Schlagwortarchiv für: geschlossener Fonds

Landgericht Kassel Urteil: Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Das Landgericht Kassel hat ein Urteil in einem Rechtsstreit verkündet, in dem es um Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung ging. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen vertrat den Kläger.

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die Berater der Beklagten, deren Verschulden sich die Beklagte gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss, die gebotene Beratung pflichtwidrig nicht leisteten.

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die Zeugen, deren Verschulden sich die Beklagte gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss, die gebotene Beratung pflichtwidrig nicht leisteten. Die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung gebieten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein muss und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte jedenfalls ihre Pflicht zur objektbezogenen Beratung verletzt. Einer der Berater der Beklagten hat ausgesagt, dass er im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Kapitalanlagen dreimal bei dem Kläger und dessen Ehefrau gewesen sei. Bei dem ersten Termin habe er die persönliche Anlagesituation des Klägers und einer Ehefrau erfragt. Die Auswertung der Bestandsanalyse sei gemeinsam mit einem anderen Berater der Beklagten erfolgt, da er selbst zu diesem Zeitpunkt noch keine Lizenz für Kapitalanlagekonzepte gehabt habe.

Bei dem zweiten Termin habe der Berater die Anlagestrategie präsentiert und dem Kläger sowie dessen Eherfrau die streitgegenständlichen Anlagen vorgeschlagen. Er habe die Anlagen anhand einer Präsentation auf dem Laptop sowie anhand von drei- bis vierseitigen Kurzflyern erklärt. Über weitere Kosten und Risiken sei in diesem Termin nicht gesprochen worden. Auch habe er die Emissionsprospekte nicht dabeigehabt.

 


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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HSC Aufbauplan 8 Portfolio – Anlageberater haftet

Eine Anlage zur Altervorsorge hatte die Mandantin gewünscht und dem Anlageberater erklärt, das Risiko einer Aktienanlage nicht eingehen zu wollen. Empfohlen wurde ihr im Jahr 2008 ein hochriskanter Schiffsfonds, der – ähnlich wie eine Rentenversicherung – monatlich bespart werden sollte.

Bereits in erster Instanz hatte es das Landgericht Hamburg als erwiesen angesehen, dass die Mandantin nicht ordnungsgemäß über die Risiken der ihr empfohlenen Anlage aufgeklärt worden sei. Auf die Berufung des beklagten Beratungsunternehmens sah allerdings auch das Hanseatische Oberlandesgericht keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil abzuändern.
Vielmehr wies der Senat darauf hin, dass „das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat“. Schließlich folgte das Beratungsunternehmen der Empfehlung des Berufungsgerichts und nahm zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurück.

Unsere Mandantin bekommt ihr Geld nebst Zinsen zurück und wird auch ihre Beteiligung an dem Schiffsfonds wieder los. Darüber hinaus muss die Gegenseite ihr die Kosten des Verfahrens erstatten.


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Hartnäckigkeit zahlt sich aus – Sieg durch Rücknahme vor dem BGH

Die Hartnäckigkeit und Ausdauer, mit der die Kanzlei Helge Petersen & Collegen für ihre Mandanten eintritt, trägt erneut Früchte. Ein lange währender Rechtsstreit um geschlossene Schiffsfonds fand durch die Rücknahme vor dem BGH ein erfolgreiches Ende.

Die Kanzlei gewann bereits die erste und zweite Instanz, doch bis zum Schluss wollte die gegnerische Partei ihr Verlieren nicht einsehen. Erst kurz vor einem finalen Verfahren vor dem BGH akzeptierten die Beklagten durch die Rücknahme der Berufung vor dem Bundesgerichtshof die Urteile der ersten und zweiten Instanz.


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MCE-Fonds in der Insolvenz – Überhöhte Rückforderungen durch Insolvenzverwalter?

Sicherheit durch Risikoverteilung auf eine große Anzahl verschiedener Schiffe – so wurden die Beteiligungen an der MCE-Fonds-Serie den Anlegern zwischen 2008 und 2012 häufig verkauft. Inzwischen wissen es die Anlageberater von damals ebenso wie die Anleger besser, denn die Fonds befinden sich in der Insolvenz.

