100.000 Euro zurück – Sensationssieg für GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG Anleger

Ende Dezember konnten wir vor dem Landgericht Hannover ein weiteres positives Urteil gegen Die Postbank Finanzberatung AG erreichen. Unser Mandant erbte im Jahr 2010 von einem verstorbenen Familienmitglied eine Beteiligung an der Gebab Ocean Shipping I GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert in Höhe von 100.000 Euro geerbt. Die Erblasserin hatte im damaligen Beratungsgespräch mit einem Anlageberater der Postbank Finanzberatung AG ausdrücklich nach einer soliden, werterhaltenden Anlage verlangt. Das Risiko eines nennenswerten Substanzverlustes hatte sie nicht eingehen wollen. Das Gericht stellte fest, dass die Unterzeichnerin über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung nur unzureichend aufgeklärt wurde. Der Anlageberater erläuterte ihr die Risiken der Beteiligung ausschließlich anhand eines zweiseitigen Kurzprospektes und eines ebenfalls zweiseitigen Kurzinformationsblattes. Erst im Zuge der Unterzeichnung wurde der älteren Dame die Übergabe eines Emissionsprospektes angeboten.

Somit gelangte das Gericht zu der zutreffenden Überzeugung, dass eine Unterzeichnung der Beteiligung mit dem entsprechenden Wissen um die Risiken und bei ausreichender Aufklärung nicht zustande gekommen wäre. Da die Unterzeichnerin in der Zwischenzeit leider verstorben war, unternahm ihr Erbe den richtigen Schritt und suchte sich anwaltlichen Beistand. Unser Mandant ist somit von jeglicher zukünftigen Haftung aus der Beteiligung befreit und bekommt die volle eingelegte Summe von 100.000 Euro in Form von Schadensersatz zurückerstattet.

Hinweis: Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels ist das Urteil noch nicht rechtskräftig

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Grundstücksinvestment über die Citadel Trustees Limited

Inzwischen haben uns Anfragen von Anlegern erreicht, die sich bereits 2012 in einem sehr frühen Stadium bei dem von der Engel & Völkers Resorts GmbH vertriebenen Projekt Forest Lakes Country Club (Nova Scotia/Kanada) engagiert haben.

In diesem frühen Stadium konnten die Anleger noch keine Grundstücksoptionsverträge zu einem konkreten Grundstück abschließen mit der Aussicht, eben dieses Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben oder von der Ausstiegsklausel Gebrauch zu machen und sich die Anzahlung zusammen mit einer garantierten Verzinsung auszahlen zu lassen.

Vielmehr mussten sich Interessenten an einer Gesellschaft beteiligen, die eine Fläche von 25 Acre – also 101.175 qm – erwirbt. Die Fläche sollte sodann erschlossen und parzelliert werden, wodurch eine Wertsteigerung erzielt werden sollte. Die Anleger sollten dann zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit haben, den Wert ihrer Landanteile an der Gesellschaft gegen ein konkretes Baugrundstück einzutauschen oder aber ihre Landanteile an die Erschließungsgesellschaft zurückzuverkaufen, sobald dort entsprechende Geldmittel vorhanden wären. Versprochen wurde den Anlegern eine jährliche Wertsteigerung von mindestens 15 %. Sollte die Wertsteigerung des Grundstücks höher ausfallen, dann sollte der höhere Wert gelten.

Bei diesem „frühen“ Modell musste der Anleger zunächst bei der Erschließungsgesellschaft, der in Kanada ansässigen Terra Firma Development Corporation Limited (TFDC) eine Reservierungsvereinbarung über die gewünschte Flächengröße eingehen. Der Anlagebetrag musste dann bei der in Großbritannien ansässigen Citadel Trustees Limited treuhänderisch hinterlegt werden. Sobald sich genügend Interessenten gefunden hatten, die zusammen eine Fläche von 25 Acre erwerben wollten – die Anzahl der Interessenten war dabei auf maximal 20 beschränkt – gründete die Citadel Trustees Limited eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware in Form einer Limited Liability Company (LLC). Die Geschäftsführung der LLC oblag der Citadel Trustees Limited, die dafür sorgte, dass die (fortlaufenden nummerierte) LLC eine Fläche von 25 Acre erwarb, damit diese von der TFDC erschlossen wird.

