OLG München stellt Prospektfehler bei Hannover Leasing Fonds Nr. 193 Wachstumswerte Europa III fest

Das Oberlandesgericht München hat nach einer mündlichen Verhandlung im Kapitalanleger-Musterverfahren den Prospekt des Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III Fonds als fehlerhaft anerkannt.

Der Emissionsprospekt des Fonds prognostizierte für das Fondsobjekt eine zu hohe Stellplatzanzahl. Bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren weniger Parkplätze baurechtlich genehmigt als angegeben. Für die zu viel angegebenen Stellplätze bestand zum Aufstellungszeitpunkt weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein rechtlicher Anspruch auf eben eine solche Genehmigung. Dennoch wurde durch den Prospekt dargestellt, dass die Genehmigungen vorliegen würden.

Hierin lag zudem ein Widerspruch. Einerseits versprach der Prospekt, dass alle Genehmigungen, die benötigt werden um das Anlageziel zu erreichen, vorliegen, auf der anderen Seite wird jedoch von einer Gefahr gesprochen, dass einige Gebäude und Sonderflächen wegen nicht erteilter Genehmigungen nicht übernommen werden können. Aus diesen fehlerhaften Angaben folgt, dass auch die Objektwert- und Prognoserechnung nicht korrekt war.

Diese Fehler hätten jedoch für die Anlagevermittler ersichtlich sein können. Bei einer Plausibilitätsprüfung oder mit dem nötigen banküblichen kritischen Verstand wäre dies aufgefallen.

Wenn auch Sie zu den Anlegern des Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III Fonds gehören, prüfen wir Ihre Ansprüche gerne. Kontaktieren Sie uns.

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Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Brexit- Britische Renten- und Lebensversicherungen noch heute widerrufen

Das Datum für das Ausscheiden von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union rückt immer näher. Für viele Menschen bedeutet dies große Unsicherheit, wie es weitergehen soll. Auch Renten- und Lebensversicherungen, die durch britische Firmen angeboten wurden, werden den Folgen unterliegen. Die langfristige Sicherheit ist mitunter fraglich.

Doch dies ist noch kein Grund zur Sorge. In vielen Fällen ist es möglich aus einer Lebensversicherung ohne Verluste auszusteigen. Eine der unkompliziertesten und lukrativsten Lösungen ist häufig der Widerruf.

Oftmals kann der Widerruf aufgrund von Fehlern in der Widerrufsbelehrung auch noch nach vielen Jahren erfolgen. Ein solcher Fehler, der zum Widerruf berechtigt, kann sowohl in einer fehlerhaften als auch in einer unvollständig oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Widerrufsbelehrung liegen.

Im Unterschied zu einer etwaigen Kündigung stehen dem Widerrufenden in der Regel wesentlich höhere Ansprüche zu, denn bei einem Widerspruch bekommt man nicht nur jedenfalls seine getätigten Einzahlungen wieder, sondern hat auch Anspruch auf einen sog. Nutzungsersatz und der gezahlten Provisionen.

Für unsere Mandanten konnten wir beispielsweise bereits sehr positive Erfahrungen bei der Rückabwicklung von Versicherungen von Clerical Medical wie „Performancemaster Rente“ machen.

Dies ist nur ein Beispiel für Lebensversicherungen, die vom Brexit betroffen sein könnten. Beachten Sie, dass auch deutsche Lebensversicherungen Gründe zum Widerruf beinhalten können.

Auch Sie sollten noch rechtzeitig handeln und Ihre Lebensversicherung überprüfen lassen. Wir helfen Ihnen gerne.


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Berufungszurückweisung der Rechtsschutzversicherung

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung einer Rechtsschutzversicherung in einem von uns geführten Verfahren zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten aufweist und auch grundsätzlich nicht von Bedeutung ist.

Die Rechtsschutzversicherung hat die Berufung auf Änderungen im Sachverhaltsvortrag gestützt, die den Deckungsschutz nach ihrer Auffassung ausschließen. Dies erkannte das Gericht allerdings nicht an. Die Begründung, dass eine solche Änderung Unklarheiten bezüglich der Deckungslage hervorruft, widerlegte das Oberlandesgericht damit, dass Parteien nicht daran gehindert seien ihren Vortrag während des Prozesses zu ändern. Es sah in dem korrigierten Sachvortrag kein Zeichen für eine fehlende Glaubwürdigkeit unseres Mandanten. Die objektiv vorliegenden Beweismittel sowie die Kernaussagen von Zeugen ließen darauf schließen, dass die Korrekturen im Vortrag auch auf Tatsachen beruhen.

Zudem kommt es nicht darauf an, ob im Hauptsacheverfahren genauso vorgetragen wird wie im Deckungsprozess. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn der Vortrag das Deckungsverhältnis beeinflussen würde. Wenn dies nicht der Fall ist, reiche ein gleich vorgetragener Kernsachverhalt durchaus aus.

Auch eine fehlende Fälligkeit wegen der Korrekturen komme laut Gericht nicht in Betracht. Der Rechtsschutzversicherung war es möglich die geänderten Unterlagen und Ausführungen zu prüfen und nach dem geänderten Sachverhalt eine Deckungszusage zu erteilen. Wenn dies nicht geschieht, weil die Versicherung ihre Ansichten bezüglich des Sachverhalts und der Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht anpassen möchte, kann sie sich im Nachgang auch nicht auf die fehlende Fälligkeit berufen.

Insbesondere sah das Gericht auch die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit nach § 82 VVG nicht gegeben. Das Verhalten unseres Mandanten habe den Versicherungsfall nicht ausgelöst und keinen Einfluss auf die Leistungspflicht. Sowohl bei einem von Anfang an richtigen Vortrag als auch nach den vorgenommenen Korrekturen hätte eine Deckungszusage erteilt werden müssen, weil ein vorsätzliches Verhalten unseres Mandanten nicht ersichtlich war.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner auf einer Vielzahl von Rechtsgebieten. Auch für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Versicherungen setzen wir uns ein. Kontaktieren Sie uns gerne.


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