Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Für Unternehmer in Deutschland gelten für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens einige wirtschaftliche Grundsätze, die sogenannten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Einige dieser Regelungen stammen aus rechtlichen Vorschriften, die sich im HGB finden, andere haben sich aus der Praxis entwickelt. Als Unternehmer sollten Sie diese beachten, da es für Sie zu nachteiligen Folgen kommen kann, wenn das Finanzamt durch Schätzung die Fehler für Teile oder das gesamte Unternehmen korrigiert.
Für die korrekte Buchführung müssen alle Geschäftsvorfälle tatsächlich stattgefunden haben, was die Bücher objektiv (auch für einen sachverständigen Dritten ersichtlich) hergeben müssen. Zum Verständnis sollte die Buchführung deshalb klar und übersichtlich sein. Des weiteren sollten die Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge und lückenlos dokumentiert werden (§239 Absatz 2 HGB). Zur Nachverfolgung müssen die Belege, die jedem Vorfall zugrunde liegen, ordnungsmäßig aufbewahrt werden (257 HGB). Außerdem muss jeder Vermögensgegenstand einzeln bewertet werden, eine gemeinsame Bewertung ist nur ausnahmsweise zulässig.
Darüber hinaus gibt es einige Prinzipien dazu, wann Gewinne oder Verluste in die Buchführung aufgenommen werden sollten. Nach dem sogenannten Realisationsprinzip sind Gewinne erst aufzuführen, wenn sie dem Unternehmen auch tatsächlich zugegangen sind. Im Gegensatz dazu müssen Verluste nach dem Imparitätsprinzip bereits dann berücksichtigt werden, wenn sie
vorhersehbar sind, damit Rücklagen gebildet werden können.
Auch im Rahmen der Bilanzierung müssen die Grundsätze der Klarheit und der Eindeutigkeit bei der Gliederung (§243 Absatz 2 HGB) gewahrt werden. Zudem muss die Bilanz wahr also vollständig sein. Außerdem soll jede Bilanz gleich gegliedert werden und so kontinuierlich geführt werden. Letztlich soll die Schlussbilanz des Vorjahres mit der Eröffnungsbilanz des folgenden Jahres identisch sein.
Hinzu kommt, dass auch allgemeine Regelungen wie etwa die Aufstellung des Jahresabschlusses in deutscher Sprache und Euro (§244 HGB) berücksichtigt werden müssen.
Allerdings gibt es keine Vorschrift wie genau die Gliederung der Bilanz ausfallen muss. Als Anhaltspunkte dienen für die Bilanz lediglich §266 HGB und für die Gewinn- und Verlustrechnung §275 HGB.
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