Unter dem Aktenzeichen 514 IN 43/18 hat das Amtsgericht Bremen am 11.12.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG eröffnet und den Rechtsanwalt Dr. Timm Gessner zum Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag wurde unter dem Aktenzeichen 514 IN 41/18 auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG eröffnet, zur Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Caroline Stevens zur Insolvenzverwalterin bestellt. Unter dem Aktenzeichen 514 IN 44/18 wurde schließlich die Rechtsanwältin Carolin Beyß zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der MCE Fonds 08 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG bestellt. Alle drei Anwältinnen/Anwälte sind für die Kanzlei GÖRG Insolvenzverwaltung tätig.

Aktuell erhalten die Anleger Post von der Insolvenzverwaltung und werden aufgefordert, die bereits erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe wieder zurückzuzahlen. Dabei stützt sich die Insolvenzverwaltung auf die Regelung in § 172 Abs. 4 HGB, wonach Auszahlungen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren, zum Wohle der Gläubiger der insolventen Gesellschaften wieder zurückgeführt werden müssen. Es verwirklicht sich nun das sog. Nachhaftungsrisiko, über welches die Anleger beim Erwerb der Anlage nahezu regelmäßig nicht aufgeklärt worden sein dürften.

Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter zu einer solchen Rückforderung also durchaus berechtigt. Zumindest im Falle des MCE Fonds 04 sowie des MCE Fonds 05 allerdings bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rückforderungen. So berichten Mandanten der Kanzlei Helge Petersen & Collegen etwa, dass der zurückgeforderte Gesamtbetrag höher liege als die Summe der tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen. Eine derartige Nachschusspflicht besteht bei den MCE Fonds allerdings nicht.

Hinzu kommt, dass nach den Gesellschaftsverträgen die sog. Nachhaftung auf 10% der jeweiligen Kommanditeinlage beschränkt ist mit der Folge, dass maximal ein Betrag zurückgefordert werden kann, der 10% der ursprünglichen Einlage (ohne Agio) nicht übersteigt. Auch insoweit ergibt sich aus Anschreiben, die der Kanzlei Helge Petersen & Collegen vorliegen, dass die Rückforderungen deutlich höher ausfallen.

Des Weiteren hat die Insolvenzverwaltung in den der Kanzlei vorliegenden Schreiben lediglich behauptet, dass eine Schuld der Gesellschaft bestehe und dass die zur Verfügung stehende Masse nicht ausreiche, die bestehenden Verbindlichkeiten zu befriedigen. Inwieweit es tatsächlich erforderlich ist, die Kommanditisten heranzuziehen, wird nicht näher belegt. Einen Auszug aus der Insolvenztabelle, dem man die Höhe der angemeldeten Forderungen entnehmen könnte sowie den Umstand, inwieweit diese tatsächlich zur Tabelle genommen, bestritten oder gar zurückgenommen wurden, hat die Insolvenzverwaltung den Anschreiben nicht beigefügt.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Kanzlei Helge Petersen & Collegen haben Anleger der MCE Fonds daher allen Anlass, die gegen sie geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sorgfältig zu prüfen. Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt Helge Petersen, sich anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Zahlungen geleistet werden, die dem Insolvenzverwalter möglicherweise nicht zustehen.


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OLG Frankfurt verurteilt Commerzbank AG zu Schadensersatz

Der Kanzlei Helge Petersen & Collegen ist es erneut gelungen, eine Fehlentscheidung in zweiter Instanz korrigieren zu lassen.

Die geschädigte Anlegerin hatte auf Anraten ihrer Bankberaterin hohe Summen in unterschiedliche geschlossene Fonds investiert. Nach Darstellung ihrer Beraterin sollte es sich hierbei um solide und wertstabile Anlageprodukte handeln, die nicht mit größeren Verlustrisiken einhergingen.

