Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung?
Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss gem. §17 EStG der Gewinn versteuert werden, wenn die Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre bei mindestens einem Prozent lag. Auch die Auflösung einer Gesellschaft zieht diese Folgen nach sich.
Nach der Definition stellt der Gewinn in solchen Fällen den Betrag dar um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Daraus folgt, dass der Gewinn und der damit zu versteuernde Betrag sich schmälert, wenn hohe Anschaffungskosten vorlagen.
Nach §255 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches zählen zu den Anschaffungskosten auch solche die nicht ursprünglich aus der Kapitalbeteiligung hervorgehen sondern nachträglich entstanden sind. Hierzu zählen sowohl offene als auch verdeckte Einlagen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden sind. Sie dürfen jedoch nicht bereits Werbungskosten der Einkünfte aus Kapitalvermögen sein oder zu den Veräußerungskosten zählen.
Unter diesen Bedingungen können also auch von den Gesellschaftern gewährte Darlehen an „ihre“ Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten sein. Die Verknüpfung in das Gesellschaftsverhältnis sah die Rechtsprechung dann, wenn das Darlehen wie Eigenkapital zu bewerten war und so einen eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Dies sollte dann der Fall sein, wenn das Darlehen in einem Zeitpunkt der Krise der Gesellschaft gewährt wurde. Das bedeutet dann, wenn mit dem Wissen eines ordentlichen Geschäftsmanns Eigenkapital zugeführt worden wäre.
Jedoch hat sich diese Betrachtungsweise durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008 geändert, weil das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben wurde. Danach sollten Forderungen, die ein Gesellschafter aus dem von ihm gewährten Darlehen hat, nicht mehr wie haftendes Eigenkapital bewertet werden.
Nach dieser Änderung können nachträgliche Anschaffungskosten nur noch im Rahmen einer offenen oder verdeckten Einlage bestehen. Das ist für Darlehen dann der Fall, wenn das Darlehen nach der vertraglichen Abrede als Fremdkapitalzuführung mit einer Einlage vergleichbar ist.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu diesem Thema besteht jedoch Vertrauensschutz für all solche Darlehen, die vor dem Tag der Urteils Veröffentlichung also dem 27.09.2017 gewährt wurden. Für diese Darlehen darf auf die bis dahin geltende Rechtsprechung vertraut werden, weshalb sie als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten sind.
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