Schlagwortarchiv für: P&R

Urteil zu fehlerhafter Anlageberatung bei Vermittlung von P&R Container Investition

Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen erwirkt in Flensburg ein positives Urteil wegen einer Anlageberatung in P&R Container

Die in Kiel ansässige Kanzlei Helge Petersen & Collegen erwirkte vor dem Landgericht Flensburg ein positives Urteil in Sachen P&R Container.
Unser Mandant wurde zu Anlagen in P&R Container beraten. Wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung muss der Beklagte eine Summe von etwa 400.000 EUR an den Kläger zahlen.

LG Urteil P&R

Vor dem Gericht gab es eine gütliche Einigung die mit einer Zahlung von 40.000 EUR an unseren Mandanten rechtskräftig beendet wurde.

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P&R-Skandal: Jetzt fordert der Insolvenzverwalter ganz konkret die Rückzahlung bereits erbrachter Mieten und Rückkaufpreise

Anleger der insolventen P&R Container-Gesellschaften stehen voller Angst gegenüber den aktuellen Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé.

Dieser hat zuletzt eine Vielzahl ehemaliger und aktueller Anleger aufgefordert, Mietzahlungen sowie Kaufpreiszahlungen, die von P&R bezüglich des Rückkaufes von Containern aus einem ausgelaufenen Vertrag erfolgten, wieder zu erstatten. Betroffen sind Zahlungen, die bis zu vier Jahre vor der Insolvenz geleistet wurden und nicht selten handelt es sich um fünfstellige Beträge. Insolvenzgeschädigt scheinen jetzt also nicht nur diejenigen Anleger zu sein, die vergeblich auf die (vollständige) Erfüllung der Verträge gehofft haben, sondern auch solche, die Rückflüsse aus einem Containerinvestment bereits erhalten haben.

Angst ist jedoch auch in dieser Situation ein schlechter Ratgeber.

Die Anschreiben des Insolvenzverwalters sind im Grunde genommen selbsterklärend. Dieser ist in der Vergangenheit schon mehrfach an die Gläubiger der P&R-Gesellschaften herangetreten und hatte diesen den Abschluss einer sog. Hemmungsvereinbarung angetragen. In den jetzt aktuell letzten Schreiben macht er konkret bezifferte Ansprüche geltend, fordert zur kurzfristigen Regulierung auf und droht andernfalls mit der gerichtlichen Geltendmachung. Alternativ bietet er allerdings auch noch einmal den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung an.

Hintergrund war bzw. ist, dass der Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet ist, für die Insolvenzmasse alle Ansprüche geltend zu machen, die zu einer Mehrung der Masse führen (können). Tatsächlich verhält es sich so, dass der Insolvenzverwalter den rechtlichen Standpunkt vertritt, wonach er Gelder, die bereits vor der Insolvenz an die Investoren ausgezahlt wurden, im Wege der Insolvenzanfechtung (§ 134 Abs. 1 InsO) von den Investoren zurückverlangen kann.

Da dies rechtlich umstritten ist, hat der Insolvenzverwalter zunächst verschiedene Musterverfahren eingeleitet, von deren Ausgang er abhängig macht, ob er seine (vermeintlichen) Ansprüche tatsächlich gegen alle Investoren geltend macht (wenn ihm in den Musterverfahren höchstrichterlich bestätigt wird, dass er zu einer solchen Geltendmachung berechtigt ist) oder ob er hierauf grundsätzlich verzichtet (wenn ihm in den Musterverfahren höchstrichterlich bestätigt wird, dass er zu einer solchen Geltendmachung nicht berechtigt ist). Diese Musterverfahren laufen noch und eine höchstrichterliche Entscheidung steht in diesem Jahr nicht mehr zu erwarten.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Verjährungsfristen müsste der Insolvenzverwalter daher alle etwaigen Ansprüche vor Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend machen, weil nur so der Eintritt der Verjährung verhindert („gehemmt“) werden kann. Der Insolvenzverwalter müsste neben den Musterverfahren also zahlreiche weitere Prozesse führen und entsprechende Kosten auslösen, ohne zu wissen, ob seine (vermeintlichen) Ansprüche tatsächlich bestehen oder ob die Gerichte der Auffassung sind, dass bestimmte Ansprüche eben nicht bestehen.

