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Urlaub verfällt nicht automatisch durch Beschäftigungsende oder Tod des Arbeitnehmers

Der EuGH hat in jüngerer Vergangenheit die Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf den Urlaubsanspruch gestärkt.

Bei einem nach festgelegtem Termin beendeten Arbeitsverhältnis verliert der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht seinen Vergütungsanspruch seines Resturlaubes, auch wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Der EuGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Jahresurlaub aller Beschäftigten in der Charta der Grundrechte der EU enthalten ist und die Arbeitgeber die Pflicht haben, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu gewähren oder eine Abgeltung zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Der Vergütungsanspruch der Resturlaubstage geht nur dann unter, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Sachlage informiert. Für den Nachweis der Information ist der Arbeitgeber beweisbelastet.

Auch im Todesfall verliert der Arbeitnehmer nicht seinen Urlaubsanspruch. Im Todesfall geht der Urlaubsanspruch als Abgeltungsanspruch in die Erbmasse über. Auch hier kommt es nicht darauf an, dass kein Urlaubsantrag gestellt wurde. Nur wenn der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen, kann ein Abgeltungsanspruch auf den nicht genommenen Urlaub durch die Erben ausgeschlossen sein.

Wenn Sie als Arbeitnehmer Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch/Abgeltungsanspruch haben, dann wenden Sie sich gerne an uns.

Wenn Sie als Arbeitgeber Fragen zu einer vertraglichen Ausarbeitung des Arbeitsvertrages oder aber Bewertung des Urlaubsanspruches haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Foto: Pixabay


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