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Schadensmeldung bei der Hausratversicherung – was ist zu beachten?

16. Januar 2019/von Nazife Hummels

Brand in der Wohnung, Rohrbruch im Badezimmer oder Einbruch durch die Terrassentür – dies sind Szenarien, die niemand gerne erleben möchte. Viele Mieter und Eigentümer von Immobilien schließen daher eine Hausratversicherung ab, die die Kosten für solche Schäden übernehmen soll. Tritt jedoch der Versicherungsfall ein, dann gibt es einige wichtige Schritte zu beachten.

In der Regel kommt eine Hausratversicherung für Schäden am Hausrat auf, die durch Sturm, Hagel, Feuer, Blitzschlag, undichte Wasserleitungen, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus entstanden sind. Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die sich in der Wohnung befinden, wie z.B. Möbel, Kleidung und elektronische Geräte. Bei vorsätzlich verursachten Schäden, Elementarschäden (z.B. Überschwemmung, Erdbeben oder Hochwasser) und Überspannungsschäden durch Blitz zahlt die Hausratversicherung nicht.

Tritt ein Versicherungsfall ein, muss der Schaden dem Versicherer gemeldet werden. Bei dieser Schadensmeldung sollten keine Fehler passieren. Denn im schlimmsten Fall könnte man auf dem Schaden sitzen bleiben. Sie sollten den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung melden und möglichst deutliche Fotos von den Schäden anfertigen, damit die Versicherung den Schaden einfacher nachvollziehen kann. Außerdem sollten der Schadensmeldung Kaufbelege des zu ersetzenden Inventars beigelegt werden. Falls eine nähere Begutachtung der beschädigten Gegenstände notwendig ist, sollten diese bis zur Regulierung des Schadens aufbewahrt werden. Renovierungen oder Reparaturen vor der Schadensregulierung sollten daher auch nur nach Rücksprache mit der Versicherung durchgeführt werden.

Es gilt auch zu beachten, dass man in der Hausratversicherung lediglich Anspruch auf einen gleichwerten Ersatz hat. Dies hat zur Folge, dass der Versicherte zum Beispiel bei beschädigten Fernsehern oder Computern letztendlich weniger erhalten könnte als er ursprünglich dafür bezahlt hat, weil bei elektronischen Geräten der Wertverlust sehr groß ist.

Es kommt vor, dass die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen will. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um höhere Summen geht. Oft wird dann auch mit einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers argumentiert. In dieser Situation sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Foto: Pixabay


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Autorin des Beitrags:
Nazife Hummels


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