Schlagwortarchiv für: P&R Container

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg folgt Rechtsauffassung der Kanzlei

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg folgt der Rechtsauffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen bezüglich einer Anlageberatung zu Investitionen bei P&R Container

In einem aktuellen Verfahren stünden dem Anleger somit 30.000 EUR Verzugszinsen zu. In der Sache wurde festgestellt, dass das Prospekt bei einer Beratung rechtzeitig zu übergeben ist, was hier offensichtlich nicht erfolgte.

OLG Urteil P&R -positiv-


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Urteil zu fehlerhafter Anlageberatung bei Vermittlung von P&R Container Investition

Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen erwirkt in Flensburg ein positives Urteil wegen einer Anlageberatung in P&R Container

Die in Kiel ansässige Kanzlei Helge Petersen & Collegen erwirkte vor dem Landgericht Flensburg ein positives Urteil in Sachen P&R Container.
Unser Mandant wurde zu Anlagen in P&R Container beraten. Wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung muss der Beklagte eine Summe von etwa 400.000 EUR an den Kläger zahlen.

LG Urteil P&R

Vor dem Gericht gab es eine gütliche Einigung die mit einer Zahlung von 40.000 EUR an unseren Mandanten rechtskräftig beendet wurde.

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Foto: Pixabay

Weiterer positiver Vergleich in Sachen P&R Container

Die in Kiel ansässige Kanzlei Helge Petersen & Collegen erreichte vor dem Oberlandesgericht München einen positives Vergleich.
Unser Mandant wurde zuvor zu Anlagen in P&R Container beraten.

Vergleich P&R Container Beratung

Vor dem Gericht gab es eine gütliche Einigung die mit einer Zahlung von über 16.000 EUR beendet wurde.

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Kanzlei Helge Petersen & Collegen erwirkt in Berlin ein positives Urteil wegen einer Anlageberatung in P&R Container

Die in Kiel ansässige Kanzlei Helge Petersen & Collegen erwirkte vor dem Landgericht Berlin ein positives Urteil gegen die AVB Team Finanz- und Versicherungsmakler GmbH.
Unser Mandant wurde vom genannten Unternehmen zu Anlagen in P&R Container beraten.

Urteil gegen AVB Team Finanz- und Versicherungsmakler GmbH

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Urteil gegen AVB Team Finanz- und Versicherungsmakler GmbH

 

Vor dem Gericht gab es eine gütliche Einigung die mit einer Zahlung von 40.000 EUR an unseren Mandanten rechtskräftig beendet wurde.

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P&R-Skandal: Jetzt fordert der Insolvenzverwalter ganz konkret die Rückzahlung bereits erbrachter Mieten und Rückkaufpreise

Anleger der insolventen P&R Container-Gesellschaften stehen voller Angst gegenüber den aktuellen Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé.

Dieser hat zuletzt eine Vielzahl ehemaliger und aktueller Anleger aufgefordert, Mietzahlungen sowie Kaufpreiszahlungen, die von P&R bezüglich des Rückkaufes von Containern aus einem ausgelaufenen Vertrag erfolgten, wieder zu erstatten. Betroffen sind Zahlungen, die bis zu vier Jahre vor der Insolvenz geleistet wurden und nicht selten handelt es sich um fünfstellige Beträge. Insolvenzgeschädigt scheinen jetzt also nicht nur diejenigen Anleger zu sein, die vergeblich auf die (vollständige) Erfüllung der Verträge gehofft haben, sondern auch solche, die Rückflüsse aus einem Containerinvestment bereits erhalten haben.

Angst ist jedoch auch in dieser Situation ein schlechter Ratgeber.

Die Anschreiben des Insolvenzverwalters sind im Grunde genommen selbsterklärend. Dieser ist in der Vergangenheit schon mehrfach an die Gläubiger der P&R-Gesellschaften herangetreten und hatte diesen den Abschluss einer sog. Hemmungsvereinbarung angetragen. In den jetzt aktuell letzten Schreiben macht er konkret bezifferte Ansprüche geltend, fordert zur kurzfristigen Regulierung auf und droht andernfalls mit der gerichtlichen Geltendmachung. Alternativ bietet er allerdings auch noch einmal den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung an.

