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Unzufrieden mit Ihrer Versicherung?

Jeder braucht sie, jeder hat sie: Versicherungen. Ob Hausrat-, Kfz-, private Kranken- oder Lebensversicherung: laut einem Bericht von Spiegel Online zahlen Bürger in Deutschland pro Jahr insgesamt rund 2400 Euro pro Kopf für Versicherungen. Medien berichten, dass der Durchschnitts-Deutsche sechs Policen hat und Deutschland damit auf rund 452 Millionen bestehende Versicherungsverträge kommt.

Nicht selten werden Versicherungsverträge über Banken vermittelt. Was Kunden hier wissen sollten, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgelegt.
So sind Rückvergütungen und Innenprovisionen in bestimmten Fällen aufklärungspflichtig, das heißt, sie müssen dem Kunden offen gelegt werden, bevor dieser den Vertrag unterzeichnet.
Der Versicherer von Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen muss laut Versicherungsvertragsgesetz über die in der Prämie einkalkulierten Kosten informieren. Hingegen müssen die Provisionen des Vertriebs nicht offengelegt werden.

Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, legt in seiner Rechtsprechung fest:

Hinsichtlich Kapitalanlagen muss eine Bank den Kunden über Rückvergütungen aufklären, um diesem einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Durch diese Offenlegung ist der Kunde in der Lage, abzuwägen, ob die Bank aus Umsatzinteresse zu bestimmten Produkten rät, um selbst daran zu verdienen. Dadurch, dass die Bank beispielsweise bei dem Verkauf von Fonds Rückvergütungen erhält, seien die Interessen des Kunden gefährdet. Demzufolge berät die Bank nicht im Kundeninteresse, wenn sie im Interesse handelt, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten und schlichtweg möglich viel Geld an dem Kunden zu verdienen. Eine nach dem BGH korrekte Beratung im Kundeninteresse aber muss anleger- und objektgerecht erfolgen.

Der Gedanke über die Aufklärungspflichten im Finanzdienstleistungsbereich dürfte auch für den Versicherungsvertrieb in gleicher Weise anwendbar sein. In seiner Entscheidung vom 20.01.2009 XI ZR 510/07 stellt der BGH fest, dass eine Gefährdung der Kundeninteressen als zivilrechtlich allgemein anerkannter Grundsatz zu vermeiden wäre.
Am 13.07.2010 urteilte das Landgericht Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 444/09), dass die beratende Bank bei der Beratung zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung über die zu verdienenden Innenprovisionen aufklären muss.

Tut sie das nicht, steht dem Kunden eine Rückabwicklung zu – sprich die Rückgabe des Produktes und die Erstattung seiner eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen. Um es für Sie anschaulicher zu beschreiben: eine Rückabwicklung ist ähnlich der Rückgabe eines Artikels in einem Geschäft: Sie werden so gestellt, als hätten Sie diese nicht erworben.
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Foto: Pixabay


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