Rechtsschutzversicherung

Berufungszurückweisung der Rechtsschutzversicherung

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung einer Rechtsschutzversicherung in einem von uns geführten Verfahren zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten aufweist und auch grundsätzlich nicht von Bedeutung ist.

Die Rechtsschutzversicherung hat die Berufung auf Änderungen im Sachverhaltsvortrag gestützt, die den Deckungsschutz nach ihrer Auffassung ausschließen. Dies erkannte das Gericht allerdings nicht an. Die Begründung, dass eine solche Änderung Unklarheiten bezüglich der Deckungslage hervorruft, widerlegte das Oberlandesgericht damit, dass Parteien nicht daran gehindert seien ihren Vortrag während des Prozesses zu ändern. Es sah in dem korrigierten Sachvortrag kein Zeichen für eine fehlende Glaubwürdigkeit unseres Mandanten. Die objektiv vorliegenden Beweismittel sowie die Kernaussagen von Zeugen ließen darauf schließen, dass die Korrekturen im Vortrag auch auf Tatsachen beruhen.

Zudem kommt es nicht darauf an, ob im Hauptsacheverfahren genauso vorgetragen wird wie im Deckungsprozess. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn der Vortrag das Deckungsverhältnis beeinflussen würde. Wenn dies nicht der Fall ist, reiche ein gleich vorgetragener Kernsachverhalt durchaus aus.

Auch eine fehlende Fälligkeit wegen der Korrekturen komme laut Gericht nicht in Betracht. Der Rechtsschutzversicherung war es möglich die geänderten Unterlagen und Ausführungen zu prüfen und nach dem geänderten Sachverhalt eine Deckungszusage zu erteilen. Wenn dies nicht geschieht, weil die Versicherung ihre Ansichten bezüglich des Sachverhalts und der Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht anpassen möchte, kann sie sich im Nachgang auch nicht auf die fehlende Fälligkeit berufen.

Insbesondere sah das Gericht auch die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit nach § 82 VVG nicht gegeben. Das Verhalten unseres Mandanten habe den Versicherungsfall nicht ausgelöst und keinen Einfluss auf die Leistungspflicht. Sowohl bei einem von Anfang an richtigen Vortrag als auch nach den vorgenommenen Korrekturen hätte eine Deckungszusage erteilt werden müssen, weil ein vorsätzliches Verhalten unseres Mandanten nicht ersichtlich war.

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