Keiner der Anleger hat offenbar Eigentum an einem konkreten Grundstück erworben

Auch bei diesem Modell hat also keiner der Anleger Eigentum an einem konkreten Grundstück erworben, sondern sich lediglich an einer Gesellschaft beteiligt, die ihrerseits Eigentümerin von 25 Acre werden würde. Ein konkretes Exit-Datum wurde nicht vereinbart, es wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass ein Exit voraussichtlich ab 2014 möglich sei. Tatsächlich warten viele Anleger noch heute darauf, dass eine Neubewertung ihrer Landanteile an der LLC vorgenommen wird und sie die Möglichkeit erhalten, ihre Landanteile gegen ein konkretes Baugrundstück umzutauschen oder an die Entwicklungsgesellschaft TFDC zurückzuverkaufen.

Viele Anleger wären inzwischen sogar schon zufrieden, wenn sie wenigstens ihr eingebrachtes Kapital zurückerhalten. Für zusätzlichen Ärger sorgt zudem der Umstand, dass die Anleger ab dem fünften Jahr eine jährliche Verwaltungspauschale in Höhe von 1% an die Citadel Trustees Limited entrichten müssen – und zwar ohne eine konkrete Aussicht darauf, dass und ggf. wann sowie in welcher Höhe sie mit einem Geldrückfluss rechnen können.

Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten bestehen, Ihr in Kanada „vergrabenes“ Kapital zu retten.

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Berufungszurückweisung- Rechtsschutzversicherung muss Deckung gewähren

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Rechtsschutz Union Schaden GmbH gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Januar 2018 zurückgewiesen. Das Landgericht München I hatte entscheiden, dass einem unserer Mandanten für das gerichtliche Verfahren erster Instanz Rechtsschutzdeckung zu gewähren ist. Diese Auffassung wurde nun durch das Oberlandesgericht bestätigt.

Unserem Mandanten muss somit Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung gewährt werden.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Einzelfallbewertung. An diesem Umstand ändert sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass bei der Versicherung in ähnlicher Weise in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche erhoben werden. Für die Beurteilung, ob eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, kommt es maßgeblich darauf an, ob ein Rechtsstreit sich auf die Allgemeinheit auswirkt und somit Allgemeininteressen berührt sind. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Auch der Einwand, dass die Klage zu geringe Erfolgsaussichten habe, konnte nicht durchgreifen. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten darf die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht vorweggenommen werden. Es soll lediglich eine summarische Prüfung erfolgen. Die Deckungszusage kann nicht aufgrund fehlender Kausalität oder Verjährung im Hauptsacheverfahren abgelehnt werden. Im Fall unseres Mandanten hat das Oberlandesgericht eine mögliche Verjährung weder für feststehend noch für so offensichtlich erachtet, dass aufgrund dieses Umstandes eine Verweigerung der Deckung begründet werden kann.

Auch eine Unschlüssigkeit der Deckungsklage aufgrund von Widersprüchen konnte die Berufung der Rechtsschutzversicherung nicht zum Erfolg führen. Eine Änderung im Parteivorbringen, sei es im Wege der Präzisierung, der Ergänzung oder Berichtigung, ist lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung. Auch unterschiedliche Aussagen im Hauptsacheverfahren sind nur dann von wesentlicher Bedeutung, wenn das Deckungsverhältnis durch sie beeinflusst würde. Würde ein nicht versicherter Sachverhalt geltend gemacht werden oder die Änderung zu einer wesentlichen Verringerung der Erfolgsaussichten führen, könnte eine Zusage verweigert werden. Der korrigierte Vortrag unseres Mandanten hatte jedoch nicht solch massive Auswirkungen.

Wenn auch Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche benötigen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen in jeder Lebenslage zur Seite und verhelfen Ihnen außergerichtlich und auch prozessual zu Ihrem Recht. Kontaktieren Sie uns einfach im Wege unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung.

