Nachlass für Gutes – Die eigene Stiftung

Haben auch Sie den Wunsch, sich auch über den Tod hinaus für soziale Belange einzusetzen? Dann könnten Sie eine Stiftung gründen.
In einer Stiftung legt der Stifter sein Vermögen gewinnbringend an. Die daraus erwirtschafteten Überschüsse, werden dann für den vom Stifter bestimmten Zweck eingesetzt.

1. Zur Stiftungsgründung:

Wichtig zu wissen ist, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, eine Stiftung zu gründen.

Die beliebtesten Formen sind dabei die rechtsförmige Stiftung bürgerlichen Rechts und die Treuhandstiftung. Man kann mit einer solchen Stiftung sowohl gemeinnützige (rund 95% der deutschen Stiftungen), wie auch privatnützige Zwecke verfolgen.

Die rechtsförmige Stiftung bürgerlichen Rechts:
Der Stifter muss hierbei ein sog. Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen, welche von der Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt werden müssen. Erst damit kann die Stiftung rechtskräftig entstehen.

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Stifter den Willen hat, ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung einzubringen und welche nähere Ausgestaltung er sich wünscht. Er kann bspw. festlegen, welchen Zweck die Stiftung haben soll, welche Organe es innerhalb der Stiftung gibt und welche Aufgabe diese erfüllen sollen.

Wichtig zu wissen ist, dass bei dieser Form der Stiftung eine gewisse Höhe des Stiftungsvermögens eingehalten werden muss. Diese variiert leicht, eine Höhe von 100.000 Euro wird aber übereinstimmend von allen Aufsichtsbehörden als grundsätzlich ausreichend angesehen.

Die Treuhandstiftung:
Bei der Treuhandstiftung muss der Stifter einen Vertrag mit dem Treuhänder aufsetzen, oder sie wird von Todes wegen per Verfügung errichtet.
In diesem Fall wird das Stiftungsvermögen nicht angelegt und von einem Organ der Stiftung verwaltet, sondern es wird dem Treuhänder übertragen, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen im Sinne der Stiftungssatzung verwaltet.

Ein Vorteil dieser Form der Stiftung ist, dass sie auch mit einem wesentlich kleineren Vermögen von unter 50.000€ gegründet werden kann.
Bei der Frage, wer als Treuhänder in Frage kommen würde, muss man wissen, dass grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person als Treuhänder fungieren kann.
Auch hier können die Zwecke sowohl gemeinnützig, als auch privatnützig sein.

Die deutsche Familienstiftung:
Eine weitre Art der Stiftung ist die sog. deutsche Familienstiftung. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie abgesichert werden.

Für diese Art der Stiftung gilt jedoch nicht der steuerliche Vorteil der Gemeinnützigkeit, da der Kreis der Förderungsberechtigten auf die Familie beschränkt ist.

Um eine Familienstiftung zu gründen, trifft der Erblasser eine erste umfassende Disposition über das zu hinterlassende Vermögen (ggf. Unternehmensvermögen). Diese ist dann auch für den Zeitraum, der in der Stiftungsregelung niedergelegt ist, abschließend. Das bedeutet gerade für die Erben etwas mehr Zeit, sich mit ihrem Erbe fundiert auseinanderzusetzen, bevor sie sich den bestehenden Pflichten und Aufgaben voll widmen müssen. Sie können in Ruhe ihre Rolle in der Familie und ggf. dem Unternehmen finden, mit der Gewissheit, dass das Unternehmen für die festgelegte Zeit umfassend versorgt ist. Das ist oftmals auch für den Erblasser ein beruhigendes Gefühl. Auch Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie können durch eine durchdachte Stiftungsgründung vermieden werden.

Die Familienmitglieder können die Stiftung auch nicht einfach kündigen um ihre Anteile an Dritte zu übertragen. Dadurch wird auch ein Zerfall des Familienvermögens verhindert.
Die Vorteile einer solchen Stiftung zeigen sich auch dann, wenn keine Erben innerhalb der Familie zur Verfügung stehen. Dann kann ein Unternehmen in seiner Kontinuität und mit seinen Eigenschaften über den Tod des Erblassers hinaus in seinem Sinne weiterbestehen.

Auch diese Art der Stiftung wird durch ein sog. Stiftungsgeschäft und die Zustimmung der zuständigen Stiftungsbehörde errichtet.

Dafür ist, wie bei der rechtsförmigen Stiftung bürgerlichen Rechts auch, eine Stiftungssatzung notwendig. Diese ist mit besonderer Sorgfalt zu erstellen, da eine spätere Änderung nur mit einigem Aufwand möglich ist.

Das Vermögen der Stiftung bildet hier die Grundlage der Geschäftstätigkeit. Dabei kann es sich sowohl um Barvermögen, als auch um jegliche andere Art von Vermögen, wie bspw. Immobilien, Aktien oder Wertpapiere handeln.