Tatsächlich sind geschlossene Fonds regelmäßig hoch spekulative Unternehmensbeteiligungen. Der Anleger macht bei diesen Produkten nicht nur den Ertrag sondern auch den Erhalt seines Anlagekapitals vollständig vom wirtschaftlichen Erfolg eines der Fondsgesellschaft abhängig. Verluste bis hin zum Totalverlust sind keine Seltenheit. Schlimmstenfalls müssen sogar die erhaltenen Ausschüttungen zurückerstattet werden. Zudem wird in aller Regel ein spürbarer Teil der Anlagesumme für Provisionen verbraucht.

All dies war der Klägerin nicht erläutert worden. Doch obwohl hierzu nach den Feststellungen des Landgerichts kein Zweifel mehr bestand, wies es die Klage in erster Instanz ab. Die Richterin führte hierzu aus, sie sei davon überzeugt, dass die Klägerin auch bei Kenntnis der erheblichen Risiken ihr Geld in die geschlossenen Fonds investiert hätte. Zur Begründung verwies sie darauf, die Klägerin habe der Bank gegenüber ein Protokoll unterschrieben, dem zufolge sie für Rendite auch Verlustrisiken in Kauf nehmen wollte. Zudem stamme sie aus einer Unternehmerfamilie und daher ohnehin das Eingehen unternehmerischer Risiken gewohnt.

Dieser bizarren Begründung hat das OLG Frankfurt nun eine erfreulich deutliche Absage erteilt. Das OLG Stellte unmissverständlich fest, dass die Bereitschaft zu Schwankungs- und Verlustrisiken nicht mit der Bereitschaft gleichzusetzen ist, jedes spezifische Risiko einer Kapitalanlage zu akzeptieren. Dies gelte insbesondere für das Nachhaftungsrisiko. Aus der Unternehmenstätigkeit anderer Familienmitglieder könne erst recht nicht auf eine entsprechende Risikobereitschaft geschlossen werden.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Commerzbank hiergegen Beschwerde einreicht.


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Aufklärungsbedürftigkeit eines Finanzjournalisten

In einem von uns geführten Verfahren vor dem Landgericht Hannover hat das Gericht festgestellt, dass auch im Bereich Finanzen tätige Journalisten aufklärungsbedürftig sein können. Für unseren Mandanten konnten wir die Rückabwicklung von 5 Fondsbeteiligungen erstreiten.

Zwischen den Jahren 2006 und 2011 zeichnete unser Mandant einige Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Wir konnten eine erstinstanzliche Verurteilung der Postbank zur Rückabwicklung von fünf dieser Beteiligungen bewirken. Bei den Beteiligungen handelt es sich namentlich um den Reefer Flottenfonds, den König & Cie. Suezmax Tanker Flottenfonds III, den Alphapatentfonds III, den SolES 21 sowie den ATM Fund 2017.

Unser Mandant zeichnete die genannten Beteiligungen um den Wert seiner Investitionen zu erhalten und so für das Alter vorzusorgen. Dabei wollte er allenfalls ein angemessenes, kalkulierbares Risiko eingehen. Dennoch wurden ihm geschlossene Beteiligungen zur Zeichnung empfohlen, die nicht nur mit einem Nachhaftungsrisiko sondern auch mit dem Risiko des Totalverlusts der Anlage behaftet sind. Im Beratungsgespräch wurden ihm lediglich hohe Renditeerwartungen von durchschnittlich über 7,5 Prozent pro Jahr in Aussicht gestellt und zahlreiche weitere Risiken, die sich aus dem konkreten Anlageprodukt ergeben, wurden nicht aufgedeckt.

Die beklagte Postbank sah ihre Aufklärungspflicht jedoch nicht als verletzt an. Unser Mandat hatte eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert, während der geschlossene Beteiligungen noch kein Thema waren. Zudem war er zwischenzeitlich immer wieder als Finanzjournalist beschäftigt. Die Postbank sah dies als ausreichenden Grund dafür, dass es keiner umfangreichen Aufklärung mehr bedurfte. Durch die Tätigkeit als Journalist in dem Bereich Wirtschaft und Finanzen wäre zu erkennen gewesen, dass eine detaillierte Aufklärung nicht benötigt werde und lediglich die Eckdaten und Renditeerwartungen noch für die Zeichnung relevant waren. Hierzu waren nach Ansicht der Postbank die auf dem Beraterbogen genannten und hervorgehobenen Risiken als weitergehende Informationen ausreichend.