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Landgericht Hamburg verurteilt UBS Europe SE zur Zahlung von Schadensersatz

Am 22. November 2019 hat das Landgericht Hamburg verkündet, dass die UBS Europe SE im Wege der Rückabwicklung Schadensersatz an unseren Mandanten zahlen muss. Ihr wird das Verhalten ihres Beraters zugerechnet, der in schuldhafter Weise gegen die anleger- und anlagegerechte Beratung verstoßen hat.

Streitgegenständlich war eine Beteiligung an der HCI Beteiligungsgesellschaft Deepsea Oil Explorer mbH & Co.KG. Diese hat unser Mandant im Jahr 2008 gezeichnet. Zuvor hatte er bei der Beklagten bereits einen Private-Equity-Fonds sowie einen Schiffsfonds gezeichnet. Zum Zeitpunkt der ersten Zeichnungen lag seine Risikobereitschaft jedoch noch im oberen Bereich, während es ihm bei der Zeichnung 2008 im Wesentlichen darauf ankam, dass sein Kapital erhalten bleibt. Gewisse Schwankungen und Risiken im Bereich der Höhe und Regelmäßigkeit der Rendite wären für ihn akzeptabel gewesen, solange ein Wertverlust 20% nicht übersteigt.

Die UBS Europe SE war hingegen der Auffassung, dass es unserem Mandanten auf die Ertragschancen ankam. Eine Veränderung seiner Risikobereitschaft erkannte sie nicht und stufte ihn weiterhin als risikofreudigen und offensiven Anleger ein. Zudem empfand die Beklagte das Totalverlustrisiko nicht als gesondert aufklärungsbedürftig und sah dieses Risiko als nicht wesentlich für die Anlageentscheidung an.

Dieser Vortrag konnte vor dem Gericht nicht überzeugen. Das Gericht stufte die Aufklärung des Beraters als nicht objektgerecht ein. Um objektgerecht zu beraten, müssten sowohl die allgemeinen als auch die speziellen Risiken einer Anlage aufgeklärt und auch über die übrigen Umstände des Anlageobjekts informiert werden. Diese Aufklärung kann auch durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen. Diesen hat unser Mandant nach Auffassung des Gerichts, wenn er ihn überhaupt erhalten hat, nicht rechtzeitig erhalten. Außerdem hat der Berater im Gespräch mit unserem Mandanten als einziges mögliches Risiko die Pleite des Charterers der Ölplattform dargestellt, welches er aber als höchst unwahrscheinlich geschildert hat. Durch diese Verharmlosung und Relativierung der Risiken konnte eine ordnungsgemäße Beratung nicht erfolgen. Selbst wenn der Emissionsprospekt übergeben wurde, verletzt eine solche Relativierung und Verharmlosung der Risiken, die keinesfalls mit einem Totalverlustrisiko zu vergleichen sind, die Pflicht zur objektgerechten Beratung. Ob auch weitere Pflichtverletzungen vorlagen, konnte für das Gericht somit dahinstehen. Es erkannte auch die Kausalität dieser Pflichtverletzung an. Eine erfolgte Risikoaufklärung und Akzeptanz bei vergangenen Zeichnungen konnten nach seiner Auffassung keine allgemeine Akzeptanz eines Totalverlusts begründen. Eine verringerte Risikobereitschaft seitens unseres Mandanten wurde deutlich gemacht.

Sollten auch Sie sich unzureichend beraten fühlen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie im Wege unsere kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Fehlende Aufklärung der Vertriebsprovisionen für fehlerhafte Beratung ausreichend

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mitgeteilt, dass eine fehlende Aufklärung von Vertriebsprovisionen ausreichend ist, um eine fehlerhafte Anlageberatung zu begründen.

In erster Instanz hat das Landgericht Itzehoe unserer Mandantin im Wege der Rückabwicklung einen Schadensersatzanspruch gegen die comdirect bank AG zugesprochen. Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte mit ihrer Berufung vor das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Bereits vor dem Beschluss des Gerichts erteilte es den Hinweis, dass Vertriebsprovisionen aufgeklärt werden müssen, da diese 15% des Kommanditkapitals überstiegen. Eine in erster Instanz behauptete schriftliche Aufklärung konnte nicht festgestellt werden, während eine mündliche Aufklärung in zweiter Instanz weder behauptet wurde noch aus den Beratungsprotokollen zu folgern ist.

