Gesellschafterlistenverordnung

Am 01. Juli 2018 ist die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) in Kraft getreten.Sie bestimmt, wie eine Gesellschafterliste bei der Anmeldung zum Handelsregister aufgestellt sein muss.

Doch nicht nur für neu gegründete sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften können diese Vorschriften relevant werden. Die Verordnung vertieft die Vorgaben des §40 GmbHG, wonach jede Veränderung im Personenstand der Gesellschaft nach Wirksamwerden zum Register angemeldet werden muss. Gemäß §5 GesLV sind auch auf solche nachträglichen Änderungen bei bereits bestehenden Gesellschaften die neuen Regelungen anwendbar. Aus der neuen Verordnung gehen die zwingend vorgeschriebenen Neuerungen aus den §§ 1 bis 4 hervor. Gemäß §1 GesLV müssen die Anteile der Gesellschafter fortlaufend und eindeutig mit arabischen Zahlen nummeriert sein. Jede Zahl darf dabei nur einmalig vergeben werden. Bei neu geschaffenen Anteilen, bei der Zusammenlegung oder Teilung von Anteilen müssen die Nummern neu und einmalig vergeben werden. Sowohl bei neuen Beteiligungen als auch bei der Teilung von Anteilen ist es jedoch möglich Abschnittsnummern wie zum Beispiel 1.1 festzulegen. Ausnahmsweise darf eine einmal zugeordnete Nummer auch dann in einer Bereinigungsliste an einen anderen Anteil vergeben werden, wenn die Liste sonst zu unübersichtlich wäre. Es ist dann aber zu beachten, dass gemäß §2 Absatz 1 GesLV die vorgenommenen Änderungen in eine Veränderungsspalte einzutragen sind.

Dies gilt dementsprechend nur für bereits eingetragene Gesellschaften, die eine Änderung nach §40 Absatz 1 Satz 1 vornehmen mussten. Bei Änderungen außerhalb einer Bereinigungsliste sind
überholte Angaben im vollen Umfang gemäß §3 GesLV zu entfernen. Zuletzt haben sich nach §4 GesLV die Vorschriften zur Angabe der Beteiligungshöhe in Prozent dahingehend geändert, dass einheitlich auf eine Dezimalstelle gerundet werden darf. Dadurch ist es ebenso zulässig, dass die Summe aller Beteiligungen nicht genau 100 Prozent beträgt. Außerdem dürfen Beteiligungen unter einem Prozent auch als solche gekennzeichnet werden und bedürfen keiner genauen Bezifferung. Falls auch Sie eine Gesellschaft gründen oder sich der Bestand Ihrer Gesellschaft verändert hat, helfen wir Ihnen bei allen rechtlichen Fragestellungen gerne weiter!


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Kalorienangabe pro 100g auf Verpackung auf der Vorderseite im Hauptsichtfeld!

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 08.08.2018, Az: 3 O 80/18; entschieden, dass der Lebensmittelhersteller „Dr. Oetker“ auf der Vorderseite seiner Müsliverpackungen die Kalorienangabe pro 100g angeben muss. Der Hersteller hatte bei seinem Produkt „Vitalis Knuspermüsli Schoko Keks“ auf der Vorderseite den Energiewert pro Portion (40 g Müsli mit 60 ml Milch) abgedruckt. Der Wert für 100g fehlte hingegen auf der Vorderseite. Der Energiewert pro 100 g lag bei diesem Produkt bei 448 kcal, der für eine Portion lediglich bei 208 kcal. Alle Nährwertinformationen (pro 100 g und pro Portion) hatte der Hersteller nur auf der rechten Seite der Verpackung des Produkts abgedruckt.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Die Vorschrift verpflichtet Lebensmittelhersteller zur Angabe von Nährwertangaben pro 100 g. Sie dient dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll nämlich in die Lage versetzt werden, den Brennwert verschiedener Lebensmittel miteinander vergleichen zu können. Deshalb ist es nötig, dass die Angaben einheitlich bezogen auf 100 Gramm des jeweiligen Produkts angegeben werden.

Nach Auffassung des Gerichts haben diese Angaben auch im Hauptsichtfeld und somit auf der Vorderseite zu erfolgen, wenn der Hersteller auch dort Angaben zu Nährwerten vornimmt. Es genügt somit nicht vollständige Angaben bloß an einer Stelle des Produkts vorzunehmen.

Fazit: Die Entscheidung zeigt mal wieder, dass beim Handel mit Waren zum Schutze des Verbrauchers zahlreiche Verordnungen (Preisangaben-Verordnung, die Heilmittel-Verordnung, Kosmetik-Verordnung, Lebensmittel- Informationsverordnung oder die Textilkennzeichen-Verordnung) zu berücksichtigen sind. Gerne unterstützen wir Sie rund um dieses Thema. Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung?

Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss gem. §17 EStG der Gewinn versteuert werden, wenn die Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre bei mindestens einem Prozent lag. Auch die Auflösung einer Gesellschaft zieht diese Folgen nach sich.

Nach der Definition stellt der Gewinn in solchen Fällen den Betrag dar um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Daraus folgt, dass der Gewinn und der damit zu versteuernde Betrag sich schmälert, wenn hohe Anschaffungskosten vorlagen.

Nach §255 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches zählen zu den Anschaffungskosten auch solche die nicht ursprünglich aus der Kapitalbeteiligung hervorgehen sondern nachträglich entstanden sind. Hierzu zählen sowohl offene als auch verdeckte Einlagen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden sind. Sie dürfen jedoch nicht bereits Werbungskosten der Einkünfte aus Kapitalvermögen sein oder zu den Veräußerungskosten zählen.

Unter diesen Bedingungen können also auch von den Gesellschaftern gewährte Darlehen an „ihre“ Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten sein. Die Verknüpfung in das Gesellschaftsverhältnis sah die Rechtsprechung dann, wenn das Darlehen wie Eigenkapital zu bewerten war und so einen eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Dies sollte dann der Fall sein, wenn das Darlehen in einem Zeitpunkt der Krise der Gesellschaft gewährt wurde. Das bedeutet dann, wenn mit dem Wissen eines ordentlichen Geschäftsmanns Eigenkapital zugeführt worden wäre.

Jedoch hat sich diese Betrachtungsweise durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008 geändert, weil das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben wurde. Danach sollten Forderungen, die ein Gesellschafter aus dem von ihm gewährten Darlehen hat, nicht mehr wie haftendes Eigenkapital bewertet werden.

Nach dieser Änderung können nachträgliche Anschaffungskosten nur noch im Rahmen einer offenen oder verdeckten Einlage bestehen. Das ist für Darlehen dann der Fall, wenn das Darlehen nach der vertraglichen Abrede als Fremdkapitalzuführung mit einer Einlage vergleichbar ist.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu diesem Thema besteht jedoch Vertrauensschutz für all solche Darlehen, die vor dem Tag der Urteils Veröffentlichung also dem 27.09.2017 gewährt wurden. Für diese Darlehen darf auf die bis dahin geltende Rechtsprechung vertraut werden, weshalb sie als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten sind.

Falls Sie Fragen zur Veräußerung Ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft haben, helfen wir Ihnen gerne sowohl steuer- als auch gesellschaftsrechtlich weiter.


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