2. Gründe eine Stiftung zu gründen:

Die Beweggründe von Stiftern sind so verschieden wie die Stifter selbst. Interessant ist aber, dass 90% der Stifter ihre Stiftung bereits zu Lebzeiten gründen.
Aber auch die Zahlen sprechen für sich: Insgesamt bestehen heute bereits über 22.000 rechtsfähige Stiftungen, 549 Neugründungen gab es allein im Jahr 2017, und diese Zahl ist steigend.

Einige Stifter möchten der Gesellschaft etwas zurückgeben, handeln aus einem Verantwortungsgefühl heraus, haben das Bedürfnis etwas bewegen. Andere möchten eine bestimmte Familie oder Person unterstützen oder fördern.

Die meisten möchten aber etwas Bleibendes schaffen, etwas, das über ihren Tod hinauswirkt und an sie erinnert.

Mehr zu Beweggründen, eine Stiftung zu gründen finden Sie auf unserer Sonderseite zum Thema: erbrecht.guide

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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Steuerbegünstigung für Stiftungen

„Stiftungen werden bei der Steuer begünstigt.“
Diesen Satz hört man immer wieder. Doch nicht jede Stiftung kann von der Steuerbegünstigung Gebrauch machen. Dies ist nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen möglich.

Nur Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können von einer steuerlichen Begünstigung profitieren. Zudem muss der Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt werden.

Das bedeutet im Einzelnen:
Die Gemeinnützigkeit eines Zweckes ist in § 52 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Gemeinnützigkeit liegt danach dann vor, wenn die Allgemeinheit auf einem der Gebiete gefördert wird, die im zweiten Absatz der Vorschrift genannt werden (z.B. Kunst und Kultur, Religion, Entwicklungszusammenarbeit). Eine solche Förderung scheidet dann aus, wenn nur ein feststehender Personenkreis von ihr profitieren kann. Von mildtätigen Zwecken profitieren hingegen gerade bestimmte Personen, die aufgrund ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustandes der Unterstützung bedürfen (§ 53 AO). Auch die wirtschaftliche Lage kann eine solche Bedürftigkeit begründen. Die kirchlichen Zwecke sollen ebenso gerade eine bestimmte Gruppe, nämlich die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts fördern(§ 54 AO).

Im Vordergrund all dieser Förderungen steht dabei die Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Hierzu darf neben der Förderung des steuerbegünstigten Zweckes nicht noch ein wirtschaftliches Interesse vorliegen, das außerdem verfolgt wird. Das bedeutet, dass das Vermögen nur für diesen Zweck eingesetzt wird und sonst niemand davon profitiert. Im Einklang dazu steht auch die ausschließliche Förderung des Zwecks. Ausschließlich ist sie nämlich nur dann, wenn nur der in der Satzung festgelegte Zweck gefördert wird. Die Verwaltung des Vermögens und die damit verbundenen Kosten, die nicht von der Begünstigung profitieren, müssen deshalb ebenso auf die Förderung des Zwecks angelegt sein. Einen Zweck unmittelbar zu fördern bedeutet, dass die Stiftung selbst den Zweck verfolgt. Zur Erfüllung kann sie auch Hilfspersonen heranziehen, aber die Verwirklichung muss von der Stiftung ausgehen.

Der Kanzleiinhaber und Gründer des Deutschen Institutes für Gemeinwesen, Helge Petersen sieht eine bestmögliche Erhaltung der Liquidität als wichtige Verantwortung von Stiftungen und dazu zähle auch ein optimales Steuerkonzept.

Wenn Sie Fragen zur Steuerbegünstigung von Stiftungen haben oder eine Stiftung mit der korrekten Satzung zur Steuerbegünstigung gründen wollen, kontaktieren Sie uns gerne.

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Neuordnung bei der ehemaligen HSH Nordbank – drastischer Stellenabbau von 700 Mitarbeitern

Nach der Unterzeichnung der sogenannten „Closing-Vereinbarung“ ist die HSH Nordbank als erste deutsche Landesbank privatisiert worden und trägt seit Februar den Namen Hamburg Commercial Bank mit den Standorten Hamburg und Kiel. Wie im Jahr 2018 befürchtet wurde, wird der drastische Stellenabbau nach Angaben des Betriebsrates nun Wirklichkeit.

Laut Zeitungsberichten der Kieler Nachrichten – http://www.kn-online.de/Nachrichten/Wirtschaft/Stellenabbau-bei-der-HSH-Nordbank-Nur-200-Mitarbeiter-bleiben-in-Kiel – soll zwar der Standort Kiel erhalten bleiben, Kiel seinen Status als gleichberechtigter Sitz aber verlieren und das Gebäude für die rund 700 Mitarbeiter verkauft werden. Nach den Angaben der Betriebsratsvorsitzenden der HSH Nordbank, Simone Graf, sollen von den rund 1.700 Vollzeitstellen mehr als 700 Arbeitnehmer ihre Arbeitsstelle verlieren. Allein am Standort Kiel seien lediglich noch ca. 200 von bisher 700 Stellen vorgesehen. Begründet wird der Stellenabbau damit, dass eine Vielzahl von Aufgaben weggefallen sei und nicht mehr erledigt werden müsse.

