der Austausch von Türen oder Fenstern an, müssen die Eigentümer von Denkmälern diese nicht in jedem Fall zwingend nach den alten Originalvorgaben in Holz ausführen lassen. Dies wird zwar nahezu regelmäßig von der Denkmalschutzbehörde verlangt und führt oft zu Verdruss in Form von monatelangen Diskussionen zwischen Behörde und Grundstückseigentümer.
Im Verlauf dieser Diskussionen werden dann teure Architektenentwürfen und immer wieder neue Detailzeichnungen seitens der Behörde verlangt. Häufig wird dem Eigentümer dabei nahe gelegt, man möge doch dem Architekten folgen, der wiederum von der Behörde auf einen von dieser gewünschten Weg gebracht wird. Das kann sowohl zeitaufendig als auch teuer werden und dabei dem Denkmalwert nicht einmal helfen.

Dieses Verlangen erweist sich nicht in jedem Fall als rechtmäßig. Denn bei dem Austausch von Fenster- und Türelementen kommt es stark darauf an, welchen Zustand das Denkmal zu dem Zeitpunkt aufwies, als es unter Denkmalschutz gestellt wurde. Darüber hinaus sind auch die Interessen des Eigentümers gegen die öffentlich-rechtlichen Belange des Denkmalschutzes abzuwägen

Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen betreut verschiedene, unter Denkmalschutz stehende Objekte in Schleswig-Holstein. Zu diesen gehören etwa die Alte Sparkasse in Kiel/Wellingdorf, ein Teil des Komplexes „Marinegarnision und Torpedowerk“ in Kiel/Friedrichsort sowie das Areal der (ehemaligen) Lindenau Werft in Kiel/Friedrichsort.

Seit 2017 steht das zweigeschossige ehemalige Dienstwohngebäude mit einer Breite von ca. 40 Metern und einer Tiefe von ca. 13 Metern als Bestandteil des Komplexes „Marinegarnision und Torpedowerk Friedrichsort“ unter Denkmalschutz. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren die ursprünglich in Holz ausgeführten Fenster durch Kunststoffenster ersetzt worden.

Im Zuge einer Umgestaltung erteilte die zuständige Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Kiel zwar eine denkmalrechtliche Genehmigung zur Herstellung von Balkonen sowie der zum Betreten der Balkone notwendigen Balkontüren, wofür ein jeweils vorhandenes Fenster durch Abbruch der Fensterbrüstung in eine bodentiefe Tür umgewandelt werden musste. Dabei bestand die Behörde allerdings darauf, dass die Herstellung der neuen Türen mit dem ursprünglich verwendeten Werkstoff Holz zu erfolgen habe. Der Denkmalwert sei durch den damaligen Einbau der Kunststofffenster beeinträchtigt worden, diese Beeinträchtigung könne nunmehr durch den Einbau denkmalgerechter Holztüren wieder beseitigt werden, so dass das Denkmal wieder „näher“ an den ursprünglichen Zustand heranrückt.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (2 A 45/23) hat dazu jetzt entschieden, dass entgegen der Auffassung der Denkmalschutzbehörde die neu anzufertigenden Balkontüren in Kunststoff ausgeführt werden dürfen:

„Unter Berücksichtigung der privaten Belange des Klägers stehen Gründe des Denkmalschutzes dem beantragten Einbaur der Balkontüren … auch dann nicht entgegen, wenn diese nicht aus Holz, sondern wie sämtliche übrige schon bei der Unterschutzstellung seit langem (1980er Jahre) vorhandenen Fenster aus Kunststoff erstellt werden.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Fenster, die durch die Balkontüren ersetzt werden sollen, bereits nicht mehr zum Originalbestand gehören und daher auch nur einen gegenüber der Originalsubstanz abgeschwächten Schutzanspruch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der beteiligten Interessen einnehmen können.“

Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Kommentarliteratur werde ohnehin die Auffassung vertreten, dass jedenfalls gewichtige Gründe vorliegen müssten, wenn bei einer Ersetzung von Bauteilen deren Ausführung in einer den Originalen nachgebildeten Form oder in einem dem Original entsprechenden Material verlangt werde. Denn immerhin sei die Denkmaleigenschaft vorher ja trotz des Fehlens dieser Originalteile angenommen worden. Anders sei die Sache wohl zu bewerten gewesen, wenn zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung noch Originalholzfenster vorhanden gewesen, diese nach Unterschutzstellung durch Kunststofffenster ausgetauscht wurden und nunmehr die alten Kunststofffenster durch neue ersetzt werden sollen. In diesem Fall könne es durchaus in Betracht kommen, auf den Einbau von Holzfenstern zu bestehen, um so einen Zustand herzustellen, wie er bei der Unterschutzstellung noch vorhanden war.