Verliert er am Ende die Verfahren, dann gehen die Kosten dieser gerichtlichen Verfahren zu Lasten der Insolvenzmasse und stehen insoweit nicht mehr für die geschädigten Investoren zur Auszahlung zur Verfügung.

Eine solche gerichtliche Geltendmachung wäre dann nicht notwendig, wenn der Insolvenzverwalter mit dem jeweiligen (vermeintlichen) Schuldner eine Vereinbarung trifft, nach welcher der Schuldner verbindlich erklärt, für einen bestimmten Zeitraum – hier bis zum 31.12.2023 – darauf zu verzichten, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen, selbst wenn diese Frist zwischenzeitlich abgelaufen sein sollte.

Konkrete Forderung beziffert und zugleich noch einmal den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung angeboten

Da der Insolvenzverwalter zum Jahresende 2021 alle Investoren, die bis dahin keine Hemmungsvereinbarung mit ihm getroffen haben, gerichtlich in Anspruch nehmen müsste, um die (möglichen) Ansprüche der Insolvenzmasse vor Verjährung zu schützen, hat er jetzt eine konkrete Forderung beziffert und zugleich noch einmal den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung angeboten.

Eine konkrete Handlungsempfehlung können wir an dieser Stelle nicht geben. Sofern die Hemmungsvereinbarung unterschrieben wird, verzichtet der Anleger bis zum 31.12.2023 auf das Recht, sich gegen eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter mit der Einrede der Verjährung verteidigen zu können. Im Gegenzug wird der Anleger dafür (zunächst) von einem gerichtlichen Verfahren verschont, welches sich möglicherweise eines Tages als sinnlos erweist. Sofern die Hemmungsvereinbarung nicht unterschrieben wird, müssen die betroffenen Anleger damit rechnen, vom Insolvenzverwalter gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Erweist sich das Verfahren am Ende als sinnlos, muss der Insolvenzverwalter den in diesen Prozessen obsiegenden Anlegern zwar deren Kosten für das gerichtliche Verfahren ersetzen. Die hierfür aufgewendeten Geldmittel fehlen dann aber wiederum der Insolvenzmasse, so dass die Insolvenzquote entsprechend geringer ausfällt.

P&R – Zahlungsaufforderung erhalten?

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P&R-Container – Landgericht Köln verurteilt Beratungsunternehmen

Im Skandal um die Insolvenzen deutscher P&R-Gesellschaften, die über Jahrzehnte Investments in Seefrachtcontaier angeboten haben, bis Anfang 2018 bekannt wurde, dass es sich offensichtlich um ein Schneeballsystem gehandelt hat, hat das Landgericht Köln jetzt der Klage einer Anlegerin gegen ihr Beratungsunternehmen stattgegeben.

In den Jahren 2015 und 2016 hatte die Klägerin jeweils nach entsprechender Beratung durch den Geschäftsführer der Finanzring Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH & Co.KG aus Leverkusen sog. P&R Container erworben. Das Landgericht Köln sah es als erwiesen an, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen war, aus welchem die Finanzring verpflichtet gewesen wäre, die Kundin ordnungsgemäß über das Produkt zu beraten. Diese Pflicht – so das LG Köln – habe der Geschäftsführer des beklagten Unternehmens verletzt, indem er der Kundin gegenüber das Risiko eines möglichen Totalverlustes in unzulässiger Art und Weise verharmlost habe. Ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Haftungsausschluss, auf den sich die Beklagte berufen wollte, sei schlicht unwirksam, da derartige Klauseln „wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Beratungsvertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre“.