Wenn Sie Mitarbeiter der HSH Nordbank / Hamburg Commercial Bank sind und Fragen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer haben, dann können Sie sich gerne mit uns besprechen. Auch neben Ihrer Berufstätigkeit werden wir ohne Außenauftritt gegenüber ihrem Arbeitgeber beratend tätig. Sie kennen ihre Rechte und der Arbeitgeber weiß nichts von einer anwaltlichen Vertretung im Hintergrund.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, einen Aufhebungsvertrag abschließen sollen oder aber an einen anderen Standort versetzt werden sollen/eine andere Aufgabe erhalten sollen, dann lassen sich anwaltlich von uns beraten.

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Deutsche Versicherungsnehmer beunruhigt: Welche Konsequenzen hat der Brexit für britische Lebensversicherungen?

Rund 500.000 Deutsche besitzen eine britische Lebensversicherung. Viele Versicherungsnehmer befürchten, dass sich der „Brexit“ – also der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – negativ auf Ihre britischen Policen auswirken könnte. Diese Ängste sind nicht unbegründet, denn im schlimmsten Fall dürfen die Anbieter dann weder Versicherungsbeiträge annehmen noch Leistungen auszahlen.

Ende März 2019 ist es wahrscheinlich soweit: Das Vereinigte Königreich wird aus der Europäischen Union austreten. Dieser Austritt hätte auf viele Bereiche Auswirkungen. Sollten die Briten den europäischen Binnenmarkt ohne eine Vereinbarung verlassen, wäre es den Versicherern, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben, nicht mehr erlaubt in der EU Geschäfte zu machen. Über eine halbe Million Deutsche, die im Besitz einer britischen Lebensversicherung sind, fürchten sich daher vor den negativen Folgen des Brexit. Dabei geht es z.B. um die Policen von Standard Life, Clerical Medical und Friends Provident.

Um die Folgen des Brexit zu umgehen, hat der schottische Versicherer Standard Life mitgeteilt, dass deutsche Versicherungsverträge noch vor dem Austrittstermin einer Tochtergesellschaft in der irischen Hauptstadt Dublin übertragen werden sollen. Denn Irland bleibt weiterhin Mitglied der EU und hat somit Zugang zum EU-Binnenmarkt. Auch andere Anbieter wollen mit einem Transfer das Fortbestehen der Policen absichern. Dieses Prozedere bedarf jedoch einer Genehmigung. Ein entsprechendes Gerichtsverfahren sei laut Angaben von Standard Life in Gang gesetzt worden.

Dennoch hat auch die Übertragung der Verträge negative Seiten. Denn in Irland fällt der Insolvenzschutz weg, der in Großbritannien durch den Entschädigungsfonds FSCS gesichert ist. Sollten Sie Besitzer einer britischen Lebensversicherung sein, sollten Sie den Brexit als Anlass nehmen, um Ihre Police zu überprüfen.

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Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds mbH & Co. KG – Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger der MPC – Beteiligungsgesellschaft Reefer – Flottenfonds mbh& Co. KG mussten bereits wirtschaftliche Nachteile verschmerzen und sehen sich nun auch noch möglichen Rückforderungen von Ausschüttungen ausgesetzt, sollten diese nicht aus Gewinnen der Gesellschaft gezahlt worden sein.

Die Rückforderungsansprüche Ihrer Ausschüttungen sind jedoch an bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft und müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.

Bei der MPC – Beteiligungsgesellschaft Reefer – Flottenfonds mbh& Co. KG handelt es sich um einen Schiffsfonds, der ursprünglich in eine Flotte von 14 Kühlschiffen investierte.

Nachdem die Beteiligungsgesellschaft, sowie sämtliche Einschiffsgesellschaften einen Insolvenzantrag gestellt haben, hat das zuständige Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 05.12.2019 Herrn Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Über folgende Gesellschaften des MPC Reefer Flottenfonds 1 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet:

  • Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 52/19)
  • „Comoros Stream“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 49/19)
  • „Eastern Bay“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 41/19)
  • „Elvira“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 40/19)
  • „Emerald“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 39/19)
  • „Esmeralda“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 44/19)
  • „Lombok Strait“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 42/19)
  • „Luzon Strait“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 43/19)
  • „Polarlight“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 46/19)
  • „Santa Lucia“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 47/19)
  • „Santa Maria“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 45/19)

    Sollte man im Laufe des Insolvenzverfahrens mit der Rückforderung von Ausschüttungen an Sie herantreten, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien Ersteinschätzung gerne an uns! Wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit von Zahlungsaufforderungen.

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