Zwar könne „mit dem Einbau der Balkontüren in Holz ein Einstieg in eine Rückkehr zu einer denkmalgerechten Wiederherstellung sämtlicher Fenster des Gebäudes geschaffen“ werden, was eine Verbesserung des Denkmalwertes zur Folge hätte. Allerdings drohe dem Kläger ein gewaltiger zusätzlicher Investitionsaufwand, „der wohl dazu führen würde, dass ein Austausch der Fenster letztendlich unterbleiben würde, wenn sämtliche Fenster in Holz auszuführen wären, sodass absehbar nur die hier streitbefangenen drei Balkontüren in Holz ausgeführt würden“.

Auch im Hinblick auf die Alte Sparkasse in Kiel/Wellingdorf so zu entscheiden sein

Ebenso dürfte auch im Hinblick auf die Alte Sparkasse in Kiel/Wellingdorf zu entscheiden sein, welche bereits 1991 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Auch dort waren zuvor – nämlich im Jahr 1984 – die alten Holzfenster durch Kunststofffenster ersetzt worden. In den 1990er Jahren wollte die Sparkasse Kiel die Kunststofffenster durch Holzfenster ersetzen, der Streit über das „Ob“ und das „Wie“ führte jedoch dazu, dass dieser Plan nicht umgesetzt wurde. Zwischenzeitlich ist das Gebäude in Privatbesitz übergegangen und die neue Eigentümerin hat ohne Vorlage von Detailzeichnungen und sonstiger umfangreicher Planungsunterlagen einfach nur einen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung gestellt, die alten Kunststofffenster gegen neue Kunststofffenster in gleicher Ausführung schlicht tauschen zu dürfen.

Nachdem mehr als eineinhalb Jahre zwischen Antragstellung und Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides vergangen waren, umfasste die Klage auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung nur wenige Sätze, weil man sich auf die Akte der Unteren Denkmalschutzbehörde beziehen konnte.

Auch in diesem Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (2 A 63/23) einen umfassenden rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Klage stattzugeben sein dürfte. Auch in diesem Fall seien bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung Kunststofffenster verbaut gewesen, das Gebäude habe sich also bereits damals nicht mehr im Originalzustand befunden. Insoweit bedürfe es auch in diesem Fall gewichtiger Gründe, wollte man die Eigentümerin zum Einbau von Holzfenstern verpflichten, die zwar im Original einmal vorhanden gewesen waren, aber bereits vor Unterschutzstellung durch Kunststoffenster ersetzt wurden. Bei einer Abwägung der privaten Belange der Klägerin gegen die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes erscheine es im konkreten Einzelfalls nicht mit dem Abwägungsgeboten aus § 11 DSchG und § 13 Abs. 2 Satz 3 DSchG vereinbar, „die unbestreitbar mit einer Herstellung der Fenster aus Holz verbundenen zusätzlichen erheblichen finanziellen Belastungen“ der Klägerin aufzubürden.

Nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen können denkmalrechtliche Fragestellungen oft besser von einem Anwalt als vom Architekten zugunsten des Eigentümers eines Denkmals durchgesetzt werden. Da das Denkmalrecht immer komplexer und aufwendiger wird, kann die anwaltliche Tätigkeit den Architekten entlasten, der wiederum die eigenen Visionen umsetzen kann, während die Verhandlungen mit der Denkmalschutzbehörde durch den Anwalt geführt werden.

 


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepeteren.de

Engel & Völkers – Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der Investoren

Mit zwei Entscheidungen, die einerseits das „ältere“ Anlagemodell (Investition über eine LLC) sowie andererseits das „jüngere“ Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge) betreffen, hat das Hanseatische Oberlandesgericht die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit welchen den betroffenen Anlegern jeweils Schadensersatzansprüche zugesprochen wurden.

1. Das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC)

In einem von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Prozess gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH ist diese nunmehr mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg gescheitert. Das erstintanzliche Gericht hatte die Engels & Völkers Resorts GmbH zum Schadensersatz verpflichtet mit der Begründung, das Informationsmaterial, mit welchem der Mandant der Kanzlei damals über das kanadische Immobilienprojekt im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada informiert wurde, sei in Bezug auf die Bedeutung des sog. „First-In-First-Out“-Prinzips (FIFO-Prinzip) für die Anlageentscheidung unzureichend. Inzwischen geht das LG Hamburg in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht genügen.

Dieser Auffassung hat sich jetzt auch das Hanseatische Oberlandesgericht angeschlossen und mit Urteil vom 19.06.2023 (10 U 4/23) die Berufung der beklagten Gesellschaft gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG ist der Auffassung, dass die Prospektmaterialien unzureichend sind.