Allein aufgrund dieser Umstände sah das Gericht für eine Berufung keine Chancen. Die fehlende Aufklärung von Vertriebsprovisionen kann somit eine fehlerhafte Anlageberatung bereits begründen.

Wenn auch Sie sich unzureichend beraten fühlen, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Kanzlei hat auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts jahrelange Erfahrung und konnte bereits vielen Anlegern helfen ihr aufgrund fehlerhafter Anlageberatung verlorenes Geld zurückzugewinnen. Nutzen Sie einfach unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung, um mehr über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erfahren. Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite.

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Engel & Völkers: „Nur“ Immobilienvermarktung?

Der Immobilienmakler Engel & Völkers dürfte für viele, die in der Vergangenheit nach einer privaten oder gewerblichen Immobilie gesucht haben, ein Begriff sein. Das Unternehmen präsentiert sich gerade im höheren Preissegment als weltweit agierender Ansprechpartner. Doch die Engel & Völkers Gruppe umfasst eine Vielzahl an Unternehmen. Hierzu zählt auch die Engel & Völkers Resorts GmbH.


+UPDATE- 01-2020

An alle Anleger, die eine Beteiligung am Forest Lakes Country Club in Kanada gezeichnet haben:

Die Grundstücks-Optionskäufe, deren Konzept hier noch einmal kurz dargestellt wird, werden nach deutschem Recht aller Voraussicht nach als Kapitalanlage eingestuft und unterliegen damit spezifischen Risiken.
Es bedarf also bei der Beratung oder Vermittlung zwingend der Risikoaufklärung, die den gesetzlichen Vorschriften für eine Kapitalanlage entspricht. Unterbleibt diese Aufklärung, eröffnet das Schadensersatzforderungen für die Anleger.

„Alle Grundstücke für den Grundstücksoptionskauf haben auf Basis des heutigen Zustandes einen festen Kaufpreis (100 %.) Bei Abschluss der Kaufoption werden 65 % dieses Kaufpreises angezahlt, welche zugleich als volle Investitionssumme zu sehen sind.

Entscheidet sich der Optionskäufer am Ende der Vertragslaufzeit für die Übernahme des optierten Grundstücks, zahlt dieser den Restbetrag von 35 % des Kaufpreises und erhält dafür seinen Grundbuchtitel. Der Optionskäufer erwirbt somit ein erschlossenes und baureifes Grundstück lediglich zum Preis eines parzellierten Grundstücks.

Entscheidet sich der Optionskäufer am Ende der Vertragslaufzeit für die Rückgabe der Kaufoption, wird er mit einer attraktiven, festen Verzinsung für die von ihm zur Verfügung gestellte Anzahlung belohnt. Die Höhe der Verzinsung ist dabei abhängig von der gewählten Laufzeit von 2 oder 3 Jahren.“


Neben dem Vertrieb von Immobilien auf dem deutschen und internationalen Markt ist ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der Engel & Völkers Resorts GmbH die Vermarktung von Immobilien-Resorts im Ausland.

Der Geschäftszweig Projektmarketing International wurde 2004 gegründet und am 4. November 2008 in die heutige Bezeichnung geändert. Sie ist in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer HRB 88733 eingetragen.

Mit Bekanntmachung vom 11. Januar 2018 ist die Gesellschaft jedoch aufgelöst und befindet sich derzeit in der Liquidation. Dies bedeutet eine große Unsicherheit für all diejenigen, die sich zu einer Investition über Engel & Völkers in einem der Resort-Angebote entschlossen.

Wir prüfen derzeit, wie sich die Verhältnisse im Rahmen dieser Angebote darstellen und werden Sie weiterhin auf dem Laufenden darüber halten, welche Entwicklungen es in diesem Zusammenhang gibt.

Sollten auch Sie in ein Resort-Projekt der Engel & Völkers Resorts GmbH investiert haben, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich.

Sind auch Sie durch eine Investition in den Forest Lakes Country Club geschädigt?
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