BAG: wann befristete Arbeitsverträge unzulässig sind

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juni 2018 bereits ein erstes Urteil zu der
Frage der Unzulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen verkündet hat, folgt nun auch das
Bundesarbeitsgericht (BAG) dieser Rechtsprechung.

Grundsätzlich können Arbeitsverträge befristet werden. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2
Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Eine Befristung ist immer dann wirksam, wenn mit ihr ein
sachlicher Grund einher geht, wie beispielsweise eine Probezeit.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Eine Befristung kann ohne Sachgrund
erfolgen, dann gelten aber enge Voraussetzungen hierfür. Zeitlich liegt eine Beschränkung auf zwei
Jahre vor. Innerhalb dieser zwei Jahre kann die Befristung drei mal verlängert werden.

Sollte nun aber die Befristung eines Arbeitsvertrages unzulässig sein, dann folgt daraus, dass ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist. Das heißt, die Befristung greift
nicht mehr ein.

Das BAG entschied, dass bei einem Arbeitsverhältnis, welches schon früher einmal zwischen dem
Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestand, keine sachgrundlose Befristung wirksam sein kann.

Foto: Pixabay


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Was Sie über das Recht auf Grundbucheinsicht wissen müssen

Im Erbfall ergeben sich nicht selten Streitigkeiten darüber, wie hoch ein Erb- oder Pflichtteil auszufallen hat. Um dies genauer bestimmen zu können, haben die Beteiligten die Möglichkeit Einsicht in das Grundbuch zu verlangen. Ob das Grundstück Teil der Erbmasse geworden ist, ist dabei unerheblich. Auch die Grundakte, in der alle zum Grundstück gehörenden Dokumente gesammelt werden, kann eingesehen werden.

Wer Einsicht in das Grundbuch verlangt, muss gemäß § 12 Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse an dieser Einsicht haben. Auch wirtschaftliche Interessen kommen hierbei in Frage. Für pflichtteilsberechtigte Personen kann die Frage nach möglichen Ansprüchen gegen die Miterben ein berechtigtes Interesse darstellen, ebenso wie die Frage in welcher Höhe diese Ansprüche bestehen.

Auch für die Frage nach Pflichtteilsergänzungsansprüchen kann die Einsicht ins Grundbuch relevant werden, sogar wenn das betreffende Grundstück kein Teil der Erbmasse geworden ist. Erfolgte die Veräußerung noch zu Lebzeiten des Erblassers im Wege einer Schenkung, können Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche geltend machen.

In beiden oben genannten Fällen ergibt sich das Interesse für die Grundbucheinsicht auch aus der Stellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den anderen Erben. Er tritt ihnen als Gläubiger gegenüber und prüft seine erbrechtlichen Ansprüche.

Allerdings können nicht nur Pflichtteilsberechtigte Einsicht in das Grundbuch verlangen. Auch Miterben können ein Interesse haben, wenn im Vorfeld des Erbes Grundstücke übertragen wurden, denn auch in solchen Fällen können sich Ausgleichsansprüche ergeben. Darüber hinaus kann sich auch vor Erbantritt die Frage nach möglichen bestehenden Ansprüchen stellen, denn im Falle einer Überschuldung der Erbmasse kann die Ausschlagung des Erbes eine Option sein. Um einen solchen Fall beurteilen zu können, müssen die Erben daher die Höhe ihrer Ansprüche feststellen können.

Wir helfen Ihnen bei erbrechtlichen Fragen oder Streitigkeiten gerne weiter. Unser kompetentes Team steht Ihnen bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Ihre Miterben zur Seite. Wir kämpfen für Ihr Recht. Nutzen Sie daher die kostenlose Ersteinschätzung durch unser Anwaltsteam.

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