Steuervorteile durch Abschreibungen: Fehlerhafte Beratung zum Erwerb von Eigentumswohnungen in Chemnitz?

Anfang des Jahres 2024 hatte unser Mandant sich von der primego GmbH & Co.KG hinsichtlich des Erwerbes einer Eigentumswohnung in Chemnitz beraten lassen. Es handelte sich um eine kleine Wohnung in einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude aus dem Jahr 1900 in der Jahnstraße, welche noch aufwendig sowie insbesondere auch unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Vorgaben zu sanieren war.

Der Kaufpreis einschließlich aller Nebenkosten sowie der Kosten der Sanierung belief sich auf etwa EUR 5.600 pro m². Die monatliche Kaltmiete würde sich auf EUR 8,50 pro m² belaufen, mithin auf jährlich EUR 102,00 pro m². Es würde also selbst ohne Berücksichtigung von Zinsen, Hausgeld und Rücklagen etwa 55 Jahre dauern, bis die Wohnung die Erwerbskosten wieder „verdient“ hätte.

„Bezahlt“ machen soll sich die Wohnung insbesondere durch Steuervorteile in Form von Abschreibungen, die im Falle unseres Mandanten in etwa der Höhe der jährlichen Darlehensbelastung entsprechen würden. Statt an das Finanzamt würde er also an die Bank zahlen und sozusagen mit den ersparten Steuern Eigentümer einer wertvollen Altbauwohnung werden, die innerhalb der nächsten 13 Jahre eine nicht unerhebliche Wertsteigerung erfahren würde, so dass diese dann mit einem satten Gewinn wieder veräußert werden könne. Ob sich ein solcher Gewinn tatsächlich realisieren lassen wird, erscheint zumindest fraglich. Denn es erscheint derzeit schwer vorstellbar, dass in 13 Jahren ein Verkaufspreis erzielt werden kann, der deutlich höher liegt als der Anschaffungspreis von etwa EUR 5.600 pro m². Wurden hier seitens des Beraters Versprechen gemacht, die sich von vornherein als utopisch erweisen?
Eine Bescheinigung des Finanzamtes für eine Förderung nach § 7i EStG soll tatsächlich noch gar nicht vorliegen, weshalb es zumindest fraglich erscheint, inwieweit die versprochenen Steuervorteile tatsächlich realisiert werden können.

Und was passiert, wenn die Immobilie keinen Wertzuwachs erfährt und nicht nach 13 Jahren mit Gewinn veräußert werden kann? Was passiert, wenn die Abschreibungsmöglichkeiten nach 13 Jahren auslaufen, die Kredite aber noch nicht abgezahlt sind und die Mieteinnahmen nicht zur Deckung der Darlehensverbindlichkeiten ausreichen? Wird dann aus dem Steuermodell ein Faß ohne Boden?

Sollte sich herausstellen, dass unser Mandant zum Erwerb der Immobilie fehlerhaft beraten wurde, dann können entsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Berater bestehen.

Haben Sie ebenfalls eine Immobilie zum Zwecke der Steuerersparnis erworben und hegen Sie ebenfalls Zweifel daran, dass Sie im Zuge des Erwerbes zutreffend beraten wurden? Dann wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Helge Petersen & Collegen und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir prüfen dann, welche Ansprüche Ihnen ggf. zustehen.


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
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E-Mail: info@helgepetersen.de

Streit um die Verwendung der Bezeichnung „Lindenau“ schwelt weiter

Über das Anliegen der Frau Anke-Luise Lindenau, im Geschäftsverkehr die Bezeichnung „Lindenau“ etwa im Zusammenhang mit der Entwicklung des Areals der ehemaligen Lindenau Werft nicht mehr zu verwenden, hatten wir an dieser Stelle bereits berichtet.

Zuletzt monierte Frau Lindenau, dass auf Instagram Büroflächen unter der Adresse „lindenau.maritim.park“ angeboten würden, dass die Lindenau Coast Verwaltungsgesellschaft mbH nach wie vor nicht umfirmiert habe und auch die Domain lindenau.de weiter genutzt werde.

Daher – so Frau Anke-Luise Lindenau – möge das Gericht doch bitte einen Verhandlungstermin anberaumen und eine Entscheidung treffen.

Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass der Name „Lindenau“ untrennbar mit dem Areal der ehemaligen Lindenau Werft verbunden ist und es daher bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, auf die Verwendung des Begriffs „Lindenau“ zu verzichten. Hinzu kommt, dass wir weiterhin keinerlei Beeinträchtigungen zum Nachteil der Frau Lindenau bzw. ihres Immobilienunternehmens erkennen können. Während Frau Lindenau Dienstleistungen für Dritte anbietet, verwaltet die Lindenau Coast Verwaltungsgesellschaft ausschließlich ihre eigenen Immobilien, so dass keinerlei geschäftliche Überschneidungen vorliegen.

Warten wir also ab, wie das Gericht entscheidet.


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Rechtsschutzversicherung zur Erteilung einer Deckungszusage verurteilt

Im Zusammenhang mit der Vertretung einer Mandantin in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren stellte die Kanzlei Helge Petersen & Collegen eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung. Versicherungsnehmer dort war allerdings nicht die Mandantin selbst, sondern lediglich ihr Lebensgefährte.

Die Versicherung verweigerte eine Zusage. Einerseits stellte sie in Abrede, dass die Mandantin und der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, was zur Folge hätte, dass nach den Versicherungsbedingungen auch die Mandantin vom Versicherungsvertrag umfasst wäre. Andererseits stellte die Versicherung sich auf den Standpunkt, dass eine Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben könne, da die Kündigung ausweislich der Unterlagen, welche der Versicherung im Zuge der Deckungsanfrage vorgelegt worden waren, fristgerecht noch in der Probezeit erfolgt sei und daher keiner weiteren Begründung bedürfe.

Mit Urteil vom 10.09.2025 hat das Amtsgericht Düsseldorf der Klage der Mandantin gegen die ARAG SE auf Erteilung einer Deckungszusage für das arbeitsgerichtliche Verfahren im Wesentlichen stattgegeben.

Nachdem der Lebensgefährte der Mandantin eine Vielzahl von Fragen zu den Lebensumständen beantwortet hatte, sah es das Gericht als erwiesen an, dass beide tatsächlich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben und die Mandantin daher vom Versicherungsvertrag umfasst sei.

Auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage urteilte das Amtsgericht Düsseldorf, dass die Rechtsschutzversicherung diese Erfolgsaussichten zu Unrecht verneint habe. Es sei keinesfalls eindeutig, dass die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen worden sei, weshalb eine Kündigungsschutzklage jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei. Tatsächlich war das Kündigungsschutzverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf bereits längst abgeschlossen, nachdem sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht gütlich geeinigt hatten. Nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen werden konnte, dass die Kündigungsschutzklage durchaus Aussicht auf Erfolg hatte. Denn andernfalls hätte für den Arbeitgeber keine Veranlassung bestanden, sich mit seiner ehemaligen Mitarbeiterin gütlich zu einigen.

Im Ergebnis wird die ARAG SE nunmehr der Mandantin die Kosten aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich zu erstatten haben.
Der geschilderte Fall zeigt einmal mehr, dass es sich durchaus lohnen kann, die ablehnende Entscheidung einer Rechtsschutzversicherung nicht einfach hinzunehmen, sondern sich zur Wehr zusetzen.

 


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