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Das LKW-Kartell und die Schadensersatzansprüche der Kunden

Eine Kartellbuße in Höhe von knapp EUR 3 Mrd. hat die Europäische Kommission nach einer fünf Jahre andauernden Untersuchung mit Beschluss vom 19.07.2016 gegen sechs große europäische LKW-Hersteller – nämlich DAF, Daimler, Iveco, MAN und Volvo/Renault – verhängt, weil diese sich von 1997 bis 2011 über einen Zeitraum von 14 Jahren u.A. über Preise und Preiserhöhungen für LKW mit einer Nutzlast von 6 t bis 16 t (mittelschwere LKW) sowie mit einer Nutzlast von mehr als 16 t (schwere LKW) abgesprochen hätten. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden, nachdem die Hersteller sich mit der Kommission im Vergleichswege auf die Bußgelder geeinigt haben. MAN profitierte dabei gar von der Kronzeugenregelung und entging so einer Geldbuße von EUR 1,2 Mrd.

Sanktionsrechtlich mag die Angelegenheit damit für die betroffenen Hersteller abgeschlossen sein – zivilrechtlich hingegen werden diese sich allerdings Schadensersatzansprüchen ihrer Kundschaft ausgesetzt sehen. Aufgrund der beanstandeten Preisabsprachen mussten die Kunden nach einer Schätzung etwa 15 % mehr für den Erwerb eines Fahrzeugs aufbringen als ohne die wettbewerbswidrigen Abreden. Diese Mehrkosten können Käufer, die zwischen 1997 und 2011 mittelschwere oder schwere LKW erworben haben, von den Herstellern erstattet verlangen. Da der Kartellverstoß feststeht, geht es „nur noch“ um die Schadenshöhe sowie den möglichen Einwand der Kartellanten, dem Käufer sei deshalb kein Schaden entstanden, weil er die höheren Anschaffungskosten an seine Kundschaft „durchgereicht“ habe (Pass-on Einwand). Liegt der Schaden höher als EUR 5.000, dann bedarf es hierfür allerdings jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren anwaltlicher Hilfe, da in diesem Fall das Landgericht zuständig wäre und dort sog. Anwaltszwang herrscht.

Gegen SCANIA wurde mit Beschluss vom 27.09.2017 ein Bußgeld in Höhe von EUR 880 Mio. verhängt. Anders als die anderen LKW-Hersteller akzeptierte SCANIA den Beschluss nicht, sondern legte Rechtsmittel ein.

Betroffene Kunden sollten sich zeitnah anwaltlich beraten lassen, da Ansprüche zu verjähren drohen. Die Fristenberechnung ist nicht ganz einfach, da die ersten Kartellverstöße noch dem alten Verjährungsrecht unterliegen, welches im Zuge der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 geändert wurde. Auch die Dauer der Ermittlungen der Europäischen Kommission fließen in die Berechnungen mit ein.

Foto: Pixabay


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