Eine Vernehmung des damaligen Mitarbeiters der Engel & Völkers Resorts GmbH sei nicht angezeigt gewesen, da die Beklagte es versäumt habe, hinreichend substantiiert dazu vorzutragen, „dass und ggf. wie und wann der Kläger mündlich von dem benannten Zeugen (…) über den Prospektinhalt hinausgehend und ausreichend über das FIFO-Prinzip aufgeklärt worden sein soll“. Daher könne auch offen bleiben, „ob hier im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009, Az. XI ZR 264/08 (zit. n. juris) nicht sogar von einer Beweislastumkehr für vom Prospekt abweichende mündliche Erklärungen ausgegangen werden müßte“.

Das Hanseatische OLG hat eine Revision gegen das Urteil vom 19.06.2023 nicht zugelassen. Ob die unterlegene Engel & Völkers Resorts GmbH hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreicht bleibt abzuwarten.

2. Das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge)

Auch bezüglich der Grundstücksoptionskaufverträge kommt es für Engel & Völkers „knüppeldick“. So hatte nämlich das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) entschieden, dass es sich bei den Grundstücksoptionsverträgen um eine Kapitalanlage handelt, auf welche die Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) Anwendung finden. Da nach diesen Regeln eine Genehmigung der BaFin erforderlich ist, um eine solche Anlage in Deutschland vertreiben zu dürfen, und da die Engel & Völkers Resorts GmbH über eine solche Genehmigung (unstreitig) nicht verfügte, hat das LG Hamburg Herrn Viereck persönlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Nachdem Herr Viereck gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hat das Hanseatische OLG mit Urteil vom 19.04.2023 (13 U 186/21) die Berufung des Herrn Viereck als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG befand, dass die Regelungen des KWG Anwendung finden und Herr Viereck als ehemaliger Geschäftgsführer aufgrund eines Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht persönlich haftet.

Gleiches würde auch für die Engel & Völkers Resorts GmbH gelten, die im dortigen Verfahren allerdings nicht verklagt worden war.

Das Urteil des Hanseatischen OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig geworden, da Herr Viereck eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht hat. Da das Hanseatische OLG eine Revision nicht zugelassen hatte, muss nun der BGH entscheiden, ob er sich der Sache annimmt. Bleibt es bei der Entscheidung des Hanseatischen OLG, müsste Herr Viereck mit einer regelrechten Flut von Verurteilungen rechnen, die sich zu einem Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro summieren könnten. Dabei spielt die Zeit für Herrn Viereck. Denn je länger das Verfahren am BGH dauert, desto mehr Ansprüche drohen der Verjährung anheim zu fallen, wenn geschädigte Anleger das Risiko eines verjährungshemmenden Prozesses scheuen und stattdessen den Ausgang des Verfahrens vor dem BGH abwarten möchten. Es steht kaum zu erwarten, dass der BGH noch in diesem Jahr eine Entscheidung trifft.

 


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu einer Auflage einer denkmalrechtlichen Genehmigung

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat ein Urteil in einer Verwaltungsrechtssache gefällt. In dieser Sache ging es um eine Auflage zu einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den Umbau und die Umnutzung eines Teils eines eingetragenen Kulturdenkmals.

Die Beklagte, die Landeshauptstadt Kiel, hatte dem Kläger eine denkmalrechtliche Genehmigung mit Auflagen erteilt. Der Kläger wandte sich gegen eine dieser Auflagen, insbesondere gegen wonach der die dem Grunde nach genehmigten Balkontüren in Holz auszuführen habe.
Das Gericht hat entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 30.03.2020, soweit es die streitgegenständliche Auflage betrifft, insoweit aufgehoben werden, als die Verwendung von Holz als Material gefordert wird. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die ursprünglichen Holzfenster, die durch die Balkontüren ersetzt werden sollen, bereits vor der Unterschutzstellung als Denkmal durch Kunststofffenster ersetzt worden seien.

Im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes einerseits sowie der privaten Interessen des Klägers andererseits könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, beim Austausch vorhandener Kunststofffenster nunmehr Holz als Material zu verwenden. Abgesehen davon, dass eine Ausführung in Holz mit deutlich höheren Kosten verbunden sei und den Kläger möglicherweise davon abhalte, zukünftig die vorhandenen Kunsstofffenster auszutauschen, wenn er auch hierfür auf das Material Holz verwiesen wird, sei auch zu berücksichtigen, dass die Existenz von Kunststofffenstern einer Einstufung des Objekts als Denkmal nicht entgegenstanden habe.
Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen trat als Prozessbevollmächtigte auf.



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de