5 Tipps zum Verfassen des letzten Willens

Die meisten Menschen beschäftigen sich nur ungern mit ihrem eigenen Ableben. So ist es auch nicht verwunderlich, dass durchschnittlich nur jeder Dritte ein Testament verfasst. Wenn man sich dazu entschließt Vorkehrungen in dieser Hinsicht zu treffen, sollte man sich ausführlich mit dem Thema Erbrecht befassen. Denn Unwissenheit und Irrtümer können im schlimmsten Fall sogar dazu führen, dass das eigene Testament unwirksam ist. Wir haben deshalb im Folgenden 5 Tipps zusammengestellt, die beim Aufsetzen eines Testaments unbedingt beachtet werden sollten.

  1. Wenn Sie zu Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet sind und davon ausgehen, dass Ihre Ehefrau alles automatisch erbt, ist dies falsch. Falls Sie kein Testament aufsetzen, greift die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet z.B., dass Ihre Ehefrau nur die Hälfte Ihres Vermögens erbt und die andere Hälfte Ihren Kindern zusteht. Sie sollten das Erbe daher selbst regeln und dies in einem Testament festlegen (Stichwort „Berliner Testament“).
  2. Eine wichtige und grundlegende Regel ist das handschriftliche Verfassen Ihres Testaments. Es ist nicht möglich das Testament am Computer zu tippen und es danach zu unterschreiben. Wenn Ihr Testament aus mehreren Seiten besteht, dann sollten Sie die Seiten nummerieren und jeweils mit aktuellem Datum und Unterschrift (vollständiger Name) versehen. Falls nach Ihrem Tod mehrere Schriftstücke auftauchen, ist nur das aktuellste Testament wirksam. Es ist nicht notwendig einen Notar für das Verfassen Ihres letzten Willens heranzuziehen. Bei größeren Vermögen oder komplizierten Familienverhältnissen sollte jedoch ein Notar aufgesucht werden.
  3. Um Streit unter den Erben zu verhindern, sollten Sie die Erben im Testament genau benennen und dabei auch festlegen, welcher Erbe wie viel Prozent Ihres Nachlasses erhalten soll.
  4. Sie haben ein schlechtes Verhältnis zu Ihrem Kind und möchten es enterben? Dies können Sie in Ihrem Testament festlegen. Jedoch bedeutet das nicht, dass Ihr Kind dann komplett leer ausgeht. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen steht den Abkömmlingen des Verstorbenen ein Pflichtteil zu.
  5. Wenn Sie beispielsweise einem Freund einen bestimmten Gegenstand überlassen möchten, sollten Sie diesen Freund als Vermächtnisnehmer in Ihrem Testament aufnehmen. Es ist wichtig darauf zu achten, dass Im Testament zwischen Erben und Vermächtnisnehmern unterschieden wird. Denn als Erbe hat man einen bestimmten Teilanspruch auf die Erbschaft und einem Vermächtnisnehmer werden nur bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass vermacht.

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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Lebensversicherung der Generali, Allianz und anderen: Geld zurück durch Widerruf

Viele Versicherer haben in den Verträgen zu Lebensversicherungen, die im Zeitraum vom 29.07.1994 und 31.12.2007 geschlossen wurden, fehlerhafte Belehrung zum Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht erteilt. Hierdurch besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Vertrag auch heute noch zu widerrufen. Ein wirksamer Widerruf führt zu einer Rückabwicklung des Vertrages, der Kunde erhält die geleisteten Einzahlungen und oftmals zudem noch hierauf angefallene Zinsen. Selbst wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde oder ein Rückkaufswert erzielt wurde besteht unter Umständen noch die Möglichkeit, den Widerspruch zu erklären und hierdurch die Rückabwicklung herbeizuführen.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Vielzahl von Lebensversicherungskunden ihren Verträgen noch widersprechen kann. Hat die Versicherung damals gar nicht oder fehlerhaft über das Widerspruchsrecht belehrt, so steht dem Kunden auch heute dieses Recht zum Widerspruch noch oftmals zu.

Lebens- und Rentenversicherungsvertrag prüfen lassen!

Betroffen sind Verträge zu Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.12.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Der Versicherer hätte dem Kunden nach Vertragsschluss alle Unterlagen zusenden und ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehren müssen, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Hat er dies nicht getan, so kommt möglicherweise ein Widerruf des Vertrages in Frage. Der Kunde hat hierbei ein sogenanntes „ewiges Widerspruchsrecht“, insofern die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Ein Widerspruch bezüglich des Vertrages dürfte sich vor allem für Verträge lohnen, die in den Jahren 2005 bis 2007 abgeschlossen wurden.

Gerne prüfen wir für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob ein Widerspruch bezüglich ihres Vertrages möglich sein könnte und erklären Ihnen, wie in der Angelegenheit vorzugehen ist.

Nehmen Sie diesbezüglich unverbindlich Kontakt zu uns auf, wir kümmern uns um Ihr Recht!

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