Hintergrund war bzw. ist, dass der Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet ist, für die Insolvenzmasse alle Ansprüche geltend zu machen, die zu einer Mehrung der Masse führen (können). Tatsächlich verhält es sich so, dass der Insolvenzverwalter den rechtlichen Standpunkt vertritt, wonach er Gelder, die bereits vor der Insolvenz an die Investoren ausgezahlt wurden, im Wege der Insolvenzanfechtung (§ 134 Abs. 1 InsO) von den Investoren zurückverlangen kann.

Da dies rechtlich umstritten ist, hat der Insolvenzverwalter zunächst verschiedene Musterverfahren eingeleitet, von deren Ausgang er abhängig macht, ob er seine (vermeintlichen) Ansprüche tatsächlich gegen alle Investoren geltend macht (wenn ihm in den Musterverfahren höchstrichterlich bestätigt wird, dass er zu einer solchen Geltendmachung berechtigt ist) oder ob er hierauf grundsätzlich verzichtet (wenn ihm in den Musterverfahren höchstrichterlich bestätigt wird, dass er zu einer solchen Geltendmachung nicht berechtigt ist). Diese Musterverfahren laufen noch und eine höchstrichterliche Entscheidung steht in diesem Jahr nicht mehr zu erwarten.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Verjährungsfristen müsste der Insolvenzverwalter daher alle etwaigen Ansprüche vor Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend machen, weil nur so der Eintritt der Verjährung verhindert („gehemmt“) werden kann. Der Insolvenzverwalter müsste neben den Musterverfahren also zahlreiche weitere Prozesse führen und entsprechende Kosten auslösen, ohne zu wissen, ob seine (vermeintlichen) Ansprüche tatsächlich bestehen oder ob die Gerichte der Auffassung sind, dass bestimmte Ansprüche eben nicht bestehen.

Verliert er am Ende die Verfahren, dann gehen die Kosten dieser gerichtlichen Verfahren zu Lasten der Insolvenzmasse und stehen insoweit nicht mehr für die geschädigten Investoren zur Auszahlung zur Verfügung.

Eine solche gerichtliche Geltendmachung wäre dann nicht notwendig, wenn der Insolvenzverwalter mit dem jeweiligen (vermeintlichen) Schuldner eine Vereinbarung trifft, nach welcher der Schuldner verbindlich erklärt, für einen bestimmten Zeitraum – hier bis zum 31.12.2023 – darauf zu verzichten, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen, selbst wenn diese Frist zwischenzeitlich abgelaufen sein sollte.

Konkrete Forderung beziffert und zugleich noch einmal den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung angeboten

Da der Insolvenzverwalter zum Jahresende 2021 alle Investoren, die bis dahin keine Hemmungsvereinbarung mit ihm getroffen haben, gerichtlich in Anspruch nehmen müsste, um die (möglichen) Ansprüche der Insolvenzmasse vor Verjährung zu schützen, hat er jetzt eine konkrete Forderung beziffert und zugleich noch einmal den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung angeboten.

Eine konkrete Handlungsempfehlung können wir an dieser Stelle nicht geben. Sofern die Hemmungsvereinbarung unterschrieben wird, verzichtet der Anleger bis zum 31.12.2023 auf das Recht, sich gegen eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter mit der Einrede der Verjährung verteidigen zu können. Im Gegenzug wird der Anleger dafür (zunächst) von einem gerichtlichen Verfahren verschont, welches sich möglicherweise eines Tages als sinnlos erweist. Sofern die Hemmungsvereinbarung nicht unterschrieben wird, müssen die betroffenen Anleger damit rechnen, vom Insolvenzverwalter gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Erweist sich das Verfahren am Ende als sinnlos, muss der Insolvenzverwalter den in diesen Prozessen obsiegenden Anlegern zwar deren Kosten für das gerichtliche Verfahren ersetzen. Die hierfür aufgewendeten Geldmittel fehlen dann aber wiederum der Insolvenzmasse, so dass die Insolvenzquote entsprechend geringer ausfällt.

P&R – Zahlungsaufforderung erhalten?

Sie haben auch eine Zahlungsaufforderung erhalten? Dann heißt es zunächst einmal Ruhe bewahren und sich der Handlungsoptionen bewusst zu werden, um dann eine Entscheidung zu treffen.