Das Landgericht Hannover hat allerdings auch für unseren Mandanten eine Aufklärungspflicht grundsätzlich bejaht. Durch die Tätigkeit als Wirtschaftsjournalist und die Erfahrung mit geschlossenen Beteiligungen muss diese zwar nicht in dem gleichen Umfang wie bei einem Durchschnittskunden erfolgen, jedoch konnten nach Aussage des Beraters keine besonderen Kenntnisse festgestellt werden, sodass trotzdem über allgemeine und anlagespezifische Risiken aufgeklärt werden muss. Das Gericht bejahte eine Aufklärungspflicht für Innenprovisionen über 15%. Diese lassen die Werthaltigkeit eines Fonds in Frage stehen. Außerdem müsste in jedem Fall über das Nachhaftungsrisiko aufgeklärt worden sein. Dieses ist für die Anlageentscheidung von besonders wesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus hätte aufgeklärt werden müssen, nach welcher Methode die Renditeerwartung berechnet wird. Selbst wenn die Methode bekannt ist, wofür weder aus der journalistischen Tätigkeit unseres Mandanten noch aus sonstigen finanzmathematischen Kenntnissen Anhaltspunkte bestanden, hätte über die Anwendung der speziellen IRR-Methode informiert werden müssen.

Die Beurteilung der Aufklärungspflicht richtet sich stets nach dem Einzelfall und konnte so auch für einen Finanzjournalisten nicht abgelehnt werden. Wenn auch Sie sich falsch beraten fühlen, prüfen wir Ihren Fall gerne individuell und stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne.

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OLG München stellt Prospektfehler bei Hannover Leasing Fonds Nr. 193 Wachstumswerte Europa III fest

Das Oberlandesgericht München hat nach einer mündlichen Verhandlung im Kapitalanleger-Musterverfahren den Prospekt des Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III Fonds als fehlerhaft anerkannt.

Der Emissionsprospekt des Fonds prognostizierte für das Fondsobjekt eine zu hohe Stellplatzanzahl. Bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren weniger Parkplätze baurechtlich genehmigt als angegeben. Für die zu viel angegebenen Stellplätze bestand zum Aufstellungszeitpunkt weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein rechtlicher Anspruch auf eben eine solche Genehmigung. Dennoch wurde durch den Prospekt dargestellt, dass die Genehmigungen vorliegen würden.

Hierin lag zudem ein Widerspruch. Einerseits versprach der Prospekt, dass alle Genehmigungen, die benötigt werden um das Anlageziel zu erreichen, vorliegen, auf der anderen Seite wird jedoch von einer Gefahr gesprochen, dass einige Gebäude und Sonderflächen wegen nicht erteilter Genehmigungen nicht übernommen werden können. Aus diesen fehlerhaften Angaben folgt, dass auch die Objektwert- und Prognoserechnung nicht korrekt war.

Diese Fehler hätten jedoch für die Anlagevermittler ersichtlich sein können. Bei einer Plausibilitätsprüfung oder mit dem nötigen banküblichen kritischen Verstand wäre dies aufgefallen.

Wenn auch Sie zu den Anlegern des Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III Fonds gehören, prüfen wir Ihre Ansprüche gerne. Kontaktieren Sie uns.

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Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds mbH & Co. KG – Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger der MPC – Beteiligungsgesellschaft Reefer – Flottenfonds mbh& Co. KG mussten bereits wirtschaftliche Nachteile verschmerzen und sehen sich nun auch noch möglichen Rückforderungen von Ausschüttungen ausgesetzt, sollten diese nicht aus Gewinnen der Gesellschaft gezahlt worden sein.

Die Rückforderungsansprüche Ihrer Ausschüttungen sind jedoch an bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft und müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.

Bei der MPC – Beteiligungsgesellschaft Reefer – Flottenfonds mbh& Co. KG handelt es sich um einen Schiffsfonds, der ursprünglich in eine Flotte von 14 Kühlschiffen investierte.

