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Steuerbegünstigung für Stiftungen

„Stiftungen werden bei der Steuer begünstigt.“
Diesen Satz hört man immer wieder. Doch nicht jede Stiftung kann von der Steuerbegünstigung Gebrauch machen. Dies ist nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen möglich.

Nur Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können von einer steuerlichen Begünstigung profitieren. Zudem muss der Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt werden.

Das bedeutet im Einzelnen:
Die Gemeinnützigkeit eines Zweckes ist in § 52 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Gemeinnützigkeit liegt danach dann vor, wenn die Allgemeinheit auf einem der Gebiete gefördert wird, die im zweiten Absatz der Vorschrift genannt werden (z.B. Kunst und Kultur, Religion, Entwicklungszusammenarbeit). Eine solche Förderung scheidet dann aus, wenn nur ein feststehender Personenkreis von ihr profitieren kann. Von mildtätigen Zwecken profitieren hingegen gerade bestimmte Personen, die aufgrund ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustandes der Unterstützung bedürfen (§ 53 AO). Auch die wirtschaftliche Lage kann eine solche Bedürftigkeit begründen. Die kirchlichen Zwecke sollen ebenso gerade eine bestimmte Gruppe, nämlich die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts fördern(§ 54 AO).

Im Vordergrund all dieser Förderungen steht dabei die Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Hierzu darf neben der Förderung des steuerbegünstigten Zweckes nicht noch ein wirtschaftliches Interesse vorliegen, das außerdem verfolgt wird. Das bedeutet, dass das Vermögen nur für diesen Zweck eingesetzt wird und sonst niemand davon profitiert. Im Einklang dazu steht auch die ausschließliche Förderung des Zwecks. Ausschließlich ist sie nämlich nur dann, wenn nur der in der Satzung festgelegte Zweck gefördert wird. Die Verwaltung des Vermögens und die damit verbundenen Kosten, die nicht von der Begünstigung profitieren, müssen deshalb ebenso auf die Förderung des Zwecks angelegt sein. Einen Zweck unmittelbar zu fördern bedeutet, dass die Stiftung selbst den Zweck verfolgt. Zur Erfüllung kann sie auch Hilfspersonen heranziehen, aber die Verwirklichung muss von der Stiftung ausgehen.

Der Kanzleiinhaber und Gründer des Deutschen Institutes für Gemeinwesen, Helge Petersen sieht eine bestmögliche Erhaltung der Liquidität als wichtige Verantwortung von Stiftungen und dazu zähle auch ein optimales Steuerkonzept.

Wenn Sie Fragen zur Steuerbegünstigung von Stiftungen haben oder eine Stiftung mit der korrekten Satzung zur Steuerbegünstigung gründen wollen, kontaktieren Sie uns gerne.

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Steuerrecht 1×1: Musterprozesse im Steuerrecht

Bei einer Vielzahl von Steuerbescheiden stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese fehlerhaft sind. Neben Rechenfehlern können auch Positionen, die zu berücksichtigen waren, unberücksichtigt geblieben sein oder es sind schlichte Schreibfehler unterlaufen. Gegen solche und andere Fehler im Steuerbescheid steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu.

Wird der Einspruch eingelegt, muss dieser dem Finanzamt nicht sofort, aber wenigstens im Nachhinein begründet werden. Als Begründung können auch noch nicht geklärte Rechtsfragen herhalten. Möchte ein Steuerpflichtiger nicht selbst wegen einer solchen Frage klagen, kann er sich noch offene Verfahren vor einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof zu eigen machen. Ist ein Fall, der vor einem dieser Gerichte verhandelt wird, in seiner Art dem des betroffenen Steuerpflichtigen ähnlich, so kann er in der Begründung seines Einspruchs auf das Aktenzeichen des Verfahrens hinweisen. So wird der Bescheid über die Dauer des Verfahrens nicht bestandskräftig und ein positives Urteil kann als „Musterprozess“ für die Begründung des Einspruchs genutzt werden. Ein Erfolg ist zwar nicht garantiert, aber bei einer Anwendbarkeit des Urteils auf den konkreten Fall kann dem Steuerpflichtigen ein unter Umständen langer und wohlmöglich teurer Prozess erspart werden.

Bei der Begründung eines Einspruchs können, aber auch bereits entschiedene Musterverfahren über typische Streitfragen herhalten.

Alle weiteren Fristen und Folgen des Einspruchs müssen jedoch auch in solchen Fällen beachtet werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Einlegung und Begründung Ihres Einspruchs und stehen Ihnen auch in weiteren Fragen auf dem Gebiet des Steuerrechts gerne zur Seite.

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