Namensstreit um das Werftgelände entschieden: Werft-Areal darf weiterhin „Lindenau“ heißen

Das Landgericht Kiel hat in einem aufsehenerregenden Marken- und Namensstreit eine klare Entscheidung getroffen: Die Betreiber des ehemaligen Lindenau-Werftgeländes dürfen den traditionsreichen Namen „Lindenau“ weiterhin für die Entwicklung, Verwaltung und Vermarktung des Areals nutzen. Eine Kieler Immobilienmaklerin hatte geklagt, um den Beklagten die Nutzung des Namens gerichtlich untersagen zu lassen – blieb damit jedoch vollumfänglich ohne Erfolg.

Worum ging es in dem Streit?

Die Klägerin betreibt seit vielen Jahren ein Immobilienunternehmen in Kiel und hatte sich im Jahr 2022 die Wortmarke „Lindenau“ beim europäischen Markenamt (EUIPO) für verschiedene Immobilien- und Bauträgerdienstleistungen schützen lassen.

 

Ende 2022 erwarb die neu gegründete  Lindenau Coast Verwaltungsgesellschaft mbH das Areal der ehemaligen Traditions-Schiffswerft in Kiel-Friedrichsort. Sie nutzt seitdem Bezeichnungen wie „Lindenau Coast“, „Lindenau Maritim-Park“ sowie die historische Internetadresse  lindenau.de, um die Gewerbeimmobilien direkt auf dem Werftgelände zu verwalten und zu vermieten.

 

Die Klägerin sah darin ihre Marken- und Namensrechte verletzt. Sie argumentierte, dass Kunden verwirrt werden könnten und die Werft-Nachfolger ihren markenrechtlich geschützten Namen unberechtigt für Immobiliengeschäfte ausnutzen würden.

Die Entscheidung des Gerichtes

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wies die Klage in allen Punkten ab:
  1. Keine Verwechslungsgefahr: Wer Immobilien auf dem Werftgelände mietet oder kauft, verwechselt dies nicht mit den Maklerdiensten der Klägerin. Die Beklagten vermarkten ausschließlich die Gebäude auf ihrem eigenen Grundstück in Friedrichsort. Die Klägerin hingegen bietet ihre Immobiliendienstleistungen außerhalb dieses Geländes an. Zudem unterscheidet sich der Markenauftritt deutlich – etwa durch Zusätze wie „Coast“ oder „Maritim-Park“.
  2. Priorität im Netz: Die Internetadresse  lindenau.de existierte bereits lange bevor die Klägerin ihre Marke im Jahr 2022 anmeldete. Nach dem Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ dürfen die Betreiber die Domain weiter nutzen.
  3. Tradition und Standortbezug: Dass das Gelände als „Lindenau-Areal“ bekannt ist, spiegelt sich auch im Umfeld wider – etwa durch die Bushaltestelle „Lindenau Werft“ oder den benachbarten „Harald-Lindenau-Weg“. Die Verweisung auf die Historie des Standorts sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Für die Entwicklung des Gewerbe- und Maritim-Parks in Kiel-Pries/Friedrichsort schafft das Urteil Rechtssicherheit. Der traditionsreiche Werft-Name bleibt mit dem Areal am Westufer verbunden.


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