CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG – Vermittler zum Schadensersatz verurteilt

Für insgesamt EUR 470.000 hatte ein Kreis aus mehreren Freunden zwischen 2015 und 2018 Genossenschaftsanteile an der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG erworben. Vermittelt wurde ihnen dieses Investment von einem ehemaligen Banker, der – so jedenfalls der Eindruck des Freundeskreises – seinen Job bei der Bank aufgegeben hatte, um als selbständiger Anlageberater tätig sein zu können.

Geschäftsmodell der CO.NET

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wurde nach eigenen Angaben im Jahr 2001 gegründet. Sie verstehe sich als traditionelle Form der Genossenschaft und fungiere als große Vorteilsgemeinschaft für ihre Mitglieder. Die Geschäftsanteile der CO.NET würden in Sachwerten angelegt, und zwar in Form von hochwertigen Ferienimmobilien auf Mallorca/Spanien. Diese Immobilien würden von der CO.NET käuflich erworben und soweit erforderlich saniert bzw. renoviert. Mit dem Betrieb dieser Immobilien würden dann Einnahmen generiert werden mit dem Ziel, eine jährliche Rendite auf die Genossenschaftsanteile in Höhe von etwa 10% zahlen zu können. Weitere Geschäftsfelder sollten das Betreiben einer Kundenkarte zur Kundenbindung und Kundenfindung mit einem Direktrabatt-System (DiRa), die Vergabe von Lizenzen für die Nutzung von Internetportalen an andere Genossenschaften gegen Gebühr, das Betreiben einer Prepaid-Mastercard auf Guthabenbasis sowie der Betrieb eines Rechenzentrums in Drochtersen für den elektronischen Zahlungsverkehr darstellen. Das Geschäftsmodell fuße „auf der einfachen Grundidee von abgesicherter Anlage und zukunftsorientiertem Anlagekonzept“, es handele sich um „ein solides Erfolgsmodell“. Die besondere Anlageform der CO.NET Verbrauchergenossenschaft e.G. vereine drei wichtige Faktoren: „Sicherheit, Rückvergütung und Verfügung“.

Ferienimmobilien gehörten nicht der CO.NET

Tatsächlich allerdings hat die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG nicht selbst Immobilien auf Mallorca erworben, sondern hat die für den Erwerb notwendigen Mittel einer spanischen (Tochter-)Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Folgerichtig wiesen die Bilanzen der CO.NET ein Anlagevermögen in Form von „Finanzanlagen“ und eben nicht in Form von „Sachanlagen“ aus.

 

 

CO.NET in Insolvenz gefallen

Zwischenzeitlich wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 01.05.2024 (73 IN 8/24) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CO.NET Verbrauchergenossenschaft e.G. eröffnet, was bedeutet, dass die Genossenschaftsmitglieder voraussichtlich ihr gesamtes Einlagekapital oder zumindest einen Großteil hiervon verlieren werden.

Prozess gegen Vermittler

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 17.02.2026 entschieden, dass der Vermittler vollumfänglich zum Schadenersatz verpflichtet sei. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass der Vermittler tatsächlich als freier Anlageberater tätig geworden war und er daher (auch) persönlich für eine fehlerhafte Beratung haftbar sei. Diese Beratung sei zumindest in zweierlei Hinsicht fehlerhaft gewesen:

„Vorliegend gab es hinsichtlich der Genossenschaftsanteile unstreitig bis zuletzt keinen (von der
BaFin genehmigten) Prospekt, nur vereinzelte Flyer/ Darstellungen (vgl. Anlagen K4, 5 und 6) und
das Schreiben Anlage K7. Im Rahmen des Anlagevermittlungsvertrages ist der Vermittler auch
zur Plausibilitätskontrolle verpflichtet, bestenfalls anhand eines vorliegenden Prospektes. Liegt ein
solches nicht vor oder fehlt es dem Vermittler an ausreichender Sachkunde oder hat er zur wirt-
schaftlichen Tragfähigkeit und Bonität keine belastbaren Informationen, muss er dies dem Anle-
ger offenlegen. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan.
Zudem wurden die Klägerin und die Zedenten nicht hinreichend über die Risiken der Geldanlage
aufgeklärt. Alle haben nahezu übereinstimmend angegeben, die Anlage sei von dem Beklagten als
risikolos dargestellt worden. Dafür sprechen auch die Anlagen K6 und K7, die unstreitig auch Ge-
genstand der jeweiligen Gespräche gewesen sind. Beide Anlagen lassen für den unbefangenen
Leser nur den Schluss zu, dass es praktisch keine Risiken bei der Anlage geben würde. Da der
Beklagte diese Unterlagen im Rahmen der Gespräche vorgelegt hat, wird er auch keine andere
Tonart hinsichtlich der Risiken der Anlage angeschlagen haben.“

Auf die weiteren im Prozess gerügten Beratungsfehler komme es somit nicht mehr an. Gerügt worden war etwa auch eine unterlassene Aufklärung darüber, dass im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft nicht etwa die ursprüngliche Einlage, sondern lediglich ein Anteil am Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt werden würde, welches auch geringer ausfallen könnte als der ursprünglich eingezahlte Genossenschaftsanteil. Aufgrund der Ausführungen des Vermittlers war bei den Mitgliedern des Freundeskreises der Eindruck entstanden, dass man die Mitgliedschaft nach einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren kündigen und sich dann die ursprüngliche Einlage zuzüglich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Rendite auszahlen und sogar auch noch die Quellensteuer erstatten lassen könnte.

Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17.02.2026 ist noch nicht rechtskräftig.

 


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