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P&R-Container – Landgericht Köln verurteilt Beratungsunternehmen

Im Skandal um die Insolvenzen deutscher P&R-Gesellschaften, die über Jahrzehnte Investments in Seefrachtcontaier angeboten haben, bis Anfang 2018 bekannt wurde, dass es sich offensichtlich um ein Schneeballsystem gehandelt hat, hat das Landgericht Köln jetzt der Klage einer Anlegerin gegen ihr Beratungsunternehmen stattgegeben.

In den Jahren 2015 und 2016 hatte die Klägerin jeweils nach entsprechender Beratung durch den Geschäftsführer der Finanzring Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH & Co.KG aus Leverkusen sog. P&R Container erworben. Das Landgericht Köln sah es als erwiesen an, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen war, aus welchem die Finanzring verpflichtet gewesen wäre, die Kundin ordnungsgemäß über das Produkt zu beraten. Diese Pflicht – so das LG Köln – habe der Geschäftsführer des beklagten Unternehmens verletzt, indem er der Kundin gegenüber das Risiko eines möglichen Totalverlustes in unzulässiger Art und Weise verharmlost habe. Ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Haftungsausschluss, auf den sich die Beklagte berufen wollte, sei schlicht unwirksam, da derartige Klauseln „wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Beratungsvertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre“.

Außergerichtlich hatte es die Finanzring Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH & Co.KG noch vorgezogen, das Regulierungsbegehren unserer Mandantin und deren Bereitschaft für eine gütliche Einigung zu ignorieren. Statt dessen meinte das Beratungsunternehmen, auf seiner Homepage unter ausdrücklicher Benennung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen vor unseriösen Anlegerschutz-Anwälten warnen zu müssen. Man habe bisher allen Kunden Rede und Antwort gestanden – „nur eben nicht jedem „Anwalt“.“

Wir wissen nicht, ob man bei der Finanzring inzwischen bereut, sich einer außergerichtlichen Lösung verschlossen zu haben.

Nach der (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des LG Köln muss das Beratungsunternehmen nicht nur vollständig Schadensersatz leisten, sondern unsere Mandantin auch von etwaigen Rückforderungen bezüglich der bereits erhaltenen Mietzinszahlungen freihalten und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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Zieht der P&R-Skandal weitere Kreise?

Möglicherweise auch Tausende Altanleger jetzt betroffen!

Bereits in seinen Schreiben aus Mai und August diesen Jahres hat der P&R Insolvenzverwalter Dr. Jaffé erst die P&R Gläubiger und später auch die P&R Altanleger über die Möglichkeit informiert, vor Eröffnung der Insolvenz erhaltene Mietzahlungen und Rückkaufpreise für abgelaufene P&R Verträge zurückzufordern.

Jüngsten Berichten zufolge lässt der Insolvenzverwalter seinen Worten nun Taten folgen. So wird aus dem Kreis des P&R Gläubigerausschusses berichtet, dass Dr. Jaffe damit begonnen habe, P&R Altanleger zur Rückzahlung bereits erhaltener Auszahlungen aufzufordern.

In welchem Umfang dies geschieht, ist aktuell noch nicht klar. Möglicherweise sind letzten Endes mehrere Tausend weitere Altanleger betroffen.

Rechtlich stützt sich der Insolvenzverwalter dabei auf die sogenannte Insolvenzanfechtung. Die Insolvenzanfechtung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter insbesondere, Zahlungen rückgängig zu machen, die ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten. Dies ist für einen Zeitraum bis zu 4 Jahre vor dem Insolvenzantrag grundsätzlich möglich.

Ob die Zahlungen der P&R Gesellschaften tatsächlich der Insovlenzanfechtung unterliegen, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

Von einer Rückforderung durch den P&R Insovenzverwalter betroffen?

Sollten Sie mit Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter konfrontiert sein, empfehlen wir Ihnen dringend eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Wenden Sie sich gerne wegen einer kostenlosen Ersteinschätzung an uns. Hierfür benötigen wir zunächst lediglich das sprechende Anschreiben des Insolvenzverwalters.

Wenn auch Sie von der P&R-Insolvenz betroffen sind, beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten bezüglich Ihrer Anlage.

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