Außergerichtlich hatte es die Finanzring Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH & Co.KG noch vorgezogen, das Regulierungsbegehren unserer Mandantin und deren Bereitschaft für eine gütliche Einigung zu ignorieren. Statt dessen meinte das Beratungsunternehmen, auf seiner Homepage unter ausdrücklicher Benennung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen vor unseriösen Anlegerschutz-Anwälten warnen zu müssen. Man habe bisher allen Kunden Rede und Antwort gestanden – „nur eben nicht jedem „Anwalt“.“

Wir wissen nicht, ob man bei der Finanzring inzwischen bereut, sich einer außergerichtlichen Lösung verschlossen zu haben.

Nach der (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des LG Köln muss das Beratungsunternehmen nicht nur vollständig Schadensersatz leisten, sondern unsere Mandantin auch von etwaigen Rückforderungen bezüglich der bereits erhaltenen Mietzinszahlungen freihalten und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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So geht der Finanzring Leverkusen mit Kundenbeschwerden um

Nach den Aussagen vieler unserer Mandanten hat die Finanzring GmbH & Co. KG Leverkusen ihren Kunden auch P&R Container verkauft. Unsere Mandanten fühlen sich von ihren u. a. langjährigen Beratern der Finanzring Leverkusen fehlerhaft betreut und falsch aufgeklärt.

Wie das Unternehmen nunmehr auf Kundenbeschwerden reagiert, zeigt Folgendes:

Auf eine Kundenbeschwerde wegen fehlerhafter Aufklärung im Rahmen von Beratungs- und Vermittlungsleistungen hin, erhielt unsere Mandantschaft keinerlei Rückmeldung von Seiten der Finanzring GmbH & Co. KG Leverkusen. Anstatt sich mit dem Anliegen des Kunden im Einzelfall auseinanderzusetzen, wendet sich das Finanzdienstleistungsunternehmen auf seiner Internetseite an Ihre Kunden und warnt vor Verbraucherschutzkanzleien. Bis heute – über ein halbes Jahr später – muss unsere Mandantschaft noch immer auf eine angemessene Auseinandersetzung und Rückmeldung der Finanzring GmbH & Co. KG Leverkusen warten.

Seit Jahren scheint diese Vorgehensweise ein gern gesehenes Mittel zu sein, um potentielle Klagewellen abzuwehren. Immer wieder versuchen Versicherungen oder auch Fondsgesellschaften, vor Anwälten zu warnen.

Doch nicht nur die Zahlen, sondern auch immer wieder durchgeführte Tests und Bewertungen führen zu dem Ergebnis, dass viele Bankenhäuser und freien Finanzdienstleister mangelhaft beraten. So haben Verbraucherschutzkanzleien in den vergangenen Jahren mehrere Millionen Euro an Mandantenvermögen zurückgeholt. Wie die gemeinnützige Verbraucherorganisation Stiftung Warentest nach einem Bericht hinsichtlich der Qualität der Anlageberatung feststellt, sind Beratungsleistungen überwiegend „befriedigend“ bzw. „ausreichend“. Kaum eine Beratung erhielt die Note „gut“. Aber auch die Einführung von Beratungsprotokollen für den Schutz der Anleger vor falscher Anlageberatung und die immer wiederkehrenden medialen Berichte über Bußgelder von der BaFin ggü Kreditinstituten bestätigen, wie mit den Anlagezielen und der Risikobereitschaft vieler Kunden umgegangen wird.

Auch in Sachen P&R konnten Anleger bereits die ersten Urteile zu Ihren Gunsten wegen fehlerhafter Vermittlung verbuchen. So zum Beispiel das Landgericht Erfurt, welches eine Vertriebsgesellschaft zum Schadensersatz verurteilt hat. Auch die Kanzlei Helge Petersen und Collegen konnte bereits erste Erfolge verzeichnen. So verurteilte zum Beispiel das LG Berlin ein Finanzdienstleistungsunternehmen zum Schadensersatz gegenüber unserer Mandantschaft wegen fehlerhafter Information hinsichtlich des P&R Investments.

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