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Versetzung Kündigung Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Versetzt, gekündigt und abgefunden

24. Juli 2019/von Alexander B. Schwer

Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen hat Anfang des Jahres einen ungewöhnlichen Fall. Ein Küchenhelfer aus dem Gastronomiegewerbe wurde von seinem Arbeitgeber an einen anderen Betriebsstandort versetzt.

Der Arbeitnehmer hatte dem Unternehmen bereits mehr als ein Jahrzehnt die Treue gehalten und über die Zeit beanstandungsfrei gearbeitet. Er war entsprechend enttäuscht. Ferner kamen durch die angekündigte Versetzung erhebliche Fahrtkosten und Fahrtzeiten auf den Arbeitnehmer zu, die sich faktisch wie eine indirekte Lohnkürzung auswirken konnten.

Die Kanzlei hatte sich daher in den Fall eingeschaltet und die Sach- und Rechtslage geprüft. Nach dem Ergebnis war die Versetzung weder vertraglich, betrieblich oder rechtlich angezeigt und man widersprach der Versetzung.

Kündigung ohne Begründung, Abmahnung oder angemessene Abfindung

Das Unternehmen sprach wenig später dem Arbeitnehmer ohne Begründung, Abmahnung oder angemessene Abfindung die Kündigung aus und abermals musste die Kanzlei sich einschalten und eine Kündigungsschutzklage erheben.

Im Rahmen des Rechtsstreits beim Arbeitsgericht konnte schon rund ein Monat nach Klageeinreichung ohne mündliche Verhandlung ein angemessener Vergleich zwischen den Parteien erörtert werden. Durch diese Verhandlungen konnte der Arbeitsplatzverlust angemessen kompensiert werden.

Der Arbeitnehmer erhielt durch den Vergleich:

  • einen fünfstelligen Bruttoabfindungsbetrag.
  • eine mehrmonatige bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht.
  • ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „Gut“.

Gestalterische Freiheiten einer Kündigungsschutzklage

Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass man bei einer Kündigungsschutzklage auch im Falle der fortwährenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchaus gestalterische Freiheiten hat, um einen angemessenen Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust zu erreichen. Da ein Arbeitsverhältnis sich oftmals über Jahre zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber emotional „auflädt“, ist es dabei sehr empfehlenswert, dass man sich anwaltlich vertreten lässt. Auf diese Weise kann ein Einigungsgespräch wieder auf eine eher sachliche Ebene zurückgeführt werden und man läuft ferner nicht Gefahr, dass man aus Unkenntnis auf wesentliche Ansprüche verzichtet.

Foto: Pixabay


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Autor des Beitrags: Alexander B. Schwer


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