Nachdem die Beteiligungsgesellschaft, sowie sämtliche Einschiffsgesellschaften einen Insolvenzantrag gestellt haben, hat das zuständige Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 05.12.2019 Herrn Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Über folgende Gesellschaften des MPC Reefer Flottenfonds 1 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet:

  • Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 52/19)
  • „Comoros Stream“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 49/19)
  • „Eastern Bay“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 41/19)
  • „Elvira“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 40/19)
  • „Emerald“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 39/19)
  • „Esmeralda“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 44/19)
  • „Lombok Strait“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 42/19)
  • „Luzon Strait“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 43/19)
  • „Polarlight“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 46/19)
  • „Santa Lucia“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 47/19)
  • „Santa Maria“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 45/19)

    Sollte man im Laufe des Insolvenzverfahrens mit der Rückforderung von Ausschüttungen an Sie herantreten, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien Ersteinschätzung gerne an uns! Wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit von Zahlungsaufforderungen.

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Geschlossener Fonds in der Insolvenz – Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Insolvenzverwalters

  1. Haben Sie sich an einen geschlossen Fonds beteiligt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde?
  2. Wurden Sie durch den Insolvenzverwalter unter Hinweis auf § 172 Absatz 4 HGB aufgefordert, erhaltene „Ausschüttungen“ zurückzuzahlen?

Wird über das Vermögen einer geschlossenen Beteiligung das Insolvenzverfahren eröffnet, prüft der Insolvenzverwalter, ob es sich bei den „Auszahlungen“ des Fonds an die Anleger um eine haftungsschädliche „Einlagenrückgewähr“ handelt, die die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis wieder aufleben lässt.

Bei mittelbaren Beteiligungen über einen Treuhandkommanditisten tritt dieser regelmäßig seinen Freistellungsanspruch gegenüber dem mittelbar beteiligten Anleger (Treugeber) an den Insolvenzverwalter ab. Allerdings wandelt sich der Befreiungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Treugeber mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch, für den die dreijährige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB gilt. Für die Frage des Verjährungsbeginns geben die nachfolgenden Urteile einen Anhaltspunkt.

So hat der Bundesgerichthof zur Frage der Verjährung im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen aus § 172 Abs. 4 HGB im Jahr 2017 entschieden:

„Wandelt sich der Befreiungsanspruch eines Treuhänders bereits vor Fälligkeit einer Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch um, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mir Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückzugreifen ist, so ist für die Verjährung des Anspruchs des Treuhänders der Schluss des Jahres maßgeblich, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht. (Leitsatz des Verfassers)“
[BGH, Urteil vom 07.12.2017 III ZR 2016/17, GWR 2018, 33]

Das Amtsgericht Kassel nennt in Ziffer 2 des Leitsatzes einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 für derartige Konstellationen sogar den spätesten Zeitpunkt des Verjährungsbeginns:

„Aufgrund der gläubigerschützenden Funktion des § 172 IV HGB entsteht der Rückzahlungsanspruch erst im Zeitpunkt der eingetretenen Überschuldung oder – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – spätestens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. (Leitsatz der Redaktion)“
[BGH, Urteil vom 07.12.2017 III ZR 2016/17, GWR 2018, 33]

Allerdings kann der Insolvenzverwalter den Eintritt der Verjährung durch die in § 204 BGB genannten Maßnahmen „hemmen“. Hierzu zählt auch die Zustellung eines Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Ist der Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters offensichtlich verjährt, sollten Sie sich als betroffener Anleger auf die „Einrede der Verjährung“ berufen. Der Anspruch als solcher erlischt dann zwar nicht. Mit der Einrede der Verjährung wird aber ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet. Da der Anspruch als solcher nicht erlischt, bleibt die Forderung erfüllbar. Wird also in Unkenntnis der Verjährung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Rückforderungsanspruch von Ihnen beglichen, können Sie die Leistung nicht mehr zurückverlangen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere bei der Rückabwicklung geschlossener Beteiligungen sowie bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen Ihrer geschlossenen Beteiligung. Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Problemen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und des Steuerrechts. Wir bieten Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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